Egal ob Erstberatung, Erstellung von Schriftstücken, Streitbeilegung oder gerichtliche Anspruchsdurchsetzung: Rechtsanwälte können sich jede Tätigkeit vergüten lassen. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. So wird eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung garantiert – Mandanten werden vor überhöhten Forderungen geschützt.
Rechner bieten einen ersten Überblick über die Anwaltsgebühren. Genauere Angaben sollte der Anwalt schon während der Erstberatung machen können.
Rechtsanwaltsgebühren müssen grundsätzlich versteuert werden – es fallen 19 % Umsatzsteuer an. Diese muss der Mandant tragen. Daher sind alle im Folgenden genannten Werte Bruttowerte.
Mit dem Rechtsanwaltsgebühren-Rechner 2024 können Sie sich schon vor Beauftragung eines Rechtsanwalts einen Überblick über die Anwaltskosten verschaffen. Der Rechner gibr Ihnen aber keine endgültigen Angaben über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren. Komplexität und Arbeitsaufwand des Einzelfalls können die Kosten erhöhen oder senken.
Nutzen Sie den Rechner daher nur für eine grobe Orientierung.
Rechtsanwälte kümmern sich um die rechtlichen Belange ihrer Mandanten und setzen sich für deren Wünsche und Ansprüche ein. Dabei tragen sie Verantwortung für die persönliche und wirtschaftliche Zukunft des Auftraggebers.
Neben der Analyse von juristischen Problemen darf der Mandant die Einhaltung von datenschutzrechtlichen und berufsethischen Vorgaben erwarten – wichtig sind u. a. die anwaltliche Schweigepflicht, transparentes Arbeiten und der Ausschluss von Interessenkonflikten.
Aufgrund der hohen Anforderungen kann der Anwalt ein angemessenes Anwaltshonorar verlangen, sobald er Aufträge von einem Mandanten entgegennimmt und ausführt.
Laut dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind folgende Aufgabenfelder relevant:
Außergerichtlich sind alle Tätigkeiten, bei denen kein Gericht involviert ist. Unterschieden werden:
Rechtsanwälte sind gerichtlich tätig, sobald sie für ihren Mandanten Klage einreichen. Dann ist ein Gericht in die Angelegenheit involviert und der Rechtsanwalt versucht, das Verfahren für seinen Mandanten zu gewinnen und Ansprüche durchzusetzen.
Ebenso gebührenrelevant ist die Verteidigung gegen eine Klage: Wird gegen den Mandanten Klage erhoben, vertritt der Rechtsanwalt ihn vor Gericht und versucht, die Beweisführung der Gegenseite zu widerlegen.
Muss der Rechtsanwalt Geld für Kopien, Porto, Registerauskünfte, Übernachtungen o. Ä. auslegen, um den Fall zum gewünschten Ergebnis zu führen, kann er sich diese vom Mandanten erstatten lassen.
Für die Erstattung der Auslagen werden entweder die tatsächlichen Preise oder Pauschalen herangezogen.
Anfallende Rechtsanwaltsgebühren müssen versteuert werden – sie unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Bei der Umsatzsteuerpflicht gelten folgende Ausnahmen:
Beispiel: Der Rechtsanwalt ist nur in geringem Umfang als solcher tätig und verdient seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit anderen Tätigkeiten.
Beispiel: Der Rechtsanwalt berät und vertritt ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb Deutschlands. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt.
Oft findet der erste Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Rahmen einer Erstberatung statt. Darin schildert der Mandant sein rechtliches Problem.
Der Anwalt liefert daraufhin eine juristische Einschätzung der Situation und informiert über mögliche Handlungsoptionen. Anschließend entscheidet der Mandant über die Beauftragung des Anwalts.
Über die Erstberatungsgebühr kann der Anwalt grundsätzlich frei entscheiden. Für Verbraucher gilt jedoch eine gesetzliche Obergrenze von 226,10 €.
Verbraucher ist, wer die Erstberatung zu privaten Zwecken nutzt. Unternehmer und Selbstständige, die sich in Hinblick auf ihr Gewerbe beraten lassen, fallen nicht darunter.
Kostenlose Erstberatungen sind zwar grundsätzlich erlaubt (BGH-Urteil vom 20.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16), kommen in der Praxis aber selten vor. Für den Mandanten bedeutet das, dass er schon zahlen muss, bevor er weiß, ob er einen Anwalt benötigt.
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Der Rechtsanwalt muss nicht extra ansprechen, dass mit seiner Beauftragung Rechtsanwaltsgebühren entstehen.
Ebenso wenig muss er von sich aus über die genaue Höhe der Gebühren sprechen. Hier muss der Mandant selbst aktiv werden und nachfragen.
Für diesen Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
1. Der Anwalt rechnet nach den Kostentabellen des RVG ab.
Dann muss er einen kurzen Hinweis geben, z. B.: „Ich rechne nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab und nutze dafür den Gegenstandswert”.
Gab es keinen entsprechenden Hinweis, hat der Mandant einen Schadensersatzanspruch – sofern er durch den Hinweis von der Beauftragung abgesehen oder verhandelt hätte.
2. Der Anwalt schließt eine Vergütungsvereinbarung.
Wird darin ein Pauschal- oder Stundenhonorar festgelegt, kommt es meist automatisch zur Kommunikation der Gebühren.
Vollständige Auskunft über die anfallenden Gebühren erhält der Mandant, indem er konkret nachfragt. Der Anwalt muss die Anwaltsgebühren dann mindestens mündlich kommunizieren und einen möglichst genauen Kostenrahmen benennen.
Auf Wunsch des Mandanten ist neben der mündlichen Absprache eine schriftliche Kostenauflistung oder ein Kostenvoranschlag zu erstellen.
Je nach Art, Arbeitsaufwand und Schwierigkeit der vorgenommenen Anwaltstätigkeit sieht die Anwaltsgebührenordnung verschiedene Anwaltsgebühren vor. Diese fallen, je nach dem vorab festgelegten Gegenstandswert bzw. Streitwert, unterschiedlich hoch aus.
Laut RVG kann der Anwalt eine Beratungsgebühr erheben, wenn er seinen Mandanten nach der Erstberatung weiter zu seinen rechtlichen Handlungsoptionen berät und das weitere Vorgehen plant.
Das Anwaltshonorar für die Beratung beträgt das 0,55-fache der einfachen Gebühr:
Gegenstandswert bis … € |
0,55er Beratungsgebühr in € |
500 |
29,45 |
1.000 |
52,36 |
5.000 |
198,31 |
10.000 |
365,21 |
50.000 |
761,18 |
100.000 |
983,71 |
500.000 |
2.102,91 |
Ist der Mandant Verbraucher, gilt bei der Beratungsgebühr laut RVG immer eine gesetzliche Höchstgrenze von 297,50 €.
Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich aktiv ist und mit der Gegenseite in Verbindung tritt, fällt eine Geschäftsgebühr an. Ebenso wenn er Schriftstücke anfertigt, prüft und übersendet oder Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite aufnimmt.
Für Angelegenheiten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand beträgt die Geschäftsgebühr das 1,3-fache der einfachen Gebühr:
Gegenstandswert bis … € |
1,3er Geschäftsgebühr in € |
500 |
69,62 |
1.000 |
123,76 |
5.000 |
468,74 |
10.000 |
863,23 |
50.000 |
1.799,16 |
100.000 |
2.324,07 |
500.000 |
4.970,51 |
Wenn die Angelegenheit sehr leicht zu lösen ist, kann die Geschäftsgebühr auf bis zu 0,5 reduziert werden. Bei sehr komplizierten Fällen ist eine Erhöhung auf bis zu 2,5 möglich. Die Rechtsanwaltsgebühren können dementsprechend auch höher oder niedriger ausfallen, als in der Tabelle aufgeführt.
Konnte die Angelegenheit nicht außergerichtlich geklärt werden und wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, kann der Rechtsanwalt zusätzlich eine 1,3er Verfahrensgebühr geltend machen. Diese entsteht, sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Klage einreichen oder ihn gegen eine Klage verteidigen soll:
Streitwert bis … € |
1,3er Verfahrensgebühr in € |
500 |
69,62 |
1.000 |
123,76 |
5.000 |
468,74 |
10.000 |
863,23 |
50.000 |
1.799,16 |
100.000 |
2.325,14 |
500.000 |
4.970,51 |
Wenn der Anwalt zu einem gerichtlich anberaumten Termin, einem Sachverständigentermin oder einer anderen offiziellen Besprechung erscheint, fällt zusätzlich eine 1,2er Terminsgebühr an:
Streitwert bis … € |
1,2er Terminsgebühr in € |
500 |
64,26 |
1.000 |
114,24 |
5.000 |
432,68 |
10.000 |
796,82 |
50.000 |
1.660,76 |
100.000 |
2.146,28 |
500.000 |
4.588,16 |
In Fällen von besonders umfangreichen Beweisaufnahmen ist eine 0,3er Zusatzgebühr vorgesehen. Dafür müssen mindestens drei Gerichtstermine stattfinden, in denen Sachverständige und Zeugen befragt werden – dadurch steigt der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts.
Streitwert bis … € |
0,3er Zusatzgebühr in € |
500 |
16,07 |
1.000 |
28,56 |
5.000 |
108,17 |
10.000 |
199,21 |
50.000 |
415,19 |
100.000 |
506,23 |
500.000 |
1.147,04 |
Hat der Rechtsanwalt es geschafft, vor oder während der Gerichtsverhandlung eine Einigung zu erzielen, kann er sich dies mit einer Einigungsgebühr vergüten lassen.
Deren Höhe hängt davon ab, in welchem Stadium der Auseinandersetzung eine Einigung erzielt wurde:
Laut Rechner ergeben sich folgende Werte:
Gegenstands-/Streitwert bis … € |
1,0er Einigungsgebühr in € |
1,3er Einigungsgebühr in € |
1,5er Einigungsgebühr in € |
500 |
53,55 |
69,62 |
80,33 |
1.000 |
95,20 |
123,76 |
142,80 |
5.000 |
360,57 |
468,74 |
540,86 |
10.000 |
664,02 |
863,23 |
996,03 |
50.000 |
1.383,97 |
1.799,16 |
2.075,96 |
100.000 |
1.788,57 |
2.325,14 |
2.682,86 |
500.000 |
3.823,47 |
4970,51 |
5.735,21 |
Grundsätzlich muss sich der Anwalt nach den Gebührentabellen des RVG richten. Will er mehr oder weniger abrechnen – z. B. weil die RVG-Gebühren angesichts des geringen Aufwands als zu hoch erscheinen – ist eine Vergütungsvereinbarung möglich.
Weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren darf der Anwalt abrechnen, wenn die Angelegenheit außergerichtlich bearbeitet wird. Sobald ein Gericht involviert ist, darf er nur nach oben abweichen.
Neben der Vergütungsvereinbarung ist eine Gebührenvereinbarung möglich. Diese wird genutzt, wenn das RVG keine konkrete Gebühr vorsieht – z. B. bei ersten Beratungsgesprächen.
In einer Vergütungsvereinbarung (auch: Honorarvereinbarung) wird ein Pauschalhonorar, ein Zeithonorar oder ein Erfolgshonorar festgelegt.
Dann kann der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sinnvoll sein:
Entscheidet sich der Rechtsanwalt für die Vergütungsvereinbarung, gelten gemäß § 3a RVG folgende Inhalts- und Formvorschriften:
Werden die Inhalts- und Formvorschriften nicht eingehalten, bleibt die Vergütungsvereinbarung wirksam – jedoch mit Einschränkungen. Der Rechtsanwalt kann dann keine höhere als die gesetzlich im RVG vorgesehene Vergütung verlangen.
Die formfreie Gebührenvereinbarung ist gemäß § 34 RVG in folgenden Fällen möglich:
Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt die Höhe der Gebührenvereinbarung selbst festlegen. In seiner Entscheidung ist er nur eingeschränkt, wenn es sich beim Mandanten um einen Verbraucher handelt. Dann gelten folgende Höchstbeträge:
Für die Einforderung der Anwaltshonorare kann der Anwalt folgende Rechnungsmodelle nutzen:
Gemäß § 10 RVG muss die Rechnung mindestens folgende Inhalte haben:
Tauchen in der fertigen Rechnung Berechnungsfehler auf oder ist der Ursprung einer Kostenposition unklar, muss der Rechtsanwalt die Rechnung berichtigen. Unterlässt er dies, können die festgesetzten Gebühren in einem Gerichtsverfahren überprüft werden – dafür wird ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer angefordert.
Da dabei selten falsche Gebühren festgestellt werden, kann es sinnvoll sein, vor Klageerhebung die Schlichtungsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer einzubeziehen. Diese versucht, eine außergerichtliche Einigung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten herbeizuführen.
Grundsätzlich werden die Rechtsanwaltsgebühren direkt beim Mandanten abgerechnet. Diesem wird nach Beendigung des Mandats eine Rechnung ausgestellt.
Je nach Ausgang des Falles gibt es aber folgende Möglichkeiten der Kostenerstattung:
Die genaue Höhe der Rechtsanwaltsgebühren lässt sich nicht pauschal vorhersagen: Das gewünschte Ergebnis, Arbeitsaufwand und Schwierigkeit müssen in die Einzelfallbetrachtung einbezogen werden. Auf einen Rechner ist daher nur bedingt Verlass.
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Ist eine weitere Beauftragung sinnvoll, erstellt der Anwalt das Festpreis-Angebot.
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