Verleumdung ist eine besondere Form von Beleidigung – und ein ehrverletzendes Strafdelikt. Wer eine Strafanzeige erstattet und auf eine strafrechtliche Verfolgung hofft, ist enttäuscht, wenn das Verfahren eingestellt wird und der Täter nicht bestraft wird.
Eine Alternative ist die außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wird die Verleumdung dann nicht eingestellt, kann eine zivilrechtliche Verleumdungsklage sinnvoll sein.
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Sind Sie Opfer von Verleumdung geworden und erwägen eine Verleumdungsklage, müssen Sie zunächst prüfen, ob tatsächlich eine Verleumdung stattgefunden hat. Diese lässt sich nicht so einfach von Beleidigung und übler Nachrede unterscheiden.
Verleumdung ist gemäß § 187 StGB ein Strafdelikt und liegt unter 3 Voraussetzungen vor:
Aussagen, welche die Kreditfähigkeit einer Person gefährden, können ebenfalls unter Verleumdung fallen. Dadurch können auch juristische Personen betroffen sein. Folglich kann z. B. auch eine GmbH eine Verleumdungsklage einreichen, wenn es keine andere Lösung gibt.
Bei einer Beleidigung handelt es sich um die Verbreitung einer ehrverletzenden Meinung über jemanden. Dagegen handelt es sich bei einer Verleumdung um eine ehrverletzende Tatsache.
Unter einer Tatsache versteht man dabei Ereignisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sich beweisen lassen – also entweder wahr oder falsch sind.
Unter Beleidigung fallen auch herabwürdigende Gesten und Tätlichkeiten. Hier sind einige Beispiele:
Einer Beleidigung kann nicht mit einer Verleumdungsklage begegnet werden. Wenn Sie beleidigt wurden, können Sie sich in unserem Beitrag Anzeige wegen Beleidigung über Ihre Handlungsmöglichkeiten informieren.
Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) kommt es ebenfalls zur Äußerung einer ehrverletzenden oder verächtlichen Tatsache. Anders als bei der Verleumdung weiß die betreffende Person nicht, ob ihre Aussagen nachweislich wahr oder falsch sind.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Verleumdung um die Verbreitung nachweislich falscher Informationen. Sie ist somit ein Spezialfall der üblen Nachrede.
Wenn z. B. ein Mitarbeiter – basierend auf seinem Verdacht – über seinen Kollegen erzählt, dass dieser „in die Kasse greift“ und das nicht beweisen kann, handelt es sich um üble Nachrede.
Wie bereits erwähnt, kann es schwierig sein, einer Person das Wissen über die Unwahrheit ihrer Aussagen nachzuweisen. In der Praxis kann daher eine Klage wegen übler Nachrede und keine Verleumdungsklage sinnvoll sein.
Opfern einer Verleumdung bieten sich verschiedene Optionen, um sich gegen diese zur Wehr zu setzen:
Mit Beweisen z. B. in Form von Screenshots oder Zeugenaussagen können Sie die Verleumdung oder andere Straftatbestände eindeutig nachweisen, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
In einigen Bundesländern – wie etwa in Bayern – muss zunächst ein Schlichter beauftragt werden, bevor man vor Gericht ziehen darf.
Zunächst können Sie eine außergerichtliche Lösung anstreben und mit der Person sprechen, die Sie verleumdet – wenn möglich, dann auch unter Zeugen. Das kann schon ausreichen, um das Problem aus der Welt zu schaffen.
Sie können wie folgt vorgehen:
Bleibt dieses Gespräch erfolglos, können Sie einen Anwalt kontaktieren. Er kann Sie bei der Wahl der richtigen Maßnahmen unterstützen und Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Erfolgschancen vor Gericht geben. Hier Anliegen schildern & Ersteinschätzung erhalten.
Gemäß § 194 StGB bedarf es für eine strafrechtliche Verfolgung von Beleidigungen oder Verleumdungen eines Strafantrags. Er bringt zum Ausdruck, dass die Behörden gegen eine bestimmte Person ermitteln sollen. Eine (Straf-)Anzeige ist dagegen die bloße Mitteilung über eine mögliche Straftat an die Behörden.
Eine Anzeige sowie ein Strafantrag können bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt werden. Das sind:
Strafanzeige und Strafantrag müssen Sie laut § 77 StGB innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnisnahme der Verleumdung und des Täters stellen.
Einzige Voraussetzung: Strafanzeige und Strafantrag müssen gerechtfertigt sein. Das bedeutet:
Wenn Sie im Internet anonym verleumdet wurden, können Sie ebenfalls Strafanzeige erstatten. Denn dann kann die Polizei die Person über ihre IP-Adresse ermitteln.
Ein Strafantrag wegen Verleumdung kann zu einem Gerichtsverfahren und schließlich einem Urteil führen. Liegt kein messbarer Schaden oder nicht genügend Beweise vor, werden die Ermittlungen womöglich eingestellt und der Störer bleibt ungestraft. Dann verweist die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage.
Bei einer Verleumdung besteht Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Er dient der Abwehr zukünftiger Wiederholungsfälle.
Außergerichtlich können Sie eine Unterlassung durch eine Abmahnung erwirken. Mit dieser Abmahnung muss der Störer – also derjenige, der Sie verleumdet – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Die Erklärung besagt, dass er die unwahren Aussagen zukünftig nicht mehr tätigen darf.
Strafbewehrt bedeutet, dass dem Störer eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung droht (meist in Form einer Geldstrafe). Die Vertragsstrafe ist sofort nach dem wiederholten Verhalten zu zahlen.
Es kann hilfreich sein, wenn die Abmahnung mit Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt verfasst wird. Zum einen signalisieren Sie damit dem Störer Ihre ernsten Absichten, zum anderen kann der Anwalt eine geeignete Vertragsstrafe ansetzen.
Wenn der Störer die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt oder weiterhin unwahre Tatsachen über Sie verbreitet, können Sie den Unterlassungsanspruch mit einstweiliger Verfügung oder Verleumdungsklage gerichtlich durchsetzen.
Bei einer einstweiligen Verfügung erhält der Geschädigte innerhalb weniger Tage eine Art Sofortschutz gegen die Äußerungen. Sie muss beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Eine solche Verfügung kann sinnvoll sein, wenn durch fortgesetzte Verleumdung große finanzielle Schäden wie Umsatzeinbußen drohen. Da Gerichtsprozesse in der Regel mehrere Monate dauern, stellt diese eine schnelle Möglichkeit zur Abstellung der Verleumdung dar.
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Gericht. Vergeht allerdings mehr als ein Monat zwischen der Kenntnisnahme der Verleumdung und der Beantragung einer einstweiligen Verfügung, kann diese mangels Dringlichkeit abgewiesen werden.
Der sofortige Rechtsschutz einer einstweiligen Verfügung ist allerdings vorläufig. Er gilt nur bis zur Verhandlung eines Gerichtsprozesses. In einem weiteren Schritt müssen Sie also den Unterlassungsanspruch mittels einer Verleumdungsklage (Unterlassungsklage) geltend machen. Wie Sie dabei vorgehen können, erklären wir Ihnen in Kapitel 3 – Alles Wichtige zur Verleumdungsklage.
Nach einer Verleumdung haben Sie unter Umständen auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Auch diesen können Sie mit einer Verleumdungsklage durchsetzen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und beginnt im dreistelligen Bereich.
Wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage abgelehnt hat oder das Verfahren eingestellt wurde, können Sie gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO eine strafrechtliche Privatklage einreichen.
Voraussetzung: Sie haben einen Sühneversuch – also eine friedliche Lösungsfindung – unternommen (§ 380 StPO).
Im Privatklageverfahren übernimmt der Kläger die Rolle der Staatsanwaltschaft. Das heißt:
Sie können Akteneinsicht beantragen, um die Erfolgschancen einer solchen Klage zu erhöhen. Hat die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen zum Verleumdungsfall eingeleitet, können Sie über die Ermittlungsakten wertvolle Erkenntnisse und ggf. Beweise gewinnen.
Die Akteneinsicht kann auch ein Anwalt für Sie beantragen. Er kann die Informationen aus den Ermittlungsakten auswerten und in einem Gerichtsverfahren zu Ihrer Verteidigung nutzen.
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Kommt es trotz verschiedener Maßnahmen weiterhin zur Verleumdung, dann kann die Verleumdungsklage in Form einer Unterlassungsklage sinnvoll sein. Damit können Sie Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz durchsetzen.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Verleumdungsklage einreichen:
Bei einem Streitwert bis 5.000 € müssen Sie die Verleumdungsklage beim Amtsgericht einreichen. Ist der Streitwert höher, müssen Sie sich an das Landgericht wenden und sich anwaltlich vertreten lassen.
Wenn Sie Klage einreichen, ist Folgendes wichtig:
Sind alle Anforderungen erfüllt, wird die Klage zugelassen. Das Gericht schickt daraufhin dem Beklagten die Klageschrift mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Für einen Strafprozess erstatten Sie zuerst eine Anzeige und stellen einen Strafantrag. Danach prüft die Polizei, ob sich der Anfangsverdacht gegen den Angezeigten bestätigt. Nur wenn ausreichend Beweise gegen die Person vorliegen, lässt die Staatsanwaltschaft die Verleumdungsklage zu (§ 170 StPO).
Ob daraufhin auch ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, entscheidet wiederum ein Gericht (§ 199 StPO). So ist beispielsweise in der Regel keine Verhandlung mehr nötig, wenn der Angeklagte seine Tat umfassend gesteht.
Für zivilrechtliche Klagen wie die Verleumdungsklage gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB und § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
Im Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird der Störer vor Gericht angehört und kann Stellung zum Sachverhalt nehmen. Danach erfolgt die Beweisaufnahme. Gibt es Zeugen, dann sagen auch diese aus.
In der Verhandlung werden auch Sie vermutlich als Zeuge aussagen müssen. Der Täter erhält das letzte Wort. Anschließend zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück, wonach es zur Urteilsverkündung kommt.
Das Urteil in Ihrem Sinne enthält die Pflicht des Täters zur künftigen Unterlassung der beklagten Handlungen. Zusätzlich wird eine Strafe verhängt. Möglich ist ein Strafmaß zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
Bei einer öffentlichen Verleumdung (in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften) können dem Täter sogar bis zu 5 Jahre Gefängnis drohen.
Geht es um einen Gerichtsprozess vor dem Strafgericht, kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl erlassen (z. B. wenn der Angeklagte seine Tat umfassend gesteht). In diesem Fall wird lediglich ein Strafbefehl ausgestellt, mit dem die Verurteilung (meist zu einer Geldstrafe) rechtskräftig wird.
Wenn Sie Verleumdungsklage einreichen, kommen Prozess- und ggf. Anwaltskosten auf Sie zu. Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Umfang seiner Tätigkeit ab. Um das Prozesskostenrisiko vorher zu bestimmen und einen aussichtslosen Rechtsstreit zu vermeiden, können Sie z. B. einen Prozesskostenrechner verwenden.
Die Verfahrenskosten richten sich dabei nach dem Streitwert der Verleumdungsklage. Die folgende Übersicht soll Ihnen lediglich beispielhaft als Orientierung dienen.
Streitwert |
Anwaltskosten |
Gerichtskosten |
1.000 € |
200 € |
159 € |
2.000 € |
354 € |
267 € |
5.000 € |
691 € |
438 € |
10.000 € |
1.252 € |
723 € |
Wichtig: Die unterlegene Partei übernimmt sämtliche Kosten. Haben Sie also Erfolg gegen den Täter, muss er all Ihre Kosten übernehmen.
Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für eine Unterlassungsklage. Eine Privatklage kann aber ausgeschlossen sein. Ein advocado Partner-Anwalt kann eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer stellen und prüfen, ob die anfallenden Kosten übernommen werden können. Jetzt Anliegen schildern & prüfen lassen.
Folgende Aspekte können eine Verleumdungsklage erschweren:
Sie können zunächst die außergerichtlichen Optionen (Gespräch, Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung) ausschöpfen, bevor Sie über eine Verleumdungsklage nachdenken. Damit können Sie ebenfalls Unterlassung erreichen.
Schließlich ist eine Klage auch risikoreich, denn:
Ist der Klageweg unausweichlich, kann die Verleumdungsklage in Form von einer Unterlassungsklage sinnvoll sein.
► Eine Verleumdungsklage kann sinnvoll sein, wenn Ihnen aufgrund von Verleumdung ein messbarer Schaden entstanden ist. Das ist z. B. der Fall, wenn Ihre Kündigung das Ergebnis von Verleumdung war. Dann können Sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Wenn jemand unwahre, ehrverletzende Behauptungen gegen Sie aufstellt und verbreitet, können Sie sich dagegen wehren. Schließlich wird Ihre Person dabei nicht nur im privaten Umfeld ins negative Licht gerückt.
Auch beruflich kann eine Verleumdung schwerwiegende Folgen haben. Ihre Geschäftspartner schenken Ihnen dann vielleicht kein Vertrauen mehr, Kunden verlassen Sie oder Ihr Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis.
Sie können sich aber gegen eine Verleumdung wehren – und das sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen und Ihre Interessen durchsetzen.
Ein Anwalt kann:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen.
Behauptet oder verbreitet jemand bewusst unwahre Tatsachen über Dritte, die ehrverletzend und herabwürdigend sind, handelt es sich um eine Verleumdung.
Laut § 187 StGB kann Verleumdung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren nach sich ziehen. Bei einer öffentlichen Verleumdung (in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften) können sogar bis zu 5 Jahre Haft die Folge sein.
Gegen eine Verleumdung können Sie wie folgt vorgehen: Abmahnung aussprechen und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, einstweilige Verfügung erwirken oder Verleumdungsklage einreichen. Mit einer Klage können Sie neben Unterlassung der Verleumdung auch Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Täter erreichen.