Strafbefehle können fehleranfällig sein: Es wird meist nur die Aktenlage herangezogen, wodurch zahlreiche Argumente, Beweise und Zeugen nicht gehört werden. Hat ein Gericht Ihren Fall falsch beurteilt und Sie unschuldig bestraft, können Sie Einspruch einlegen und die Strafe umgehen.
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Wer eine Straftat begangen hat, wird nach einer mündlichen Hauptverhandlung vom Richter verurteilt. Es sei denn, es handelt sich um Fälle leichter Kriminalität, dann kommt es zu einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren.
Dieses ist schneller, kostengünstiger und erregt weniger öffentliches Aufsehen als ein herkömmliches Verfahren, was Gerichte entlastet.
Ein Strafbefehl kann nur erlassen werden, wenn ein Vergehen angeklagt wurde. Je nach Vergehen können mit einem Strafbefehl folgende Strafen verbunden sein:
Handelt es sich bei der angeklagten Straftat um ein solches Vergehen, kann das Gericht einem Strafbefehl zustimmen. Es kann dann folgende Sanktionen festsetzen:
Einziges Abwehrmittel gegen einen Strafbefehl ist der Einspruch. Das Gericht überprüft den Strafbefehl dann in einer Hauptverhandlung eingehend.
Erhalten Sie einen Strafbefehl, sollten Sie umgehend einen Anwalt beauftragen. Dieser wahrt die Einspruchsfrist und beantragt Akteneinsicht. Auf dieser Grundlage prüft er die Beweise, die dem Strafbefehl zugrunde liegen. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass entlastende Beweise gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Ob bei einem Strafbefehl ein Einspruch Sinn macht, hängt vom individuellen Fall ab. In einigen Fällen ist es wirtschaftlich und finanziell günstiger, den Strafbefehl anzunehmen und die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Bevor ein Einspruch eingelegt wird, kann daher eine umfassende Kosten-Nutzen-Rechnung gemacht werden.
Wenn Sie nicht zweifelsfrei ausschließen können, dass das Gericht Ihre Schuld nach der Hauptverhandlung bestätigt, können Sie Vorsicht walten lassen.
Negative Auswirkungen könnten sonst sein:
Aussichtsreich wäre der Einspruch z. B. in folgenden Fällen:
Um vorab einschätzen zu können, ob sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt, müssen Informationen, Zeugen und Beweise der Gegenseite bekannt sein, deshalb ist eine Akteneinsicht im Strafverfahren wichtig.
Beschuldigte ohne Anwalt erhalten nur eingeschränkte oder keinerlei Akteneinsicht. Nur ein Strafverteidiger bekommt die gesamte Akte ausgehändigt, interpretiert diese sachgemäß und schätzt die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs zuverlässig ein.
Hält der Anwalt einen Einspruch nach Sichtung der Sach- und Beweislage für vielversprechend, kann er Sie über die weiteren Schritte aufklären und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Um die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch und eventuelle Straffreiheit zu erhöhen, können Sie wie folgt vorgehen:
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie schnell handeln. Verpassen Sie die gesetzliche Frist, wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig – damit wären jegliche Aussichten auf Strafmilderung oder Straffreiheit verloren.
Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Die Frist beginnt, sobald der Strafbefehl im Briefkasten gelandet ist – auf dem markanten gelben Umschlag notiert der Zusteller das Einwurfdatum.
Wenn bei der Zustellung Fehler passiert sind – z. B. wenn an eine veraltete Meldeadresse zugestellt wurde oder Sie während der Zustellung im Urlaub waren und Sie die Frist dadurch verpasst haben, können Sie einen formlosen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dann beginnt die Frist von neuem.
Grundsätzlich müssen Sie den Einspruch nicht weiter begründen. Wird er zugelassen, ermittelt das Gericht Ihre Schuld während der Hauptverhandlung und nicht wie beim Strafbefehl nur aufgrund der Aktenlage.
Wenn Sie also den Vorwurf insgesamt bestreiten und einen Freispruch erreichen wollen, genügt der Satz:
„Ich lege Einspruch gegen den Strafbefehl ein.”
Mit einem Freispruch würden nicht nur die Sanktionen wegfallen: Sie hätten weder eine Vorstrafe, noch könnten zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatzforderungen, Herausgabepflichten) auf Sie zukommen.
Anders ist es, wenn Sie sich Ihrer Schuld bewusst sind und andere Ziele statt dem Freispruch verfolgen:
Dann kann es helfen, wenn Sie den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken und diese begründen. Der Richter weiß dadurch bereits vor der Hauptverhandlung, warum Sie die Strafe nicht akzeptieren und kann sich Gedanken über eine Anpassung machen.
Damit keine Fehler unterlaufen, Argumente ungenutzt bleiben und vollständige Akteneinsicht vorgenommen werden kann, kann die Beauftragung eines Anwalts ratsam sein. Dieser prüft Ihren Strafbefehl auf Angriffspunkte, beschränkt den Einspruch auf die richtigen Rechtsfolgen und legt dem Richter alles schlüssig und vollständig dar.
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Haben Sie Ihren Einspruch gegen den Strafbefehl ausformuliert, müssen Sie diesen persönlich unterschreiben und bei dem Gericht einreichen, das den Strafbefehl ausgestellt hat. Sie können ihn entweder mit der Post verschicken oder faxen.
Alternativ können Sie auch zum zuständigen Gericht gehen und den Einspruch dort protokollieren lassen. Die Übermittlung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
Lassen Sie sich von einem Anwalt vertreten, wird dieser neben einer umfassenden Begründung des Einspruchs auch dessen fristgerechte Einreichung bei Gericht gewährleisten.
Haben Sie rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird die mündliche Hauptverhandlung einberufen. Durch Beweise oder Zeugen klärt das Gericht den Sachverhalt auf.
Noch bevor die Hauptverhandlung stattfindet, sind folgende Szenarien möglich:
Wurde der Strafbefehl weder zurückgenommen noch das Verfahren eingestellt, findet das Hauptverfahren statt.
Bis zur Verkündung des abschließenden Urteils können Sie den Einspruch jederzeit zurücknehmen. Sinnvoll wäre das z. B., wenn die Gegenseite unerwartete Beweise vorlegt, die Ihre Schuld bekräftigen und ein milderes Gerichtsurteil unwahrscheinlich machen.
Nachdem das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung sämtliche Argumente gehört, Zeugen befragt und Beweise gesichtet hat, verkündet der Richter sein Urteil. Darin entscheidet er über Strafe und Schuld, Freispruch oder Korrektur des Strafbefehls.
Wenn das Urteil entgegen aller Erwartungen ungünstig ausfällt – z. B. wenn Sie unschuldig verurteilt oder die Sanktionen verschärft werden, können Sie sich an die nächsthöhere Gerichtsinstanz wenden, indem Sie Revision oder Berufung einlegen.
Gegen ein unbefriedigendes Urteil anzukämpfen, kostet Geld, Zeit und Kraft. Ein Anwalt kann vorab einschätzen, ob sich die Mühe lohnt oder Sie die Sache lieber auf sich beruhen lassen sollten. Von aussichtslosen Revisionen bzw. Berufungen kann er Ihnen abraten und so Ihren Geldbeutel schonen.
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl löst folgende Kosten aus:
Legen Sie Einspruch gegen den Strafbefehl ein, entstehen doppelt so hohe Gerichtskosten wie bei einer Annahme der Sanktion:
Annahme des Strafbefehls |
Einspruch gegen den Strafbefehl |
|
Strafe von bis zu 180 Tagessätzen oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe |
70,00 € |
140,00 € |
Höhere Strafe |
140,00 € |
280,00 € |
Bei Annahme des Strafbefehls kommen die Zustellungskosten sowie gegebenenfalls Gutachterkosten dazu.
Gutachterkosten können anfallen, wenn in der Hauptverhandlung wesentliche technische oder wissenschaftliche Fragen durch einen Sachverständigen geklärt werden müssen – etwa die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall.
Die genaue Höhe der Gutachterkosten ist abhängig vom Gutachter und der Schadenshöhe. Neben einem Grundhonorar von 120 bis 1.500 € kann er Telefonate, Porto oder Fahrtkosten in Rechnung stellen. Hat z. B. ein Auto einen Schaden von 2.000 € erlitten, liegen die Gutachterkosten bei etwa 300 €. Liegt der Schadenswert bei 10.000 €, können Gutachterkosten von etwa 700 € anfallen.
Wurde Einspruch erhoben und findet die Hauptverhandlung statt, sind außerdem Fahrtkosten und Verdienstausfälle von Zeugen zu erstatten.
Um Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen, ist kein Anwalt vorgeschrieben. Um die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu erhöhen, ist ein Anwalt zu empfehlen.
Beauftragen Sie einen Anwalt, Einspruch gegen Ihren Strafbefehl einzulegen, kann er dies nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Einzeltätigkeit abrechnen. Soll der Einspruch außerdem begründet werden, kommt eine weitere Gebühr hinzu.
Soll der Anwalt Sie auch während der Hauptverhandlung vertreten, kann er sich außerdem folgende Tätigkeiten vergüten lassen:
Hat der Anwalt Sie bereits vor Ergehen des Strafbefehls betreut, sind außerdem folgende Tätigkeiten kostenrelevant:
Wie hoch die Anwaltskosten im Einzelnen ausfallen, hängt von den konkreten Leistungen des Anwalts und dem Streitwert ab. Dieser bemisst sich nach dem Tatvorwurf und der zu erwartenden Strafe – je höher diese ist, desto höher der Streitwert und somit die Kosten.
Die Gerichts- und Anwaltskosten müssen Sie nur zahlen, wenn Sie nach Ihrem Einspruch rechtskräftig verurteilt werden. Kommt es zu einem Freispruch, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.
Um dem Strafbefehl zu entgehen und einen Freispruch bzw. eine deutlich mildere Strafe zu erreichen, können Sie sich an folgende Schrittfolge halten:
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Patricia Bauer findet als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado praktische Lösungen für Ihre Rechtsprobleme. Durch ein Jurastudium kann sie auf umfangreiches Fachwissen aus Erb-, Vertrags- und Markenrecht zurückgreifen und komplexe juristische Sachverhalte leicht verständlich und lösungsorientiert aufbereiten.