Wer vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie für sich oder andere zu behalten, begeht einen Diebstahl. Ob versucht oder vollendet – Diebstahl ist eine Straftat und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden.
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Ein Diebstahl liegt laut § 242 StGB vor, wenn jemand einem anderen eine bewegliche Sache wegnimmt, um sie für sich zu behalten oder einem anderen zu überlassen.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Diebstahl. Während in § 242 StGB der einfache Diebstahl normiert ist, stellt z. B. § 243 StGB besonders schwere Fälle des Diebstahls unter Strafe.
Das sind die verschiedenen Arten von Diebstahl:
Der zu erwartende Strafrahmen ist je nach Art des begangenen Diebstahls unterschiedlich hoch. Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass der Strafrahmen steigt, je wertvoller die gestohlene Sache ist oder je stärker die Tat in das Leben eines anderen einschneidet.
Der Diebstahl von geringwertigen Sachen wird gemäß § 248a StGB nur aufgrund eines Strafantrages verfolgt. Laut § 77b StGB muss das Opfer des Diebstahls innerhalb von 3 Monaten nach der Tat bzw. nach Kenntnis der Tat einen Strafantrag bei den Strafverfolgungsbehörden stellen. Als geringwertig gilt eine Sache, die nicht mehr als 25 € wert ist.
Wenn die gestohlene Sache hingegen einen höheren Wert als 25 € hat, reicht bereits eine Strafanzeige zur Verfolgung der Tat aus. Eine Strafanzeige kann im Gegensatz zum Strafantrag jeder stellen, ohne selbst Opfer sein zu müssen. Hier sind dann auch keine Form- oder Fristerfordernisse einzuhalten.
Kommt es zu einer Anzeige wegen Diebstahls, leitet die Staatsanwaltschaft zunächst ein Ermittlungsverfahren ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann es zum Strafverfahren kommen.
Bitte keine Angaben bei der Polizei machen. Beauftragen Sie erst einen Spezialisten. Dieser beantragt Akteneinsicht, wertet den Akteninhalt aus und berät/vertritt Sie dann professionell. Einmal von Ihnen vorab getätigte Angaben können später nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Das Ermittlungsverfahren beginnt nach einer Anzeige. Es handelt sich dabei auch um den wichtigsten Abschnitt des Strafverfahrens, da hier der Sachverhalt möglichst umfänglich aufgeklärt werden soll.
Das Ermittlungsverfahren wird zwar von der Staatsanwaltschaft geleitet, diese lässt jedoch die Polizei für sie ermitteln. Die Polizei kann hierbei Zeugen vernehmen, die Wohnung des Beschuldigten durchsuchen, Observationen durchführen usw.
Im Zentrum der Ermittlungen steht das Sammeln aller relevanten Indizien und Beweise – also auch solcher, die den Beschuldigten entlasten.
Damit die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleiten kann, muss ein Anfangsverdacht vorliegen. Das ist der Fall, wenn es genügend Anhaltspunkte gibt (wie z. B. eine Strafanzeige), die es wahrscheinlich machen, dass eine Straftat begangen wurde. Aufgrund des Legalitätsprinzips nach § 152 StPO sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.
Nach einer Strafanzeige wegen Diebstahls können bis zur Hauptverhandlung mehrere Monate vergehen. Da die zuständigen Behörden erst einmal Beweise sammeln oder Zeugen befragen müssen, um den Tatvorwurf nachzuweisen oder zu widerlegen, ist die Dauer bis zur Hauptverhandlung nicht pauschal festzusetzen.
Je klarer die Sachlage ist, desto schneller können die Ermittlungen abgeschlossen werden.
Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, legt die Polizei ihre gesammelten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vor. Lässt sich ein hinreichender Tatverdacht aufgrund der gesammelten Fakten nachweisen, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Ansonsten stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 StPO ein.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch auch noch dann einstellen, wenn die Hauptverhandlung bereits begonnen hat. Möglich ist ebenso, dass ein Verfahren aus rechtlichen Gründen eingestellt werden muss – wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Tat bereits verjährt ist oder kein wirksamer Strafantrag vorliegt.
Wurde das Verfahren nicht eingestellt, kommt es zur Hauptverhandlung. Diese kann sich entweder auf einen Termin beschränken oder sich auf mehrere aufteilen. Im Hauptverfahren werden die gesammelten Fakten vorgetragen und der Beschuldigte hat Gelegenheit, sich selbst zur Sache zu äußern. Das Hauptverfahren endet mit der Urteilsverkündung.
Wenn sich die gesamte Beweislast der Verhandlung auf nur eine Zeugenaussage stützt und der Beschuldigte dieser widerspricht, steht Aussage gegen Aussage. In einer solchen Situation sind laut Urteil vom 25.04.2018 des Bundesgerichtshofs (BGH) sehr hohe Anforderungen an die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu stellen.
Der Beschuldigte besitzt in einer Anklage, in der die Beweislast durch nur einen Zeugen besteht, wenige Verteidigungsmöglichkeiten. Daher ist es erforderlich, dass alle relevanten Hinweise und Zusammenhänge betrachtet werden. Zwar gilt im Allgemeinen der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), dieser verhindert jedoch nicht zwangsläufig eine Verurteilung, wenn Aussage gegen Aussage steht.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung des Zeugen kommen verschiedene Faktoren zum Tragen. So überprüft das Gericht die Aussage des Belastungszeugen sehr genau auf Details sowie auf eine konstante Handlung. Fallen dem Richter in der Aussage des Zeugen Widersprüche auf oder sind die Details sehr verschwommen, so kann das der Glaubhaftigkeit der Aussage schaden – und von Vorteil für den Beschuldigen sein.
Das Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Diebstahls ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Neben den Umständen und der Schwere der Tat spielen auch Faktoren wie die kriminelle Vorgeschichte des Täters und der Wert der gestohlenen Sache eine Rolle.
Während Sie bei einem schweren Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe rechnen müssen, kann ein einfacher Diebstahl auch nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Dabei kann das Gericht zwischen 10 und 30 Tagessätzen verordnen, wenn Sie als Ersttäter verurteilt werden. Der Tagessatz bemisst sich dabei nach Ihrem Monatsgehalt – üblicherweise beträgt er 30 % des Monatsgehalts.
Anhand der folgenden Tabelle können Sie grob abschätzen, welche Strafe Ihnen wann drohen könnte:
Tatbestand |
Mögliche Strafe | Beispiel |
Einfacher Diebstahl nach § 242 StGB | Bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Stehlen von Kopfhörern im Elektromarkt |
Schwerer Diebstahl nach § 243 StGB | Freiheitsstrafe von min. 3 Monaten bis zu 10 Jahren | Bestehlen einer bewusstlosen Person; Stehlen als „Einkommen“, also gewerbsmäßig |
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB | Freiheitsstrafe von min. 6 Monaten bis zu 10 Jahren | Führen einer Waffe während dem Diebstahl; Einbrechen in eine Wohnung, um etwas zu stehlen |
Wenn Sie wegen Diebstahls beschuldigt werden, kann es sinnvoll sein, die Aussage zu den Vorwürfen zu verweigern. So können Sie vermeiden, dass Sie sich in der stressigen Vernehmungssituation ungewollt in Widersprüche verstricken, die eine spätere Verteidigung sehr erschweren können.
Bevor Sie sich in irgendeiner Art äußern, können Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten. Ein Anwalt ist im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden erfahren – indem er die Kommunikation mit den Behörden übernimmt, kann er Sie vor unüberlegten Aussagen schützen.
Zusätzlich kann ein Anwalt Akteneinsicht beantragen und in Erfahrung bringen, welche konkreten Vorwürfe und Beweise gegen Sie vorliegen. Mit dieser Kenntnis kann er eine passgenaue Verteidigungsstrategie entwickeln, die darauf abzielt, frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken.
Kommt es dennoch zu einer Verhandlung vor Gericht, kann ein Anwalt mit stichhaltigen Argumenten darauf hinarbeiten, einen Freispruch oder ein möglichst mildes Strafmaß für Sie zu erreichen.
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Handelt es sich um einen Diebstahl einer geringwertigen Sache, kann nur das Opfer des Diebstahls einen Strafantrag stellen. Übersteigt die Sache einen Wert von 50 €, kann jeder eine Anzeige wegen Diebstahls stellen.
Handelt es sich um eine geringwertige Sache und ist somit ein Strafantrag nötig, müssen Sie den Strafantrag innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat stellen. Für eine Anzeige wegen Diebstahls wertvollerer Gegenstände gibt es keine Frist.
Ist bei den Strafverfolgungsbehörden eine Anzeige wegen Diebstahls eingegangen, müssen diese in der Regel den Hinweisen nachgehen und ein Ermittlungsverfahren einleiten. Verhärten sich dabei die Beweise, kann es zur Hauptverhandlung kommen.
Diebstahl nach § 242 StGB kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Handelt es sich um schweren Diebstahl nach § 243 StGB, kann die Strafe zwischen mindestens 3 Monaten und 10 Jahren betragen.