Oft wird der Gang zum Anwalt von starker Unsicherheit über anfallende Anwaltskosten begleitet. Anwaltskostenrechner können einen ersten Hinweis auf die Höhe möglicher Kosten geben. Spätestens im Rahmen der Erstberatung sollte der Anwalt über Kosten aufklären oder der Mandant nachfragen.
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Um die bei einer außergerichtlichen Verhandlung oder einem Gerichtsprozess entstehenden Anwaltskosten vorab zu ermitteln, können Sie unseren Anwaltskostenrechner nutzen:
Die angegebenen Werte sind Bruttowerte. Der Anwaltskostenrechner zeigt Ihnen die Gesamtkosten für den Anwalt inklusive der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie 19 % Mehrwertsteuer.
Ein Anwalt kann für seine Arbeit außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten sowie eine Erstattung seiner Auslagen und Kosten in Rechnung stellen.
Durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) muss ein Anwalt dabei gesetzliche Mindest- und Höchstgrenzen einhalten. Pro Fall darf er nur eine Schlussrechnung stellen – bei Bedarf kann er diese in Vorschüsse und Teilrechnungen aufteilen.
Für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts können verschiedene Gebühren anfallen:
Ist der Mandant eine Privatperson bzw. Verbraucher, darf die Gebühr für die Erstberatung maximal 226,10 € € und die Beratungsgebühr maximal 297,50 € (inkl. MwSt.) betragen.
Der folgenden Tabelle können Sie einige Beispiele aus dem Anwaltskostenrechner entnehmen. Alle Werte beziehen sich auf eine außergerichtliche Vertretung mit Einigung (zzgl. Mehrwertsteuer).
Gegenstandswert bis … € |
Durchschnittliche Geschäftsgebühr in € |
Außergerichtliche Einigungsgebühr in € |
500 |
63,70 |
73,50 |
1.000 |
114,40 |
132,00 |
5.000 |
434,20 |
501,00 |
10.000 |
798,20 |
921,00 |
50.000 |
1.662,70 |
1.918,50 |
100.000 |
2.151,50 |
2482,50 |
Lässt sich die Angelegenheit nicht außergerichtlich klären, kann sich ein Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen anschließen. Dabei können folgende Anwaltsgebühren entstehen:
Die folgende Tabelle enthält einige Beispiele für gerichtliche Anwaltskosten zzgl. Mehrwertsteuer auf Grundlage des Anwaltsgebührenrechners. Die Beispiele gehen von einer Beendigung des Gerichtsprozesses durch Einigung in der 1. Instanz aus.
Streitwert bis … € |
Verfahrensgebühr in € |
Terminsgebühr in € |
Gerichtliche Einigungsgebühr in € |
500 |
63,70 |
58,80 |
49,00 |
1.000 |
114,40 |
105,60 |
88,00 |
5.000 |
434,20 |
400,80 |
334,00 |
10.000 |
798,20 |
736,80 |
614,00 |
50.000 |
1.662,70 |
1.534,80 |
1279,00 |
100.000 |
2.151,50 |
1.986,00 |
1.655,00 |
Neben seiner Arbeitsleistung kann der Anwalt alle seine Kosten abrechnen wie z. B. Auslagen für Kopien, Portokosten, amtliche Auskunftsgebühren oder Fahrtkosten für Gerichtstermine.
Für alle Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen darf er eine Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, maximal aber 20,00 € veranschlagen.
Es gibt 3 Vergütungsmodelle, nach denen sich Anwaltskosten berechnen lassen. Der Anwalt kann selbst entscheiden, nach welchem Modell er sein Honorar für die juristische Vertretung ermittelt:
Grundsätzlich gilt für die Berechnung der Anwaltskosten das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Schreibt das RVG keine konkrete Gebühr vor, ist z. B. eine Gebührenvereinbarung möglich.
Grundsätzlich wird fast immer die Berechnung nach dem RVG gewählt, um die entstehenden Anwaltskosten zu ermitteln. Dazu wird dem Fall ein bestimmter Geldwert zugeordnet. Dieser gerichtliche Streitwert (bei außergerichtlichen Tätigkeiten als Gegenstandswert bezeichnet) ist die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren.
Im RVG ist jedem Streitwert eine Grundgebühr zugeordnet. Diese sogenannte Wertgebühr wird mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert. Wie hoch der Faktor ist, richtet sich nach Art (z. B. außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen) und Schwierigkeit der abzurechnenden Anwaltstätigkeit:
Beispiel:
Frau A. möchte eine nicht geleistete Kaufpreiszahlung in Höhe von 5.000 € per Mahnbescheid einfordern:
Rechtsanwälten ist es laut § 49b Abs. 1 BRAO untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als es das RVG vorsieht. Jedoch besteht im Einzelfall bei besonderen Umständen die Möglichkeit, mit dem Rechtsanwalt eine Ermäßigung zu vereinbaren.
Möchte der Anwalt mehr oder weniger berechnen, als gesetzlich nach dem RVG vorgeschrieben, muss er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen. Damit lassen sich die außergerichtlichen Anwaltskosten flexibler gestalten – vor Gericht sind allerdings nur höhere Vergütungsvereinbarungen zulässig.
Eine Vergütungsvereinbarung kann sinnvoll sein, wenn die Abrechnung nach RVG zu gering oder zu hoch für Umfang und Schwierigkeitsgrad der Anwaltstätigkeit wäre oder die Höhe der Vergütung bei Mandatsübernahme noch völlig unklar ist.
Im Rahmen der Vergütungsvereinbarung lässt sich ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbaren:
Die Gebührenvereinbarung kann sinnvoll sein, wenn der Anwalt eine allgemeine Erstberatung durchführt und mündlichen oder schriftlichen Rat erteilt, ein schriftliches Gutachten zur Rechtslage ausarbeitet oder als Mediator zwischen zwei Streitparteien verhandelt.
Im Gegensatz zur Vergütungsvereinbarung gelten bei der Gebührenvereinbarung gesetzliche Höchstbeträge. Diese sollen verhindern, dass der Mandant schon bei Prüfung seines Anliegens hohe Anwaltsrechnungen erhält. Von diesen Höchstsätzen kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden.
Höchstgrenzen der Gebührenvereinbarung:
Seit einem Urteil des BGH 2017 (Az. AnwZ (Brfg) 42/16) sind auch kostenlose Erstberatungen möglich. Von diesen Preisen profitieren allerdings nur Verbraucher. Bei Selbstständigen und Unternehmern sind höhere Kosten für ein Beratungsgespräch möglich.
Da die Gebührenvereinbarung im Gegensatz zur Vergütungsvereinbarung nicht formgebunden ist, muss sie nicht schriftlich festgehalten werden.
Wenn Sie sich juristisch beraten lassen, müssen Sie die Anwaltskosten grundsätzlich selbst tragen. Der Anwalt stellt Ihnen eine Rechnung aus, in der alle Kostenpositionen sowie eine Zahlungsfrist vermerkt sind.
In einigen Fällen ist allerdings eine Übernahme der Anwaltskosten möglich.
Im Zivilprozess gilt: Wer vor Gericht verliert, muss alle Kosten des Rechtsstreits tragen. Zwar muss zunächst der Mandant selbst die Anwaltsrechnung begleichen, er kann jedoch anschließend von der Gegenseite die Erstattung der Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe (RVG) verlangen. Darüber hinausgehende Kosten wie etwa aus einer Vergütungsvereinbarung müssen Sie selbst tragen.
Wenn der Gegner die Kostenübernahme trotz Zahlungspflicht verweigert, können Sie die Kosten vom Gericht festsetzen lassen und gegen den Gegner die Zwangsvollstreckung betreiben.
Im Strafprozess sind die Anwaltsgebühren bei einer Verurteilung von Ihnen zu zahlen. Die Staatskasse übernimmt bei Freispruch die Anwaltskosten. Dies gilt jedoch nur bei einer Berechnung nach RVG – wurde eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, werden nur die RVG-Gebühren erstattet.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, zahlt diese in vielen Fällen das Honorar Ihres Anwalts in gesetzlicher Höhe nach RVG. Welche Versicherung die Anwaltskosten übernimmt, hängt davon ab, ob die Versicherungspolice das Rechtsgebiet des Falles abdeckt. Bei Unsicherheiten kann es daher sinnvoll sein, so früh wie möglich eine Deckungsanfrage zu stellen.
Verzögert sich die Zahlung des Rechtsschutzversicherers, sind die Anwaltskosten zunächst auszulegen.
Wer kein Geld für eine anwaltliche Beratung oder eine außergerichtliche Vertretung hat, braucht trotzdem nicht auf einen Rechtsbeistand verzichten – für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe geschaffen.
Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben laut § 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) die Personen, die die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht bezahlen können und denen auch keine andere Hilfe zur Verfügung steht. Der dafür notwendige Berechtigungsschein ist beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Stimmt das Gericht dem Antrag nach einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu, rechnet Ihr Anwalt seine Kosten mit der Staatskasse ab – es wird lediglich ein Eigenanteil von 15,00 € fällig.
Personen, die einen Gerichtsverfahren nicht bezahlen können, haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dafür ist ebenfalls ein Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen.
Gibt das Gericht dem Antrag nach einer Prüfung statt, kann es eine vollständige Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten oder eine Ratenzahlung anordnen.
Bei Verhandlungen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (u. a. Nachlass, Sorgerecht, Vereinssachen) wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe gewährt.
In vielen Fällen kostet bereits die Erstberatung bei einem Anwalt Geld: Sie müssen zahlen, noch bevor Sie mögliche Folgekosten der Beauftragung kennen.
Hier kann advocado helfen: Innerhalb von 2 Stunden* nach Ihrer Anfrage finden wir für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen, Erfolgsaussichten und Kosten.
Ergibt das Gespräch, dass eine Beauftragung sinnvoll ist, erhalten Sie ein unverbindliches Festpreisangebot, in dem alle Kosten aufgelistet sind. So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten auf Sie zukommen und zahlen erst, wenn Sie sich für das Angebot entschieden haben.
Ihre Vorteile:
✓ Bereits vor der Beauftragung klärt der Anwalt mit Ihnen alle wesentlichen Kostenfragen
✓ Die Beauftragung wird erst dann vorgeschlagen, wenn Erfolgsaussichten bestehen – und damit ein unnötiger Rechtsstreit vermieden
✓ Sie erhalten eine umfassende Übersicht über anfallende Anwaltskosten
✓ Es bestehen flexible Zahlungsmöglichkeiten, z. B. Online-Zahlung, Zahlung per Rechnung oder Ratenzahlung
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Es lässt sich nicht pauschal sagen, was ein Anwalt in der Stunde berechnet. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Rechnen Anwälte ihre Arbeit auf Basis einer Stundenhonorarvereinbarung ab, können die Preise stark variieren. Es kommt neben dem individuellen Einzelfall u. a. darauf an, ob der Mandant Verbraucher oder ein Unternehmen ist.
Können sich die Streitparteien außergerichtlich einigen, muss grundsätzlich jede Seite die eigenen Anwaltskosten tragen. Eine Ausnahme besteht, wenn gegen den Gegner ein sogenannter „materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch“ besteht – z. B. bei Schadensersatzforderungen.
Anwaltskosten lassen sich in bestimmten Fällen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt z. B. für Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, bei Unstimmigkeiten mit der Rente, bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber und unter Umständen bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung nach einem Autounfall.
Der Vergütungsanspruch eines Anwalts verjährt laut § 195 BGB nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.