Unternehmen sind nicht verpflichtet, AGB für B2B-Geschäfte zu erstellen. Wird allerdings auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen zurückgegriffen, müssen sie korrekt eingebunden und rechtssicher formuliert sein. Ist das gewährleistet, lassen sich mit AGB Verträge standardisieren sowie Zeit und Kosten durch Vertragsverhandlungen sparen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen wie AGB für einen Onlineshop oder AGB für Dienstleistungen sind oftmals notwendig und hilfreich – aber nicht gesetzlich verpflichtend.
Um Verträge zu standardisieren, wird bei Standard-Verträgen gern auf vorformulierte Vertragsinhalte, Textbausteine oder Formularvorlagen zurückgegriffen. Bei derartigen Klauseln handelt es sich nicht um individuelle Vereinbarungen, sondern um AGB.
Die Verwendung von AGB im B2B-Bereich kann folgende Vorteile haben:
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen AGB für B2B helfen, wie Sie diese erstellen und einbinden müssen, kann ein Anwalt für AGB-Recht helfen.
Ein advocado Partner-Anwalt informiert Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung über alle gesetzlichen Vorgaben, wichtige Klauseln und Kosten.
Verwender von AGB versetzen sich gegenüber ihren Vertragspartnern ggf. in eine bessere Verhandlungsposition. Die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle der AGB ist daher nicht nur im Verhältnis von Unternehmer und Verbraucher (B2C), sondern auch zwischen Unternehmen (B2B) wichtig. Allerdings gelten Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern als weniger schutzwürdig.
B2B-AGB zeichnen sich – im Vergleich zu B2C-AGB – insbesondere dadurch aus, dass ihre Einbeziehung erleichtert und die Inhaltskontrolle eingeschränkt wird. Mit § 310 I BGB hat der Gesetzgeber eine Norm geschaffen, die die AGB-Kontrolle im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gesondert regelt.
Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern erfolgt durch einen schlichten Hinweis z. B. in einer Auftragsbestätigung:
„Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma XY.“
Ja, es muss Einigkeit über die Einbeziehung der AGB zwischen Unternehmen bestehen. Dies kann jedoch auch stillschweigend geschehen.
Es reicht aus, wenn der Unternehmer seinen Vertragspartner auf die AGB für B2B hinweist. Ihm muss zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, diese auf Wunsch einzusehen. Wenn der Vertragspartner dann nicht widerspricht, gelten die Geschäftsbedingungen als einbezogen.
Es kann vorkommen, dass beide Unternehmer in ihren E-Mails im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf ihre jeweiligen AGB für B2B verweisen. Dann ist meist unklar, welche AGB bei der Vertragsgestaltung einbezogen werden.
Zur Klärung sind die B2B-AGB beider Unternehmen im Rahmen einer Inhaltskontrolle miteinander detailliert abzugleichen und auszulegen. Klauseln, die einander widersprechen, werden nicht einbezogen. Dafür gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen aus dem BGB und HGB.
AGB zwischen Unternehmen enthalten oftmals sogenannte Abwehrklauseln oder Ausschließlichkeitsklauseln. Für den Fall kollidierender AGB sollen sie dafür sorgen, dass andere AGB keine Verwendung finden bzw. ausschließlich die eigenen AGB angewendet werden.
Beispiele für solche Abwehrklauseln in AGB für B2B sind u. a.:
Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie eine Kollision zwischen AGB für B2B verhindern, kann Ihnen ein Anwalt helfen: Er berät Sie zu den gesetzlichen Vorgaben und kann für Sie rechtskonforme Abwehrklauseln erstellen.
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Die Gerichte haben den Anwendungsbereich des AGB-Rechts über die Jahre hinweg sukzessive enorm erweitert. So unterliegen Verträge oftmals dem Recht von AGB zwischen Unternehmen selbst dann, wenn ihnen zeitraubende Verhandlungen vorausgingen. Die Rechtsprechung stellt an das Merkmal des individuellen Aushandelns so hohe Anforderungen, dass Individualabreden in der Praxis kaum Bestand haben.
Wichtige und unter Unternehmern übliche Vertragsklauseln (wie z. B. spezielle Haftungsbeschränkungen, Vertragsstrafen, Änderungsvorbehalte oder Gewährleistungsklauseln) können unter AGB-Recht im Rahmen der Inhaltskontrolle unwirksam werden. Dies kann von Unternehmern als Beschränkung der Vertragsfreiheit empfunden werden, wenn sie z. B. AGB erstellen lassen.
Haftungsbegrenzungen in AGB für B2B oder standardisierten Verträgen werden von den Gerichten meist als unwirksam erachtet werden. Dies gilt insbesondere für pauschale Haftungsausschlüsse.
Es ist zwar möglich, gewisse Haftungsrisiken bei der Vertragsgestaltung auszuschließen, dies bedarf jedoch einer sorgsam geprüften Formulierung. Hier kann es helfen, wenn Unternehmen ihre AGB prüfen lassen.
Bei einem Verkauf unter Selbstständigen kann der Käufer bei Auftreten eines Mangels der Kaufsache gemäß § 437 BGB vom Verkäufer Schadensersatz oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer in den AGB zwischen Unternehmen auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet und einem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung zugestimmt hat („gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“). Möglich ist das in dieser Form nur bei Individualvereinbarungen. In der Regel gilt: Man kann die Gewährleistung kürzen, das muss dann aber explizit so formuliert werden.
Im Rahmen von Handelsgeschäften (der Käufer der Ware verkauft an andere Händler oder Verbraucher weiter) hat der gewerbliche Käufer die Ware direkt nach Lieferung auf eventuelle Mängel zu untersuchen (vgl. § 377 HGB).
Wenn ein Schaden festgestellt wird, ist der Verkäufer darüber unverzüglich zu informieren, anderenfalls verwirkt der Käufer den Anspruch auf Gewährleistung.
Ein Gewährleistungsausschluss in den AGB zwischen Unternehmen ist in folgenden Fällen zwischen Unternehmern unwirksam:
Vor der Erstellung von AGB für B2B ist zu entscheiden, ob man nur an Privatleute, nur an Unternehmer oder an beide Gruppen verkaufen will. Die AGB werden dann entsprechend individuell ausgestaltet.
Gegenüber dem privaten Endverbraucher unterliegt man den strengen Vorgaben des Fernabsatzrechts. Man riskiert Abmahnungen für AGB-Klauseln, die im Geschäftsbereich zulässig sind, wenn diese auch gegenüber Privatkunden genutzt werden (Verbraucherschutz).
Wenn man sich mit einem Online-Shop nur auf den B2B-Bereich konzentrieren und private Kunden ausschließen will, ist ein einfacher Hinweis auf der Homepage („Verkauf nur an Unternehmer“, „Kein Verkauf an Verbraucher“) jedoch nicht ausreichend.
Notwendig sind 3 Maßnahmen:
Wenn AGB zwischen Unternehmern in verschiedenen Sprachen (z. B. Deutsch, Englisch, Französisch) verfasst sind, muss vom Verwender festgelegt werden, welche Version die Hauptfassung ist. Diese ist dann rechtlich relevant.
Die übrigen Fassungen haben dann einen rein informativen Charakter. Für Unternehmen im deutschsprachigen Raum wird in der Regel die deutsche Fassung gelten.
Als Unternehmer mit ausschließlich Geschäftskunden kann es wenig hilfreich sein, einen AGB-Generator und Muster zu nutzen oder die B2B-AGB von Dritten zu kopieren – diese sind nicht auf das eigene Unternehmen zugeschnitten. Die AGB eines Online-Shops für Software unterscheiden sich in wichtigen Aspekten von den AGB einer Übersetzerin oder einer PR-Agentur.
Außerdem besteht die Gefahr, dass einzelne Klauseln in den AGB zwischen Unternehmen veraltet und damit fehlerhaft sind.
Fehlerhafte AGB zwischen Unternehmen können unwirksam sein oder zu einer Abmahnung des Verwenders führen. Wenn die unwirksame Klausel z. B. eine beschränkte Haftung betrifft, kann dies für den Unternehmer im Haftungsfall finanziell und haftungstechnisch hochproblematisch werden.
Eine Abmahnung droht auch bei der Kopie fremder AGB für B2B. Weil dies eine Urheberrechtsverletzung darstellt, darf deren Urheber abmahnen und Schadensersatz fordern. Dies bestätigte u. a. das Oberlandesgericht München am 03.03.2023 mit einem Urteil zur Werkqualität von Rechtstexten (OLG München, 6 W 1491/22).
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben dazu, ob Sie Ihre AGB für B2B selbst schreiben, Muster verwenden oder Unterstützung in Anspruch nehmen.
Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, alle gesetzlichen Vorgaben, die aktuelle Rechtsprechung und Ihr individuelles Geschäftsmodell zu berücksichtigen. Damit stellt er sicher, dass Ihre B2B-AGB rechtssicher und Sie vor teuren Abmahnungen geschützt sind.
Das große Plus von einem Anwalt bei AGB zwischen Unternehmen: Für Fehler übernimmt er die Haftung.
Folgende Aufgaben kann ein Anwalt für Sie übernehmen:
Unser Partner-Anwalt für AGB-Recht Martin Jedwillat hat jahrelange Erfahrung in der Erstellung und Prüfung von AGB für die verschiedenen Unternehmensformen.
Das kosten AGB beim advocado Partner-Anwalt:
Wer AGB braucht, kann beim Partner-Anwalt die weiteren notwendigen Rechtstexte zum Vorteilspreis bekommen:
Alle Preise sind Orientierungswerte und gelten für die Erstellung deutscher AGB. Im Einzelfall können die Preise abweichen. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Kein Abo-Modell.
Ein advocado Partner-Anwalt informiert Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung über alle gesetzlichen Vorgaben, wichtige Klauseln und Kosten.
Nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zu AGB für Unternehmen. Allerdings sind diese mittlerweile Standard, da sie Geschäftskunden transparent über alle Vertragsbedingungen informieren, Vertragsverhandlungen abkürzen und Verträge verschlanken.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zu den Inhalten von AGB zwischen Unternehmen. Üblich sind u. a. Regelungen zu folgenden Inhalten:
Laut §§ 305 bis 310 BGB sind bei der Gestaltung von AGB zwischen Unternehmen folgende Vorgaben zu erfüllen:
Die Kopie bzw. Nutzung von fremden AGB zwischen Unternehmen eine Urheberrechtsverletzung dar und kann vom Urheber abgemahnt werden.
Außerdem benötigen AGB für B2B je nach Branche, Produkt, Zielgruppe usw. einen individuellen inhaltlichen Bezug zum Unternehmen. Dies kann die bloße Anpassung von kopierten AGB Dritter nicht leisten.
In Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen reicht der schlichte Hinweis auf die Verwendung von AGB für B2B („Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“).