Blitzeinschläge, Stürme und Wasserrohrbrüche können extreme Schäden verursachen. Da die Kosten für Reparatur und Sanierung der betroffenen Gebäude hoch sein können, ist die Gebäudeversicherung für Immobilienbesitzer essenziell. Dabei kann es vorkommen, dass die Versicherung nicht zahlt. Betroffene sollten in diesem Fall die Begründung der Versicherung genau prüfen und ggf. gerichtlich gegen die Leistungsverweigerung vorgehen.
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Die Gebäudeversicherung – auch Wohngebäudeversicherung genannt – zahlt für Schäden am Haus oder der Eigentumswohnung sowie für Schäden am festen Inventar.
Folgendes ist durch eine Gebäudeversicherung abgesichert:
Damit die Wohngebäudeversicherung für die durch Schäden verursachten Kosten aufkommt, muss die Versicherungspolice die folgenden drei Schäden beinhalten – sonst kann es heißen: Die Versicherung zahlt nicht.
Platzen z. B. durch Minustemperaturen oder Frost Wasserrohre im Haus, übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für den Schaden. Bedingung für eine Leistungsübernahme ist, dass die Wasserrohre Leitungswasser transportieren.
Typische Orte, an denen Leitungswasser Schaden verursacht:
Die Wohngebäudeversicherung zahlt nicht nur die Schäden, die das Leitungswasser verursacht, sondern auch die an den Rohren selbst – beispielsweise nach einem Rohrbruch. Ist das Rohr nicht gebrochen, sondern hat sich z.B. nur an einer Verbindung gelöst, so ist der Schaden am Rohr selbst nicht versichert. Für Folgeschäden wie Schimmel nach einem Rohrbruch muss die Versicherung ebenfalls aufkommen.
Verursachen Stürme oder Gewitter mit Hagel Schäden am Haus, kommt die Gebäudeversicherung dafür auf. Sie trägt allerdings nur die Schäden, die ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 nach sich zieht.
Diese Sturmschäden übernimmt die Wohngebäudeversicherung:
Hagelschäden zahlt die Wohngebäudeversicherung unabhängig von der Windstärke.
Schäden außerhalb des Gebäudes müssen explizit im Versicherungsvertrag stehen, damit die Versicherung im Schadensfall auch diese abgedeckt. Ansonsten zahlt die Versicherung nicht bei einem Sturmschaden.
Feuerschäden übernimmt die Gebäudeversicherung bei folgenden Ursachen:
Haben Feuer, Sturm oder Leitungswasser Schäden an Haus oder Eigentumswohnung verursacht, kommt die Gebäudeversicherung für die Kosten auf, die im Zusammenhang stehen mit:
Wenn nötig, muss die Gebäudeversicherung die Kosten für einen Wiederaufbau des kompletten Gebäudes zahlen – vom Keller bis zum Dach. Um den Schaden zu begrenzen, übernimmt die Versicherung vorläufige Schutzmaßnahmen.
Hat ein Sturm z. B. Teile des Dachs abgedeckt, trägt sie die Kosten für Planen, die weitere Schäden durch eindringendes Regenwasser verhindern.
Außerdem springt die Wohngebäudeversicherung bei Mietausfall des Vermieters ein – etwa wenn die Mieter wegen eines Brandschadens nicht mehr in der Wohnung wohnen können. Neben der Miete ersetzt die Versicherung dem Vermieter fortlaufende Nebenkosten wie z. B. Müllabfuhrgebühren.
Die Gebäudeversicherung kommt für den Neuwert des Gebäudes, nicht nur für dessen Zeitwert auf.
Werden Möbel oder elektronische Geräte durch einen Brand oder einen Wasserschaden beschädigt, übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Kosten für Ersatz oder Reparatur nicht. Für diese Schäden muss die Hausratversicherung aufkommen.
Elementarschäden durch Naturereignisse sind ebenfalls von der Leistungsübernahme der Wohngebäudeversicherung ausgenommen. Sie trägt die Elementarschadenversicherung. Diese lässt sich gegen eine Selbstbeteiligung als Zusatzversicherung abschließen.
Elementarschäden werden verursacht durch:
Die Kosten, die durch solche Elementarschäden entstehen, können extrem hoch sein und gerade in Gefahrengebieten sehr häufig vorkommen.
Hochwasser und Sturmfluten sind daher möglicherweise bei Elementarschadenversicherungen von der Schadensregulierung ausgenommen. Dann kann es sein, dass die Wasserschaden-Versicherung nicht zahlt.
Neben Elementarschäden und Hausrat zahlt die Gebäudeversicherung nicht in folgenden Fällen:
Was in der Theorie unkompliziert klingt, kann in der Praxis zu Problemen führen: Da Schäden an Gebäuden oftmals hohe Summen nach sich ziehen können, kann die Leistungsübernahme der Versicherungen kompliziert sein.
Um nicht zahlen zu müssen, kann es sein, dass Versicherungen Gründe vorschieben. Nicht immer müssen diese gerechtfertigt sein.
Aus diesen typischen Gründen zahlt die Gebäudeversicherung nicht:
Ist der Schaden nicht durch die Versicherungspolice abgedeckt, zahlt die Versicherung nicht. Da Gebäudeversicherungen aus einzelnen Versicherungsverträgen bestehen (z. B. Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung), kann es vorkommen, dass bestimmte Risiken nicht versichert sind.
Diese beispielhaften Fälle sind trotz einer gültigen Gebäudeversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Welche Leistungen Ihre Gebäudeversicherung übernimmt, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt.
Die Gebäudeversicherung kann die Leistungsübernahme verweigern, wenn der Schaden größer ist als die Versicherungssumme. Hat Ihre Immobilie bei Vertragsabschluss einen höheren Wert, als Sie angeben, liegt eine sogenannte Unterversicherung vor.
Kommt es zum Schadensfall, muss die Versicherung nur die versicherte Summe leisten – für den Restbetrag müssen Betroffene selbst aufkommen.
So können Sie eine Unterversicherung vermeiden:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in einem Urteil, dass Gebäudeversicherungen verpflichtet sind, die Versicherungsnehmer über eine angemessene Versicherungssumme zu beraten. Kommt sie einer solchen Beratung nicht nach, darf sich die Versicherung möglicherweise im Schadensfall nicht auf eine Unterversicherung berufen (OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 205/04).
Machen Sie falsche Angaben bei Vertragsabschluss oder verletzen Sie vereinbarte Regeln im Versicherungsvertrag, darf die Gebäudeversicherung nach einem Schadensfall unter Umständen die Zahlung kürzen oder sogar den Vertrag mit Ihnen kündigen, von diesem zurücktreten oder die Vertragsanfechtung erklären.
In diesen Fällen verletzt der Versicherte z. B. seine Obliegenheiten:
Vermieten Sie Ihre Immobilie, müssen Sie regelmäßig die tatsächliche Tätigkeit Ihrer Mieter überprüfen. Betreibt Ihr Mieter z. B. plötzlich eine Autowerkstatt statt einer Schneiderei, müssen Sie dies Ihrer Versicherung mitteilen. In diesem Fall ist der Mieter in der Haftung, weil er gegen den im Mietvertrag genannten Nutzungszweck verstößt.
Kommt es zu einem Schaden, sind Sie verpflichtet, bei der Aufklärung zu helfen. Sie müssen den Schadensfall zeitnah der Gebäudeversicherung melden und Bilder, Unterlagen und gegebenenfalls Gutachten einreichen.
Lassen Sie eine auf Falschangaben oder Obliegenheitsverletzungen gestützte Leistungsablehnung oder Vertragskündigung auf jeden Fall durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen. Oft sind die Entscheidungen des Versicherers fehlerhaft.
Gebäudeversicherungen müssen bei leichter Fahrlässigkeit für einen Schaden aufkommen. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen sie die Leistungsübernahme kürzen. Wie die Ursache eines Schadensfalls einzustufen ist, bleibt Auslegungssache und kann zu Streitigkeiten führen.
Bei Brandschäden haben Gerichte wie folgt entschieden:
Das Alles-oder-nichts-Prinzip, nachdem Versicherung bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden die Zahlung komplett verweigern konnten, ist seit 2008 abgeschafft. Nur bei vorsätzlichen Taten zahlt die Gebäudeversicherung nicht – auch keinen Teilbetrag.
Probleme mit der Leistungsübernahme der Gebäudeversicherung entstehen in der Regel nicht durch eine ersatzlose Streichung der Leistung. Eher kann es sein, dass die Wohngebäudeversicherung Gründe nennt, weshalb sie den Schaden nur zu Teilen übernimmt.
Wenn die Gebäudeversicherung den Schaden nicht komplett zahlt, sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ein privates außergerichtliches Sachverständigengutachten vor. Dieses soll die Schadenshöhe feststellen und ein Gerichtsverfahren vermeiden. Andere Versicherungsbedingungen sehen das Sachverständigenverfahren als freiwillig vor.
Ablauf des Gutachtens:
Die Kosten für den eigenen Sachverständigen müssen beide Parteien selbst übernehmen. Der Obmann wird jeweils zur Hälfte von beiden Parteien bezahlt.
Zahlungsverweigerungen können ungerechtfertigt und fehlerhaft begründet sein. Wenn die Gebäudeversicherung den Schaden nicht übernimmt oder nicht den vollen Betrag zahlt, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren.
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Um Probleme mit der Leistungsübernahme der Gebäudeversicherung zu vermeiden, können Sie wie folgt vorgehen:
Ist der entstandene Schaden hoch, weil ein Sturm z. B. große Teile Ihres Daches abgedeckt hat, bestellt die Gebäudeversicherung einen Gutachter zu Ihnen, der den Schaden einschätzt. Andernfalls prüft sie anhand Ihrer Schilderungen und Fotos den Schaden.
Wie lange die Gebäudeversicherung für die Schadensregulierung braucht, hängt vom Einzelfall ab. Ist der Schaden kompliziert (da z. B. mehrere Schäden zu unterschiedlichen Zeitpunkt entstanden sind) oder gestaltet sich die Beweissicherung schwierig, können bis zur Leistungsübernahme mehrere Wochen vergehen.
Seien Sie daher geduldig, aber erkundigen Sie sich regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens. Liegen alle Informationen vor, aber die Gebäudeversicherung zahlt nicht, können Sie eine Zahlungsaufforderung mit der Frist von 4 Wochen aufsetzen.
Insbesondere bei hohen Schadenssummen nach einem Leitungswasser-, Sturm- oder Brandschaden kann es sein, dass Versicherte lange auf eine Kostenübernahme warten müssen. Zwar hat die Gebäudeversicherung das Recht, den Schadensfall gewissenhaft zu prüfen – eine Verschleppung der Bearbeitungszeit müssen Sie jedoch nicht akzeptieren.
Lassen Sie sich von einer Ablehnung Ihrer Ansprüche nicht einschüchtern. Lassen Sie die von der Versicherung angeführten Gründe von einem auf das Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen. Oft sind die Ablehnungen fehlerhaft.
Wenn die Gebäudeversicherung trotz angemessener Wartezeit von mindestens 5 Wochen nicht zahlt, haben Sie folgende Möglichkeiten, um zu Ihrem Recht zu kommen:
Lehnt die Gebäudeversicherung die Leistungsübernahme ab, können Sie zuerst die Begründung prüfen.
Hierbei kann es hilfreich sein, folgende Fragen zu beantworten:
Was genau haben Sie versichert?
Haben Sie ein Wohngebäude als Bürogebäude versichert, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Ein Anwalt kann hier womöglich den Versicherungsschutz retten.
Wurde eine bestimmte Gefahr nicht versichert?
Prüfen Sie, ob eine fehlerhafte Beratung dazu geführt hat oder ob Sie ein Risiko angegeben haben, das nicht im Versicherungsvertrag aufgeführt ist. Können Sie dies nachweisen, muss die Versicherung zahlen.
Will Ihre Versicherung den Schaden nicht komplett zahlen?
Wenn die Wohngebäudeversicherung nach einem Kostenvoranschlag nicht zahlt, können Sie prüfen, welche Firma diesen veranschlagt hat. Möglicherweise hat diese den Schaden zu gering angesetzt. Im Zweifel kann ein außergerichtliches Gutachten die Schadenshöhe klären.
Behauptet die Versicherung, Sie hätten Vertragspflichten verletzt?
Wirft Ihnen die Versicherung vor, Sie hätten bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht oder den Schaden nicht zeitnah gemeldet? Falls Sie sicher sind, dass die Versicherung dies zu Unrecht behauptet, können Sie einen Anwalt beauftragen.
Vergleichen Sie die Begründung der Gebäudeversicherung genau mit Ihrer Schadensmeldung. Womöglich stellt sich schnell heraus, dass die Versicherung diese falsch interpretiert hat. Gelingt es Ihnen nicht, dies richtig zu stellen, können Sie gegen die Zahlungsverweigerung Widerspruch einlegen.
Der Ombudsmann ist die Schlichtungsstelle der Versicherungsgesellschaft, bei der Sie Beschwerde einreichen können. Die Schlichtungsstelle agiert unabhängig von den Versicherungen und prüft Ihren Fall nach objektiven Kriterien.
Abhängig von der Schadenshöhe gilt Folgendes:
Eventuell lässt sich durch eine Beschwerde beim Ombudsmann ein Prozess vermeiden.
Verweigert die Gebäudeversicherung weiterhin die Leistungsübernahme, ist es ratsam, einen Anwalt für Versicherungsrecht zu kontaktieren. Dieser kann eine fehlerhafte Argumentation Ihrer Versicherung aufdecken und sie zur Zahlung verpflichten.
Versicherungen reagieren möglicherweise kooperativer, wenn sich der Versicherungsnehmer anwaltlich vertreten lässt.
Bei anhaltender Leistungsverweigerung der Gebäudeversicherung kann Sie der Anwalt beraten, ob weitere außergerichtliche Verhandlungen erfolgversprechend sind, oder ob Sie gerichtlich gegen den Versicherer vorgehen sollten.
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Zahlt die Gebäudeversicherung einen Brand- oder Wasserschaden nicht, können Sie beim Amtsgericht ein selbstständiges Beweisverfahren beantragen. Dieses geht einer Klage voraus. Das Gericht beauftragt einen unabhängigen Sachverständigen, der ein Gutachten über den Schaden erstellt.
Vorteil eines selbstständigen Beweisverfahrens:
Beläuft sich die Schadenssumme auf mehr als 5.000 Euro, müssen Sie sich in der Regel anwaltlich vertreten lassen, um den Antrag zu stellen. Hierbei kann Ihnen ein Anwalt für Versicherungsrecht als kompetenter Ansprechpartner zur Seite stehen.
Ein selbständiges Beweisverfahren klärt nur Fragen zum Schadengrund und zur Schadenhöhe, nicht jedoch versicherungsvertragsrechtliche Einwendungen des Versicherers.
Haben die vorangegangenen Schritte nicht zum Erfolg geführt und die Gebäudeversicherung zahlt nicht, können Sie Klage einreichen.
Ein Anwalt kann mit der Versicherung auf Augenhöhe agieren und durch eine juristisch fundierte Argumentation Druck ausüben, um die Versicherung zur Zahlung zu bewegen.
Die Kosten für Anwalt und Gericht sind abhängig vom Streitwert: Liegt dieser über 5.000 Euro, müssen Sie sich in der Regel anwaltlich vertreten lassen.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall die Kosten für einen Anwalt, wenn die Gebäudeversicherung nicht zahlt. Sind Sie unsicher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten abdeckt, kann ein advocado Partner-Anwalt eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie stellen. Jetzt kostenlos prüfen lassen.
Wenn die Gebäudeversicherung nicht für den Wasserschaden aufkommt, nur Teile der Kosten erstattet oder den Mietausfall nicht zahlt, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren.
Die folgenden Fälle verdeutlichen, dass eine juristische Unterstützung vor Gericht die Erfolgschancen erhöhen kann, um die Gebäudeversicherung zur Zahlung zu bewegen.
OLG Frankfurt am Main: Az. 3 U 104/05
OLG Hamm: Az. 6 U 191/15
AG München: Az. 155 C 30538/08
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Der Leistungsumfang der Gebäudeversicherung beinhaltet im Regelfall Schäden am Haus, die durch Feuer, Leitungswasser, Hagel oder Sturm verursacht werden. Dabei kann der Versicherungsnehmer sowohl die Kosten für die Reparatur geltend machen als auch alle anderen Kosten, die damit in Zusammenhang stehen.
Zahlt die Gebäudeversicherung nicht bzw. lehnt die Schadensregulierung ab, können Sie zunächst die Begründung prüfen, mit der die Regulierung des Schadens abgelehnt wird. Möglicherweise erstreckt sich der Versicherungsschutz gar nicht auf den konkreten Schaden – dann ist es fraglich, ob Sie die Schadensregulierung überhaupt durchsetzen können. Ein Anwalt für Versicherungsrecht hilft Ihnen in diesem Fall weiter und kann dafür sorgen, dass Sie doch noch zum Ersatz Ihrer Kosten kommen.
Der Ombudsmann kann helfen, wenn unklar ist, ob die Gebäudeversicherung zahlen muss oder nicht. Er prüft den konkreten Fall als unabhängiger Schlichter.
Ein Anwalt vertritt die Interessen des Versicherungsnehmers. Er kann daher sehr viel besser für seinen Mandanten eintreten und auch helfen, wenn der Konflikt vor ein Gericht geklärt werden muss.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.