Neben idyllischen Schneelandschaften, viel Bewegung und frischer Luft sind mit Wintersport auch Risiken verbunden. Bei einem Skiunfall haben Unfallopfer unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wer bei Skiunfällen haftet, welche Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sein müssen und wie man diese durchsetzen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ob Liftunfall, Pistenunfall oder ein Zusammenstoß auf der Skipiste – Opfer eines Skiunfalls haben gegenüber dem Unfallverursacher einen Anspruch auf Entschädigung, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Um diese durchzusetzen, sind Unfallgeschehen und Unfallfolgen umfassend zu dokumentieren und eine angemessene Entschädigungssumme zu bestimmen. Eine zu hohe Forderung kann zu Zurückweisung bzw. Verlust des Anspruchs führen.
Besteht nach einem Skiunfall ein Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz und wird dieses erfolgreich durchgesetzt, übernimmt die Gegenseite sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten.
Die Gründe für Skiunfälle sind dabei so vielfältig wie das Unfallgeschehen selbst. So fehlt gerade unerfahrenen Skifahrern womöglich wichtige Fahrpraxis oder Verhaltensregeln auf Skipisten sind ihnen nicht bewusst. Daneben können auch eine schlechte körperliche Verfassung des Fahrers, mangelhafte Skiausrüstung sowie das Fahren abseits der freigegebenen Strecken zu Unfällen führen. Auch Wetterbedingungen – vor allem schlechte Sicht aufgrund von Nebel auf der Piste und unerwartet viel Neuschnee – können Ursachen für Skiunfälle sein.
Kann das Opfer eines solchen Unfalls eigenes Fehlverhalten bzw. seine Mitschuld ausschließen und hat sich schwierigen Wetterbedingungen entsprechend verhalten, kann es eine Entschädigung einfordern. Welche juristischen Optionen sich hier bieten und welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen in den nächsten Kapiteln.
Damit Geschädigte nach einem Skiunfall Entschädigungen in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein – andernfalls ist kein finanzieller Ausgleich für die erlittenen Schäden möglich. Welche Voraussetzungen das konkret sind, welche Dokumentations- und Beweispflichten es gibt und welche Verjährungsfristen zu beachten sind, erläutern wir Ihnen jetzt.
Ein Geschädigter kann nach einem fremdverschuldeten Unfall auf der Skipiste Entschädigungen geltend machen, wenn die Verletzungen und Schäden eindeutig auf den Skiunfall zurückzuführen sind. Das bedeutet, der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Schäden
Außerdem muss der Unfallverursacher gemäß § 276 BGB
Von Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist auszugehen, wenn die Verhaltensvorschriften auf Skipisten missachtet werden. Solche Verhaltensvorschriften sind u. a.:
Ausführlichere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung bei gesundheitlichen Schäden finden Sie in unserem Beitrag zum Schmerzensgeld. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei wirtschaftlich messbaren Folgen von z. B. Unfällen erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Schadensersatz.
Der Geschädigte hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass er einen rechtmäßigen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld hat. Es kann daher sinnvoll sein, die Schäden umfassend zu dokumentieren, sie polizeilich aufnehmen sowie Verletzungen von einem Arzt untersuchen und attestieren zu lassen. So kann er nachweisen, dass die Schäden auf den Skiunfall zurückzuführen und die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind.
Auch Zeugen können in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen. Diese können nicht nur Auskunft zum Unfallhergang geben, sondern auch wichtige Hinweise zum Unfallverursacher liefern, sollte dieser Fahrerflucht begangen haben. Auch über die Auswirkungen von z. B. Verletzungen auf Alltag und Beruf des Unfallopfers oder mögliche Folgeschäden können sie berichten.
Ausführlichere Informationen zur Beweislast bei gesundheitlichen Schäden finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Schmerzensgeld nach Unfall.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nach einem Skiunfall verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem es zum Unfall kam und der Geschädigte Kenntnis über Schaden und Verursacher erlangt hat.
Beispiel: Bei einem Skiunfall im Dezember 2017 wird Person A von einem anderen Skifahrer schwer verletzt und muss längere Zeit im Krankenhaus verbringen. Der Unfallverursacher konnte erst im Januar 2018 ausfindig gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt damit erst im Dezember 2018 – und endet im Dezember 2021.
Da nach einem Skiunfall Spätfolgen auftreten können, kann der Geschädigte einen Feststellungsantrag bei Gericht stellen. So kann er die Verjährung vorerst verhindern und sich den Anspruch auf Entschädigungsleistungen für 30 Jahre sichern. Nach dieser Zeit sind alle Ansprüche auf Entschädigung nach einem Unfall auf einer Skipiste verjährt.
Welche Besonderheiten bei der Verjährung von Schadensersatz bestehen und wie diese gehemmt werden kann, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Verjährung Schadensersatz.
Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei einem Skiunfall erfüllt, steht dem Geschädigten Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu. Wie hoch die Entschädigung dabei ausfallen und wie sie genau berechnet werden kann, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.
Schmerzensgeld soll den Geschädigten nach einem Skiunfall für psychische und physische Verletzungen entschädigen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei stets vom konkreten Einzelfall und den individuellen Schäden abhängig. Folgende Faktoren sind bei der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen:
Falls Sie nach einem Skiunfall ein zu hohes Schmerzensgeld fordern, kann Ihnen das u. a. vor Gericht als versuchte Bereicherung vorgeworfen werden. Im schlimmsten Fall könnten Sie dann Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld verlieren.
Schmerzensgeldtabelle Skiunfall
Eine erste Orientierung bei der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach z. B. einem Zusammenprall auf der Skipiste bieten sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Diese stellen eine Sammlung aller Urteile deutscher Gerichte zum Schmerzensgeld bei Skiunfällen dar. Diese sind allerdings nicht als verbindliches Regelwerk zu verstehen, sondern bieten lediglich eine erste Orientierung – die konkrete Schmerzensgeldhöhe ist stets dem individuellen Einzelfall angemessen zu bestimmen.
In unserer Schmerzensgeldtabelle zum Skiunfall haben wir Ihnen einige Urteile und zugesprochene Schmerzensgelder zusammengestellt:
Verletzung |
Schmerzensgeld |
Urteil |
Bruch des Schienbeins und des Wadenbeins |
4.800 Euro |
LG Coburg, 2007 |
Beinbruch, Rippenbruch und Handgelenksbruch nach Pistenunfall |
4.800 Euro |
LG Coburg, 2007 |
Sprunggelenksfraktur |
5.000 Euro |
LG Deggendorf, 2014 |
Schlüsselbeinfraktur |
7.500 Euro |
LG München, 2010 |
Um durch eine zu hohe Schmerzensgeldforderung Ihren Anspruch nicht zu gefährden, kann ein advocado Partner-Anwalt Ihren individuellen Einzelfall prüfen, um ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen und durchzusetzen. Haben Sie übrigens z. B. nach einem Liftunfall oder Zusammenstoß auf der Skipiste einen rechtmäßigen Anspruch auf Schmerzensgeld und setzen diesen erfolgreich durch, übernimmt die Gegenseite sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten. Hier Fall schildern & Anspruch prüfen lassen.
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Dreifacher komplizierter Beinbruch |
8.000 Euro |
OLG Frankfurt a. M., 2008 |
Rippenfraktur, Verletzung der Milz, Handverletzung |
13.000 Euro |
OLG Stuttgart, 2013 |
5 Tage Intensivstation, Wirbelfraktur und Rippenfraktur nach Pistenunfall |
40.000 Euro |
LG Ravensburg, 2006 |
Schwere Schulter- und Rückenverletzung |
40.000 Euro |
LG Ravensburg, 2006 |
Ausführlichere Informationen zu Schmerzensgeldtabellen und den damit verbundenen Fallstricken finden Sie in unserem Beitrag zur Schmerzensgeldtabelle. Welche Faktoren darüber hinaus bei der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach einem Skiunfall infrage kommen, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Schmerzensgeldanspruch. Alle wichtigen Informationen zu den Besonderheiten bei der Bestimmung von Schmerzensgeld bei Wirbelsäulenverletzungen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Schmerzensgeld HWS.
Der Geschädigte kann nach einem Unfall auf der Skipiste Schadensersatz verlangen, wenn er materielle Schäden z. B. an seiner Skiausrüstung nachweisen kann, deren Ursache der Skiunfall ist. Darüber hinaus kommt Schadensersatz für folgende Schäden in Betracht:
Schadensersatz wird dabei stets so bemessen, dass durch ihn die tatsächlich entstandenen finanziellen Aufwendungen und Kosten ausgeglichen werden. Das Unfallopfer soll dabei keinesfalls finanziell besser als vor dem Unfall auf der Skipiste gestellt werden. Für die Berechnung der konkreten Schadensersatzsumme stehen folgende Methoden zur Verfügung:
Die konkrete Berechnung von Schadensersatz kann kompliziert sein – z. B. wenn Schäden nicht genau bestimmbar sind. Wird der geforderte Schadensersatz zu hoch angesetzt, kann z. B. ein Gericht die Forderung zurückweisen. Ein Anwalt kann Geschädigten bei der Bestimmung des angemessenen Schadensersatzes unterstützen und sicherstellen, dass die tatsächlich erlittenen Schäden auch ausgeglichen werden.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Erfolgschancen & das weitere Vorgehen.
Nach einem Skiunfall ist die Haftungsfrage für die Geltendmachung einer Entschädigung zu klären. Grundsätzlich kann der Geschädigte die ihm zustehende Entschädigung bei demjenigen geltend machen, der diesen Unfall durch z. B. die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht verursacht hat. Je nach Einzelfall ist zu klären, ob der Geschädigte Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz bei diesem direkt oder mittelbar bei dessen Haftpflichtversicherung einfordern muss:
Um die Frage der Mitschuld zu klären sowie den Unfallverursacher unverzüglich für sein schädigendes Verhalten in Haftung nehmen zu können, ist nach einem Skiunfall aufgrund eines Zusammenstoßes die Unfallsituation zu rekonstruieren. Nimmt man eine falsche Partei in Haftung, wird die Forderung von Schadensersatz in jedem Fall zurückgewiesen.
Sonderfall Skiunfall im Ausland:
Ereignete sich der Skiunfall im Ausland, ist es für die Geltendmachung der Ansprüche auf Entschädigung entscheidend, welche Rechtsgrundlage im individuellen Fall Anwendung findet. Dies hängt von der Staatsangehörigkeit der Unfallbeteiligten ab und ist durch Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung festgelegt.
Hierzu folgende Beispiele:
Unfallopfer können zur eindeutigen Klärung der Sach- und Rechtslage einen Anwalt hinzuziehen – Fehleinschätzungen können Folgen für die Durchsetzbarkeit des Anspruches auf eine angemessene Entschädigung haben.
Sind die zweifelsfreie Dokumentation des z. B. Zusammenstoßes auf der Skipiste und dessen Folgen und eine angemessene Forderungshöhe sichergestellt, kann der Geschädigte Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz vom Verursacher des Skiunfalls fordern. Ist keine außergerichtliche Einigung mit ihm bzw. dessen Haftpflichtversicherung möglich, kann die Entschädigung mittels einer Klage durchgesetzt werden.
Um nach einem Skiunfall eine Entschädigung vom Unfallverursacher zu erhalten, ist diesem bzw. seiner Haftpflichtversicherung zunächst eine schriftliche Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzforderung zukommen zu lassen. Hierfür ist ein formloses Schreiben notwendig, das die Forderung mithilfe folgender Angaben begründet:
Zur einwandfreien Begründung des Anspruches auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz kann der Geschädigte dem Schreiben alle Unterlagen zum Unfallhergang und den Schäden beifügen. Wichtig für die Durchsetzung der Entschädigung ist, dass aus den Beweismitteln und ärztlichen Befunden eindeutig ersichtlich ist, dass die Verletzungen und Schäden auf den Skiunfall zurückzuführen sind.
Es kann sein, dass die gegnerische Versicherung eine sogenannte Abfindungserklärung fordert, wenn diese eine Entschädigung für den Skiunfall zahlen will. Solche Erklärungen können den Geschädigten benachteiligen, da sie die nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigung für nicht absehbare Spätfolgen des Unfalls auf der Skipiste ausschließen.
Ist eine außergerichtliche Einigung über eine angemessene Entschädigung für den Skiunfall nicht möglich, kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz mittels einer Klage durchsetzen. Dafür gibt es folgende Schrittfolge:
✓ Datum der Klageerhebung,
✓ Name, Anschrift & Telefonnummer des Klägers,
✓ Bezeichnung & Anschrift des Gerichts,
✓ Name, Anschrift & Telefonnummer des Beklagten,
✓ konkrete Forderung an die Gegenseite,
✓ Begründung der Forderung durch Schilderung des Skiunfalls,
✓ Nachweis der Ursache der Schäden sowie
✓ Unterschrift des Klägers.
Nach einem Skiunfall in Form von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz eine Entschädigung für erlittene Verletzungen und materielle Schäden zu erhalten, kann mit z. T. erheblichen Anforderungen verbunden sein. So ist der Anspruch auf eine Entschädigung zweifelsfrei nachzuweisen und eine angemessene Höhe festzulegen. Kommt es hier zu Nachlässigkeiten, wird die Gegenseite möglicherweise nicht ohne Weiteres auf die Forderung eingehen – sie kann dann als zu hoch zurückgewiesen werden, die Folgen des Skiunfalls könnten infrage gestellt oder die Dokumentation des Unfallhergangs angezweifelt werden. Ein Anwalt kann hier Abhilfe schaffen und sicherstellen, dass Unfallhergang, die daraus resultierenden Schäden und die Schuldfrage rechtssicher dokumentiert werden. Neben der korrekten Bestimmung einer angemessenen Entschädigung kann er zudem mit einer fundierten juristischen Strategie dafür sorgen, dass Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz schnell und unkompliziert außergerichtlich oder vor Gericht durchgesetzt werden können.
Nach der Beauftragung kann ein Anwalt u. a. folgende Aufgaben übernehmen:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Erfolgschancen & das weitere Vorgehen.
Soll nach einem Unfall in einem Skigebiet Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden, kann das Anwalts- und Gerichtskosten auslösen. Diese sind stets abhängig vom Streitwert – also der konkreten Entschädigungsforderung. Diese Kosten werden allerdings bei erfolgreicher Durchsetzung einer Entschädigung von der Gegenseite getragen.
Wird ein Anwalt beim Versuch der außergerichtlichen Einigung mit der Gegenseite hinzugezogen, löst dies Anwaltskosten aus, die auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und dem zugrunde liegenden Streitwert berechnet werden. Ein Anwalt kann für seine Arbeit so folgende Gebühren berechnen:
Alternativ zu einer Abrechnung auf Grundlage des RVG kann das Opfer eines z. B. Zusammenstoßes auf der Skipiste auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung zum Festpreis mit dem Anwalt vereinbaren. Dieser rechnet seine Arbeit dann auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden ab.
Ist keine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite möglich, kann die Entschädigung für einen Skiunfall gerichtlich durchgesetzt werden. Dies löst Gerichtskosten aus, die vom Streitwert abhängig sind und sich u. a. aus folgenden Gebühren und Auslagen des Gerichts zusammensetzen:
Wird zudem ein Anwalt hinzugezogen, um Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz vor Gericht durchzusetzen, kann dieser auf Grundlage des RVG folgende Gebühren berechnen:
Die mit einer Durchsetzung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz verbundenen Kosten lassen sich durch verschiedene Möglichkeiten reduzieren bzw. finanzieren:
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Anwalts- und Gerichtskosten für eine solche Klage übernimmt? Ein advocado Partner-Anwalt kann gerne eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie stellen. Schildern Sie dazu bitte hier Ihr Anliegen.
Nach einem fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Skiunfall steht dem Unfallopfer eine angemessene Entschädigung für Verletzungen und materielle Schäden zu. Die Verhandlungen mit der Gegenseite können langwierig und belastend sein. Außerdem kann die Forderung zurückgewiesen oder die Dokumentation von Unfallhergang und Schäden sowie die Schuldfrage in Zweifel gezogen werden. Ein Anwalt kann hier helfen und den Unfall und dessen Folgen zweifelsfrei dokumentieren, eine angemessene Entschädigung korrekt berechnen und eine zielführende juristische Strategie für die Verhandlungen mit der Gegenseite und vor Gericht zur unkomplizierten Durchsetzung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz entwickeln.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Erfolgschancen & das weitere Vorgehen.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.