Wer sich 2024 scheiden lassen möchte, braucht einen Anwalt. Denn vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Eine Scheidung ist also immer mit Kosten verbunden. Ein Scheidungskostenrechner kann die möglichen Scheidungskosten ermitteln. Wie teuer es am Ende wirklich ist, kann ein Anwalt Ihnen genauer sagen.
Sie möchten Ihre Scheidungskosten berechnen? Mit unserem Scheidungskostenrechner geht das schnell und einfach. Der Rechner zeigt Ihnen die möglichen Anwaltskosten und Gerichtskosten.
advocado findet für Sie einen Anwalt, der die möglichen Scheidungskosten in Ihrem Fall einschätzen und Sie im Scheidungsverfahren vertreten kann. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung und ein unverbindliches Angebot zum Festpreis. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Die Kosten einer Scheidung werden anhand des sogenannten Verfahrenswertes (Streitwert) berechnet. Gemeint ist damit der Geldwert, über den vor Gericht im Scheidungsverfahren verhandelt wird.
Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 Euro und maximal 1 Million Euro. Je mehr Streitpunkte die Ehegatten vor Gericht austragen, desto höher ist er.
Wie hoch der Verfahrenswert genau ist, berechnet das zuständige Familiengericht, nachdem die Scheidung per Scheidungsantrag eingereicht wurde.
Folgende Faktoren beeinflussen den Verfahrenswert:
Für die Berechnung des Verfahrenswertes müssen beide Partner ihr monatliches Nettoeinkommen offenlegen und addieren.
Für jedes Kind zieht das Gericht etwa 250 Euro als Freibetrag vom monatlichen Nettoeinkommen beider Partner ab, wenn es den Gegenstandswert ermittelt.
Zum gemeinsamen Vermögen zählen alle Vermögenswerte abzüglich der Schulden wie Hypotheken oder Kredite, z. B.:
Üblicherweise gibt es pro Ehegatten einen Vermögensfreibetrag von 20.000 Euro. Pro Kind steigt der Freibetrag um weitere 10.000 Euro. Nach Ermessen des Gerichts können die Freibeträge auch höher oder niedriger ausfallen.
Wer sich scheiden lassen möchte, muss angeben, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht. Wenn ja, muss der Partner, der während der Ehe höhere Rentenansprüche erworben hat, dem anderen Ehegatten Ansprüche ausgleichen.
Für die Berechnung des Ausgleichs zählen die Beiträge zur:
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur durch einen geltenden Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung möglich – im Regelfall führt das Gericht den Ausgleich von Amts wegen durch, d. h. es ist kein gesonderter Antrag notwendig.
Durch den Ausgleich erhöht sich der Verfahrenswert pro Rentenanspruch um etwa 10 % des dreifachen Netto-Gesamteinkommens.
Muss das Familiengericht im Scheidungsverfahren über weitere Verhandlungsgegenstände entscheiden, erhöht sich der Verfahrenswert pro Angelegenheit um einen vom Gericht festgelegten Prozentsatz.
Zu diesen Folgesachen gehören u. a.:
Wofür und in welcher Höhe Anwaltskosten anfallen, ist gesetzlich geregelt. Der Scheidungsanwalt darf keine willkürlichen Kosten für seine Arbeit verlangen. Wie viel er abrechnen darf, ergibt sich aus dem Gebührensatz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG):
Der Rechtsanwalt kann auch von den Vorgaben des RVG abweichen und mit einer individuellen Vergütungsvereinbarung abrechnen. Diese darf allerdings nicht günstiger ausfallen als die gesetzliche Vergütung nach RVG.
Umgehen lassen sich die Anwaltskosten bei einer Scheidung nicht – denn in Scheidungssachen herrscht Anwaltszwang vor dem Familiengericht. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.
Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz wurden zum 1. Januar 2021 die Kostengesetze wie RVG, GKG und FamGKG angepasst – dadurch haben sich auch die Scheidungskosten im Schnitt um 10 % erhöht.
Die Gebühren einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro betragen somit
Haben die Eheleute beide einen eigenen Rechtsanwalt, verdoppeln sich dessen Kosten.
Die Scheidungskosten sind immer vom Einzelfall abhängig – sie lassen sich aber anhand der in Kapitel 1 genannten Faktoren eingrenzen. Zur Orientierung haben wir Ihnen die möglichen Kosten für 3 verschiedene Konstellationen gegenübergestellt:
Im Beispiel verdient der eine Partner 3.000 Euro netto, der andere 1.500 Euro. Das gemeinsame Vermögen beträgt 20.000 Euro. Es gibt keine Kinder und keinen Versorgungsausgleich. Das Gericht ermittelt einen Verfahrenswert von 13.500 Euro.
Je nachdem, ob sich die Ehegatten einig sind oder nicht, ergeben sich für die Scheidung folgende Kosten:
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Kosten 1. Anwalt in Euro |
Kosten 2. Anwalt in Euro |
Gerichtskosten in Euro |
Kosten pro Partner in Euro |
Einvernehmliche Scheidung |
2.159,85 |
– |
648,00 |
1.403,93 |
Strittige Scheidung |
2.159,85 |
2.159,85 |
648,00 |
2.483,85 |
Im Beispiel verdient der eine Ehegatte 3.000 Euro netto, der andere 4.000 Euro. Das gemeinsame Vermögen beträgt 50.000 Euro. Es gibt keine Kinder.
Kommt es zum Versorgungsausgleich (dabei wird von zwei Versorgungsansprüchen ausgegangen), ist der Verfahrenswert 25.200 Euro. Ohne sind es 21.000 Euro.
|
Kosten 1. Anwalt in Euro |
Kosten 2. Anwalt in Euro |
Gerichtskosten |
Kosten pro Partner in Euro |
Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich |
2.469,25 |
– |
764,00 |
1.616,63 |
Einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich |
2.864,93 |
– |
898,00 |
1.881,47 |
Strittige Scheidung ohne Versorgungsausgleich |
2.469,25 |
2.469,25 |
764,00 |
2.851,25 |
Strittige Scheidung mit Versorgungsausgleich |
2.864,93 |
2.864,93 |
898,00 |
3.313,93 |
Im Beispiel verdienen beide Ehepartner 3.000 Euro netto. Das gemeinsame Vermögen beträgt 20.000 Euro. Die Scheidung erfolgt einvernehmlich und es gibt keinen Versorgungsausgleich.
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Verfahrenswert in Euro |
Kosten eines Anwalts in Euro |
Gerichtskosten in Euro |
Kosten pro Partner in Euro |
Keine Kinder |
18.000,00 |
2.314,55 |
706,00 |
1.510,28 |
1 Kind |
17.250,00 |
2.314,55 |
706,00 |
1.510,28 |
2 Kinder |
16.500,00 |
2.314,55 |
706,00 |
1.510,28 |
3 Kinder |
15.750,00 |
2.159,85 |
648,00 |
1.421,93 |
4 Kinder |
15.000,00 |
2.159,85 |
648,00 |
1.421,93 |
Wer die Scheidungskosten zahlen muss, hängt grundsätzlich von der Art der entstehenden Kosten ab:
Die Kosten für den Anwalt muss grundsätzlich derjenige zahlen, der die Scheidung einreicht. Sie können gemeinsam mit Ihrem Ex-Partner aber auch eine andere Vereinbarung bezüglich der Teilung der Anwaltsgebühren bei Scheidung treffen.
Den Gerichtskostenvorschuss muss zunächst derjenige zahlen, der die Scheidung beantragt. Im Normalfall beschließt das Gericht am Ende des Scheidungsverfahrens die Teilung der Gerichtsgebühren: Der Antragsteller kann nach dem Verfahren dann die Hälfte der Kosten vom geschiedenen Ehepartner zurückverlangen.
Nein. Seit 2013 können Scheidungskosten nicht mehr als sogenannte „außergewöhnliche Belastung” von der Steuer abgesetzt werden. Denn zum 01. Januar 2013 änderte sich das Einkommensteuergesetz.
§ 33 EStG besagt seitdem, dass Kosten für einen Rechtsstreit nur dann in der Steuererklärung absetzbar sind, wenn es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2017 entschieden, dass bei einem Scheidungsverfahren keine Gefährdung der Existenzgrundlage besteht (Az. VI R 9/16).
Ein steuerrechtlicher Sonderfall könnte vorliegen, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Unternehmen besitzen. Wenn der Erhalt des Unternehmens und damit die Existenzgrundlage durch die hohen Scheidungskosten gefährdet ist, können Sie sie als „außergewöhnliche Belastung” in Ihrer Steuererklärung angeben.
Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zugewinnausgleich, Unterhalt – eine Scheidung kann teuer werden. Es gibt aber Möglichkeiten, einen Teil der Kosten zu reduzieren.
Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich über die Vermögensaufteilung einig sind und einvernehmlich die Scheidung einreichen, fallen weniger Scheidungskosten an:
Können Sie die Kosten für die Scheidung nicht selbst aufbringen, steht Ihnen unter Umständen Prozesskostenhilfe bei Scheidung zu:
Das Gericht prüft Ihre finanziellen Verhältnisse und gewährt die Verfahrenskostenhilfe entweder als Vollzuschuss oder zinsfreies Darlehen.
Hat Ihr Ex-Partner ein sehr hohes Einkommen oder Vermögen, muss er einen Vorschuss für die Scheidungskosten leisten bevor der Staat einspringt. Weigert er sich, ist der Anspruch gerichtlich durchsetzbar.
Einen Anwalt brauchen Sie für die Scheidung in jedem Fall. Den zu finden, kann lange dauern – und was das kostet, ist auch nicht direkt klar. Hier kann advocado Ihnen gleich doppelt helfen:
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Sie erhalten dann ein unverbindliches Angebot zum Festpreis, das alle Leistungen und Kosten des Anwalts auflistet. So wissen Sie vorab, welche Kosten auf Sie zukommen würden – und entscheiden dann erst, ob Sie den Anwalt mit Ihrer Scheidung beauftragen möchten.
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Grundsätzlich trägt jeder seine Anwaltskosten selbst. Wird nur ein Rechtsanwalt benötigt, weil Sie sich über die Scheidung einig sind, muss derjenige die Kosten übernehmen, der die Scheidung einreicht.
Die Gerichtsgebühren für die Scheidung sind als Vorschuss zu zahlen, damit das Gericht überhaupt mit der Bearbeitung des Scheidungsantrags beginnt. Ob der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangt oder nicht, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Nein, seit 2013 sind die Kosten einer Scheidung in den meisten Fällen nicht mehr als „außergewöhnliche Belastung” steuerlich absetzbar.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.