Wird Ware zu spät geliefert, können Sie für den Lieferverzug unter Umständen auch Schadensersatz geltend machen und/oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmefälle, in denen der Schuldner den Verzug nicht verantworten muss.
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Sie haben Ware bestellt, doch die Lieferung lässt auf sich warten? Dann handelt es sich möglicherweise um Lieferverzug.
Laut § 286 BGB liegt Lieferverzug vor, wenn:
Schuldner können hier sowohl Verkäufer als auch Lieferanten sein.
Wenn eine bestimmte Frist für die Lieferung vereinbart wurde, z. B. „Lieferbar ab dem 05. Juli bis zum 10. Juli“, so ist die Leistung der Sache ab dem 05. Juli fällig. Ab dem 11. Juli besteht dann Verzug. Eine Mahnung ist dann nicht notwendig, weil der Schuldner genau wusste, in welchem Zeitraum er liefern soll.
Unternehmer sind bei Kaufverträgen mit Verbrauchern im Internet verpflichtet, konkrete Lieferzeitpunkte anzugeben (z. B. „Lieferzeit: 3–5 Tage“). Gemäß § 132d BGB werden diese Angaben Vertragsbestandteil, sodass mit Ablauf der angegebenen Lieferzeit Lieferverzug eintritt.
Bei Geldforderungen kommt der Schuldner automatisch nach einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.
Wenn Sie länger als ausgemacht auf Ihre Ware warten, verlangt der Gesetzgeber nach § 286 Abs. 1 BGB, dass Sie eine Mahnung verschicken. Erst dann besteht Lieferverzug, falls auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Allerdings müssen Sie nicht immer eine Mahnung aussprechen. § 286 Abs. 2 BGB regelt, in welchen Fällen Sie keine Mahnung verfassen müssen, damit Leistungsverzug eintritt.
Sie müssen keine Mahnung verfassen, wenn:
Wenn der Verkäufer eine Sache aufgrund höherer Gewalt nicht liefern kann, liegt kein Lieferverzug vor.
Allerdings muss der Schuldner im Zweifelsfall beweisen können, dass die verspätete Lieferung ausschließlich aufgrund höherer Gewalt eingetreten ist. Schon geringes eigenes Verschulden des Verkäufers bzw. Lieferanten kann Lieferverzug begründen. Dann können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Da sich zahlreiche Branchen behördlichen Maßnahmen beugen mussten, kann dadurch höhere Gewalt begründet werden.
Aber: Die Corona-Pandemie gilt nicht in jedem Fall als höhere Gewalt. Waren die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bei Vertragsabschluss bereits bekannt, wird es schwierig, sich bei verspäteter Lieferung auf höhere Gewalt zu berufen.
Bedenken Sie, dass insbesondere Lieferverzug als Folge der Corona-Pandemie sehr branchenspezifisch ist. Kann der Schuldner nicht nachweisen, dass sein Verzug eine direkte Folge unvorhersehbarer Ereignisse der Corona-Pandemie und damit verbundener Maßnahmen ist, bleibt er schadensersatzpflichtig.
Da es sich hierbei aber um vertragsrechtliche Details handelt, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, um die Ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte abzuklären.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Chancen & das weitere Vorgehen.
Kommt die Lieferung zu spät, müssen Sie das nicht tatenlos hinnehmen. Ob sich rechtliche Schritte tatsächlich lohnen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Entstehen Ihnen durch den Lieferverzug Verzugsschäden, können Sie Schadensersatz geltend machen.
Falls der Schuldner Ihnen glaubhaft versichert, die Leistung innerhalb einer für Sie akzeptablen Frist nachzuliefern, sollten Sie diesem Angebot dennoch nicht immer zustimmen, da diese Zustimmung den Lieferverzug aufheben kann.
Falls Sie keinen Zeitraum als Liefertermin ausgemacht haben, müssen Sie dem Schuldner bei verspäteter Lieferung eine Mahnung schicken, damit Verzug entsteht.
Beim Verfassen der Mahnung müssen Sie keine bestimmte Form einhalten. Dennoch empfiehlt es sich, die Mahnung schriftlich zu formulieren, um die Leistungsaufforderung beweisen zu können.
Setzen Sie im Mahnungsschreiben eine konkrete Nachfrist. Die Dauer der Nachfrist muss angemessen sein – also mindestens so lang, dass der Schuldner eine begonnene Leistung noch beenden kann.
Folgende Informationen sollten Sie in der Mahnung angeben:
Ist dann auch die Nachfrist überschritten, können Sie vom Vertrag zurücktreten und ggf. auch Schadensersatz fordern. Dokumentieren Sie ggf. auch finanzielle Schäden aufgrund des Verzugs (z. B. entgangene Gewinne). Der Schuldner haftet in der Regel dafür.
Kommt die Ware nicht pünktlich und tritt daraufhin Lieferverzug ein, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kaufvertrag wird dann rückabgewickelt. Falls Sie den Kaufpreis bereits bezahlt haben, muss der Verkäufer Ihnen das Geld zurückerstatten.
Damit Sie von einem Kaufvertrag zurücktreten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn der Schuldner nur einen Teil der Sache geleistet hat, können Sie jedoch nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn kein Interesse an der Teilleistung besteht. Allerdings müssen Sie dann den bisher geleisteten Teil der Sache zurückgeben.
Annahmeverzug besteht, wenn Sie sich weigern, die vereinbarte Ware anzunehmen.
Ist der Liefertermin überschritten, können Sie keinen Umtausch (Nacherfüllung) fordern, da nicht ein Mangel der Ware, sondern der Lieferzeitpunkt entscheidend ist.
Haben Sie eine Sache umgetauscht und der Verkäufer befindet sich bei der Lieferung des Umtauschs in Verzug, haben Sie dieselben Rechte wie bei Lieferverzug von anderen Waren.
Bei Lieferverzug besteht kein grundsätzliches Recht auf Preisminderung. Wenn Verkäufer eine Preisminderung anbieten, dann tun sie das aus Kulanz. Nehmen Sie die Preisminderung an, kann das den Schadensersatzanspruch aufheben. Die Preisminderung gilt dann als Entschädigung für die verspätete Lieferung.
Ihnen steht gemäß § 280 Abs. 2 BGB Schadensersatz bei Lieferverzug zu, sobald sich der Schuldner tatsächlich in Verzug befindet und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist. Wenn Sie wegen zu später Lieferung vom Kaufvertrag zurücktreten, bleibt Ihr Anspruch auf Entschädigung dennoch bestehen. Auch die Anwaltskosten regelmäßig gehören zum Schadensersatz wegen Lieferverzugs.
Wie viel Entschädigung Sie für eine verspätete Lieferung fordern können, hängt immer vom Einzelfall ab. Zur Orientierung haben wir einige Beispiele für Sie:
Wird die bestellte Küche nicht rechtzeitig geliefert, können Sie Schadensersatz fordern. Denn die Küche ist für die normale Lebensführung besonders wichtig.
Für die Höhe der Entschädigung ist aber nicht entscheidend, wie viel Geld Sie für das Auswärtsessen oder das Bestellen von Essen ausgegeben haben. Wichtig ist der Nutzwert der Küche. In die Berechnung fließt aber auch ein, wie viel Geld Sie gespart haben, weil Sie keine Lebensmittel kaufen mussten und weniger Strom- sowie Wasserkosten für das Kochen angefallen sind. Die Höhe der Entschädigung bei Lieferverzug ist also sehr individuell.
Eine Spielekonsole zum Preis von 350 € wird auch nach Mahnung des Verkäufers nicht geliefert. Der Verkäufer ist in Lieferverzug geraten und Sie treten vom Kaufvertrag zurück. Sie kaufen die gleiche Spielkonsole einige Tage später bei einem anderen Verkäufer für 380 €.
Die Differenz zwischen den beiden Preisen ist der Schaden der Ersatzbeschaffung, den Sie gegenüber dem Verkäufer geltend machen können, der nicht geliefert hat. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung müssen jedoch verhältnismäßig bleiben – Sie dürften also nicht die Differenz der Ersatzbeschaffung fordern, wenn Sie für die Spielekonsole beim zweiten Verkäufer statt der 380 etwa 1.500 € bezahlt hätten.
Ist Ihnen durch die Überschreitung des Liefertermins ein Gewinn entgangen, müssen Sie nachweisen können, dass der Verzug maßgeblich für den Verlust war. Entscheidet ein Gericht über die Höhe des Schadensersatzes, orientiert es sich an einer üblichen Schadenssumme. Es kann also sein, dass Sie nicht die gesamte Schadenssumme vom Schuldner erhalten.
Auch nicht direkt mit dem Lieferverzug verbundene Mehrkosten, beispielsweise für Marketing, um Ihren möglichen Image-Schaden zu beheben, muss der Schuldner nicht zwangsläufig erstatten.
Wenn Sie Schadensersatz wegen Lieferverzugs geltend machen wollen, können Sie:
Ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht kann Folgendes für Sie tun:
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Lieferverzug liegt vor, wenn der Verkäufer bzw. Lieferant eine Sache trotz Fälligkeit nicht geliefert hat. Zudem muss er die Sache grundsätzlich liefern können und zumindest verantwortlich für die verspätete Lieferung sein. In vielen Fällen müssen Sie zudem eine Mahnung aussprechen, bevor tatsächlich Verzug nach § 286 BGB vorliegt.
Bei Lieferverzug können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Zum Schadensersatz gehören regelmäßig auch Ihre Rechtsanwaltskosten.
In vielen, aber nicht allen Fällen, gilt Corona als höhere Gewalt. Das bedeutet, dass der Verkäufer bzw. Lieferant nicht in Verzug gerät. Falls ihn aber eine Teilschuld an der verspäteten Lieferung trifft, tritt Verzug ein und Sie haben ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz oder können vom Kaufvertrag zurücktreten.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.