In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wann im Strafrecht eine Urkundenfälschung nach § 267 I StGB vorliegt und mit welchem Strafmaß bei der Fälschung einer Urkunde gerechnet werden kann.
Gemäß § 267 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
Es wird also nicht nur das Fälschen bestraft, sondern auch das Herstellen von unechten Urkunden.
Was genau ist eine Urkunde? Eine Urkunde nach § 267 I ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Eine Urkunde nach § 267 StGB setzt sich im Strafrecht damit aus drei Funktionen zusammen:
Haben Sie sich nachweisbar wegen einer Urkundenfälschung im Rechtsverkehr strafbar gemacht, droht Ihnen im Strafrecht nach § 267 I StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen drohen für die Fälschung einer Urkunde nach § 267 III StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haft.
Nach der Fälschung einer Urkunde erhalten Sie womöglich erst Kenntnis über das Ermittlungsverfahren, wenn Sie zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geladen werden. Wird Ihnen die Fälschung einer Urkunde und damit verbunden, eine Täuschung im Rechtsverkehr zur Last gelegt, haben Sie als Beschuldigter im Strafrecht immer die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, egal ob Ihnen die Fälschung von Dokumenten oder eine andere Straftat vorgeworfen wird.
Sie können sich an einen Anwalt wenden. Der Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und auf Grund der Aktenlage einschätzen, ob Sie sich zu den Anschuldigungen, also der Fälschung äußern sollten.
Zwar ist der Begriff der Urkunde gem. § 267 I StGB näher definiert, was genau unter die Definition zu fassen ist, kann aber zweifelhaft sein. Es kann Streit darüber geben, ob eine gefälschte Fotokopie den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 I erfüllt. Um im Strafrecht den Tatbestand der Fälschung einer Urkunde hier zu erfüllen, kommt es darauf an, ob die Fotokopie als solche erkennbar ist oder ob es sich um ein gefälschtes Original handelt.
Die Grenzen können dabei fließend sein. Im Ernstfall kann ein Anwalt bewerten, ob es sich bei der Fälschung um eine nicht-tatbestandliche Fotokopie handelt, denn dann kann im Strafrecht nicht mehr von einer Fälschung der Urkunde gesprochen werden. Aber: Auch wenn eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht in Betracht kommt, kann es immer noch zu einer Anzeige wegen Betrugs kommen.
Zwar wird mit einer Urkunde im allgemeinen Sprachgebrauch wohl ein Schriftstück assoziiert, eine Urkunde im juristischen Sinne nach § 267 I StGB kann aber weit mehr sein. So genannte Beweiszeichen, also auch Autoplaketten, sind ebenfalls Urkunden. Würden Sie z. B. heimlich Ihren TÜV auf der Plakette verlängern, wäre dies auch eine Fälschung einer Urkunde. Ihr Handeln wäre im Strafrecht also eine Urkundenfälschung.
Für viele Jugendliche hat diese Frage eine besondere Relevanz: Z. B. wenn der Ausweis arglos an die minderjährigen Freunde verliehen wird, damit diese in die Disco kommen oder Alkohol kaufen können. Durch das bloße Ver- bzw. Ausleihen von Ausweispapieren begeht man im Strafrecht keine Urkundenfälschung nach § 267 I StGB.
§ 281 StGB kennt den Missbrauch von Ausweispapieren aber als eigenen Tatbestand. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Verändert man auf seinem Ausweis das Alter, stellt dies natürlich auch eine Fälschung einer Urkunde dar und fällt somit unter den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Die Fälschung einer Fahrkarte oder eines Tickets erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 I StGB. Darüber hinaus kommt eine Anzeige wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB in Betracht. Dazu könnte außerdem noch wegen Verdachts des Betrugs ermittelt werden.
Eine gefälschte Unterschrift kann im Strafrecht auch den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 I StGB erfüllen. Bei der Fälschung einer Unterschrift kann also auch eine Fälschung einer Urkunde vorliegen. Nur bei Schreiben, die für den privaten Bereich gedacht sind, kann es Ausnahmen geben, denn dann ist das Schriftstück nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt.
Die Fälschung einer Urkunde, also die Urkundenfälschung im Strafrecht kann mit einem Betrug nach § 263 I StGB eihergehen. Wird die Straftat angezeigt oder ermittelt die Polizei, werden alle relevanten Straftatbestände erfasst. Für einen Betrug müssen Sie sich verantworten, wenn ein Getäuschter durch Ihr Verhalten einen Schaden erleidet und sich für Sie dadurch ein Vermögensvorteil bietet.
Ein Ermittlungsverfahren bedeutet, dass die offiziellen Strafverfolgungsbehörden, also die Polizei, vom Verdacht der Straftat Kenntnis erlangt hat und gegen Sie als der Fälschung einer Urkunde Beschuldigten ermittelt wird. In der Regel wird der Geschädigte eine Strafanzeige gestellt haben, aber die Polizei kann auch auf andere Weise von der Urkundenfälschung erfahren haben.
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