Ob berechtigt oder nicht – wer eine Anzeige wegen Warenbetrugs erhält, braucht ohne vorherige Rechtsberatung keine Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft machen. Ein Anwalt kann haltlose Vorwürfe zweifelsfrei ausräumen oder für eine mildere Strafe sorgen.
Warenbetrug ist eine Unterform des Betrugs. Wer Waren zum Verkauf anbietet, sie nach der Zahlung aber nicht oder nur in minderwertiger Qualität an den Käufer herausgibt, begeht eine Straftat. Darauf drohen laut § 263 Abs. 1 StGB bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Für eine Verurteilung wegen Betruges müssen Sie mit Vorsatz gehandelt haben, ansonsten fehlt es an Strafbarkeit. Wer einfach nur vergessen hat, die verkaufte Sache zu verschicken, kann möglicherweise mithilfe eines Anwalts straffrei bleiben. Möglichkeiten zur Strafmilderung oder gar Einstellung des Verfahrens finden Sie weiter unten.
Grundsätzlich muss man bei Warenbetrug nach § 263 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Für Nicht-Vorbestrafte ist eine Haftstrafe aber unwahrscheinlich. Die Höhe der Geldstrafe wird individuell festgesetzt, bewegt sich aber erfahrungsgemäß zwischen fünf und 20 Tagessätzen. Der Tagessatz berechnet sich, indem man das monatliche Nettoeinkommen durch 30 teilt.
Eine Verurteilung wegen Warenbetruges führt in jedem Falle zu Eintragungen in das Bundeszentralregister und Ihr Führungszeugnis.
Zunächst können Sie Akteneinsicht beantragen, bevor Sie eine Aussage machen, um zu wissen, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Die Beantragung der Akteneinsicht ist nur einem Rechtsanwalt gestattet. Mit diesem können Sie anschließend in der Rechtsberatung über Ihr weiteres Vorgehen entscheiden. Entweder machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, das Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden darf, oder Sie gehen nach gründlichem Aktenstudium auf die Beschuldigungen ein. Auf keinen Fall sollten Sie die Vorladung wegen Warenbetruges ignorieren. Das führt in der Regel direkt zu einem Strafbefehl oder einer Hauptverhandlung.
Prinzipiell müssen Sie nicht persönlich bei der Polizei vorsprechen, sondern können eine schriftliche Einlassung abgeben. Was Sie tun sollten, können Sie mit einem Anwalt besprechen. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft Sie explizit verpflichten, persönlich an der Vernehmung teilzunehmen. Des Weiteren ist es bei Warenbetrug möglich, Personen- und Wohnungsdurchsuchungen, Telefonüberwachungen oder ähnliches anzuordnen, um Ihre Schuld bzw. Unschuld festzustellen. Sind bei den Ermittlungen Beweise zu Ihren Ungunsten aufgetaucht, bekommen Sie einen Strafbefehl oder es wird Anklage erhoben. Das bedeutet, dass die Sache vor Gericht landet.
Wie oben erwähnt, setzt der Warenbetrug Vorsatz voraus. Wenn Sie also nicht vorsätzlich gehandelt haben, kann es hilfreich sein, wenn Sie Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Sache machen, die Sie entlasten. Beweismittel wie Zeugen, möglicherweise Verträge oder sonstige Unterlagen wären hier vorteilhaft. Im besten Fall wird daraufhin das Verfahren gegen Sie eingestellt. Unter Umständen zwar nur unter bestimmten Auflagen, allerdings wären Sie dennoch nicht vorbestraft.
Für den Fall, dass Sie aus Krankheitsgründen wie Kaufsucht oder ähnlichem Warenbetrug begangen haben, können Sie in der Regel ebenfalls nicht verurteilt werden. Auch hier fehlt es an Vorsatz. Ihre Schuldunfähigkeit muss allerdings von einem psychologischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung bestätigt werden.
Vorsatz besteht aber dann, wenn Sie bei Abschluss des Geschäftes die Vermutung hatten oder haben mussten, bei Fälligkeit nicht liefern oder zahlen zu können und dies billigend in Kauf genommen haben.
Die Einstellung des Verfahrens wegen Warenbetruges kann man also durch den Beweis, dass man nicht vorsätzlich gehandelt hat, erreichen. Förderlich ist es zudem, wenn Ihr Anwalt der Staatsanwaltschaft zusätzlich erklären kann, dass die Sachlage mittlerweile aufgeklärt ist (das Paket zum Beispiel doch noch verschickt wurde o. ä.) und eventuelle Vermögensschäden bereits ausgeglichen wurden. Im besten Fall erreicht man damit die Einstellung des Verfahrens. Ohne Zweifel wirkt sich die selbstständige Bemühung um Schadensregulierung und Rückzahlung des Kaufpreises positiv auf den Verlauf des Hauptverfahrens aus. Mindestens ist dadurch eine Strafmilderung möglich. Vergessen Sie aber nicht, die nötigen Nachweise von Ihren Wiedergutmachungen aufzubewahren.
Des Weiteren ist eine Einstellung des Verfahrens wegen Warenbetruges möglich, wenn Ihre Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Wann dies der Fall ist, kann Ihnen ein Anwalt erklären. Die Einstellung bedeutet, dass Sie nicht wegen Warenbetruges vorgestraft sind und keinerlei Eintragungen in Ihr Führungszeugnis stattfinden. Allerdings können an die Einstellung bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Sogenannte Auflagen sollen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen und stehen der Schwere der Schuld nicht entgegen. Diese Auflagen sind in § 153 StPO aufgezählt und umfassen beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
Hilfreich könnte folgendes Vorgehen sein: Bewahren Sie Ruhe, wenn Sie beschuldigt werden, Warenbetrug begangen zu haben. Prüfen Sie zunächst genau, was Ihnen vorgeworfen wird und besprechen Sie Ihr Vorgehen mit einem Anwalt. Auch wenn die Anzeige gegen Sie nicht einfach zurückgenommen werden kann, tun Sie gut daran, die Sache mit dem Anzeigenerstatter weitestgehend außergerichtlich zu klären. Dies wirkt sich mildernd auf Ihre Strafe aus. Wenn Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben, müssen Sie in der Regel auch keine schwerwiegenden Konsequenzen fürchten.