Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht. Die Konsequenzen reichen von Geldstrafen, Punkten in Flensburg, Fahrverbot bis hin zum Führerscheinentzug. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe. Strafmildernd kann sich eine unverzügliche Meldung bei der Polizei auswirken.
Fahrer- bzw. Unfallflucht ist laut § 142 StGB das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder Sachschaden.
Fahrerflucht begeht ein Unfallbeteiligter, wenn:
Die angemessene Wartefrist kann von 15 Minuten bei einem Unfall mit geringem Sachschaden bis zu mehr als 2 Stunden bei einem Unfall mit verletzen Personen reichen.
Nach einem Unfall mit Personenschaden müssen Beteiligte immer die Polizei informieren. Bei Sachschäden muss die Polizei nur in folgenden Fällen verständigt werden:
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Nicht jedes Entfernen vom Unfallort ist Fahrerflucht. Grundsätzlich können Sie Unfallflucht nur begehen, wenn Sie sich wissentlich unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernen. Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt.
Deswegen begeht ein Unfallbeteiligter keine Fahrerflucht, wenn:
Gerade bei Bagatellschäden oder nicht sichtbaren Schäden kann es passieren, dass der Verursacher den Unfall nicht bemerkt und unbeabsichtigt Fahrerflucht begeht.
Wer beispielsweise beim Ausparken ein anderes Fahrzeug streift, dies aber nicht bemerkt, begeht keine Fahrerflucht. Aber: Kommt es zu Ermittlungen der Behörden, muss der Unfallbeteiligte beweisen können, dass er den Parkschaden nicht vorsätzlich verursacht hat.
Ein Unfallbeteiligter begeht keine Fahrerflucht, wenn er sich nach einer angemessenen Wartefrist vom Unfallort entfernt oder eine berechtigte Entschuldigung hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er auf dem Weg ins Krankenhaus ist.
Wie lange man am Unfallort bleiben muss, hängt von der Unfallsituation ab. Die Wartefrist kann von 15 Minuten bis zu mehr als 2 Stunden reichen.
Wer sich dann vom Unfallort entfernt, ist dazu verpflichtet, den Unfall innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei anzuzeigen – ein Anruf ist ausreichend.
Wer sich nach einer Kollision vom Unfallort entfernt, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden oder um Hilfe zu holen, begeht keine Fahrerflucht.
Der Unfallbeteiligte muss dann aber der Polizei unverzüglich mitteilen,
Wer ein Wildtier überfährt und sich vom Unfallort entfernt, begeht keine Fahrerflucht. Allerdings ist die Polizei zu informieren, damit diese den zuständigen Förster kontaktiert. Er kann das verstorbene Tier vom Unfallort entfernen.
Gleiches gilt, wenn das Wildtier durch den Unfall verletzt wurde. Unfallbeteiligte sind durch das Tierschutzgesetz verpflichtet, ein angefahrenes Tier zu erlösen, damit es nicht leidet. Sie können die Tiernotrettung, den örtlichen Förster oder die Polizei informieren.
Wenn die Fahrerflucht verjährt ist, können Unfallbeteiligte nicht mehr dafür belangt werden. Die Verjährung setzt nach 5 Jahren ein. So lange können die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren beim Verdacht auf Unfallflucht einleiten.
Laut Strafgesetzbuch (StGB) kann Fahrerflucht eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 3 Jahren bedeuten. Zusätzlich sind verkehrsrechtliche Sanktionen wie Fahrverbot, Führerscheinentzug, Bußgeld und Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg möglich.
Das Strafmaß für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist abhängig von der Schwere des Verstoßes und den Unfallfolgen. Da Fahrerflucht ein Verkehrsdelikt ist, gibt es kein klassisches Bußgeld wie bei einer Ordnungswidrigkeit, sondern häufig eine Geldstrafe.
Wie hoch die Geldstrafe ausfällt, hängt vom entstandenen Schaden ab:
Eine Haftstrafe wegen Unfallflucht droht in diesen Fällen:
Neben strafrechtlichen Konsequenzen hat unerlaubtes Entfernen vom Unfallort laut Bußgeldkatalog 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg zur Folge. Der Eintrag verjährt nach 10 Jahren.
Bei Schäden unter 600 Euro kann die Strafverfolgungsbehörde von einem Eintrag im Bußgeldkatalog absehen.
Ob bei Fahrerflucht auch Führerscheinentzug und Fahrverbot bedeutet, ist abhängig von der Schwere der Straftat und der Höhe des entstandenen Schadens.
Fahrerflucht gehört zu den sogenannten A-Verstößen im Verkehrsrecht. Unfallflucht in der Probezeit kann folgende Konsequenzen haben:
Bei besonders schwerwiegenden Fällen der Fahrerflucht kann das Gericht auch den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen.
Wer rechtskräftig wegen Fahrerflucht verurteilt wurde, kann nicht damit rechnen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Die Versicherung zahlt zwar den gegnerischen Schaden, kann sich aber Summen von bis zu 5.000 Euro vom Unfallflüchtigen zurückholen.
Den Schaden am eigenen Fahrzeug muss der Verursacher unter Umständen selbst tragen, da auch die Vollkasko-Versicherung nicht verpflichtet ist, die Leistungen zu übernehmen. Im schlimmsten Fall kann der Unfallflüchtige wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht seinen Versicherungsschutz verlieren.
Es ist möglich, die Strafe nach einer Fahrerflucht mit einer Selbstanzeige abzumildern. Unter Umständen verzichtet die Strafbehörde bei einer Selbstanzeige ganz auf eine Strafverfolgung, sollte kein erheblicher Schaden entstanden sein. Voraussetzung ist dafür aber, dass es sich nur um einen geringen Schaden handelt und die Polizei noch nicht in dem Fall ermittelt.
Dazu können Sie sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei melden und die Personalienfeststellung nachholen.
Haben Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten, können Sie einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen, bevor Sie sich vor der Polizei zum Vorwurf äußern.
Dieser kann bereits während des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht im Strafverfahren beantragen und anhand der Ermittlungsakten feststellen, was die Polizei Ihnen konkret vorwirft.
Haben Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann der Anwalt gemeinsam mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln, um das Strafmaß zu reduzieren.
So kann ein Anwalt Ihnen helfen:
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Wer sich als Unfallbeteiligter wissentlich vom Unfallort entfernt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht.
Bei Fahrerflucht droht eine Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Je nach Schwere des Unfalls ist außerdem mit Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.
Fahren Sie nach einem Unfall ohne Schaden einfach weiter, ohne die Polizei zu rufen oder auf den Besitzer des anderen Fahrzeugs zu warten, kann der Tatbestand der Unfallflucht erfüllt sein – denn ein Schaden kann auch vorliegen, wenn er auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.