Ein Kratzer am neuen Auto oder die Verspätung des Urlaubsfliegers nimmt man ungern einfach so hin. Glücklicherweise sieht unser Rechtssystem in diesen und anderen Fällen einen Anspruch auf Schadensersatz vor. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte zum Thema „Verjährung“ festgehalten. Damit können Sie es vermeiden, Ihren Anspruch aufgrund einer verstrichenen Verjährungsfrist nicht mehr geltend machen zu können.
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Sind die Rechte, das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer Person schuldhaft verletzt worden, so entsteht ganz allgemein ein Anspruch auf Schadensersatz. Dabei setzt § 823 Absatz 1 BGB voraus, dass die Verletzung der Rechte bzw. Rechtsgüter widerrechtlich erfolgt ist. Sofern der Verletzungstatbestand erfüllt ist, liegt ein Anspruch auf Schadensersatz vor, der mithilfe einer Leistungsklage gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden kann.
Ganz allgemein ist unter Verjährung der Ablauf einer bestimmten Frist und der damit einhergehende Verlust, einen bestehenden Anspruch durchsetzen zu können, zu verstehen. Die Verjährung knüpft dabei an die Kenntnis von Schaden und Schädiger an. Zusätzlich ist der Zeitpunkt der schadensauslösenden Handlung entscheidend.
Die überwiegende Zahl zivilrechtlicher Ansprüche unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Ergeben sich beispielsweise Ansprüche aus einer Sachbeschädigung, so beträgt die regelmäßige Verjährungszeit drei Jahre. Wurde kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt, so beginnt die Frist der Verjährung des Schadensersatzes mit dem Jahresende, in welchem der Anspruch entstanden ist. Weiterhin muss der Gläubiger wissen, dass ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Der Schädiger muss ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt und seine Identität bekannt sein.
Wurde aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis vom Anspruch erlangt, gilt dennoch als Fristbeginn das Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Praxisbeispiel: Erfolgte beispielsweise am 16.10.2015 die Sachbeschädigung Ihres Autos, von der Sie noch im selben Jahr Kenntnis erlangt haben, so verjährt Ihr Anspruch auf Schadensersatz am 31.12.2018 um 24.00 Uhr.
Auch für besonders gelagerte Sachverhalte sieht der Gesetzgeber juristische Regelungen vor. In diesen Fällen gewährt er abweichende Verjährungsfristen von bis zu maximal 30 Jahren. Diese greifen, wenn der Schadenverursacher nicht feststellbar ist, oder aber erst Jahre später festgestellt werden kann, dass ein Anspruch auf Schadensersatz vorliegt. Dann beginnt die Frist entweder mit dem Tag der Schädigungshandlung oder aber mit dem Tag, an welchen die Schädigung identifizierbar, also erkennbar war.
Kennt der Geschädigte den Schaden, aber nicht den Schädiger, so erfolgt eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Gemäß Absatz 3 des BGB-Paragrafen 199 gilt dann eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Liegen jedoch Schäden vor, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit resultieren, so wird der Sachverhalt der Verjährung des Schadensersatzes ebenfalls anders gehandhabt. In diesem Fall greift § 199 Absatz 2 BGB und gewährt dem Gläubiger eine Frist von 30 Jahren. Dieser Aspekt trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass ein Geschädigter erst sehr viel später nach der schadenstiftenden Handlung von seinem Anspruch auf Schadensersatz erfährt.
In der Praxis findet der Paragraph beispielsweise Anwendung, wenn ein Arzt eine fehlerhafte Diagnose stellt, die eine falsche Behandlung nach sich zieht. Hierbei kann der Gläubiger unter Umständen erst Jahre später den Schaden feststellen. Um diesen Umstand dennoch abzudecken, sieht das Zivilrecht hier eine längere Verjährungsfrist für Schadensersatz vor. Die Verjährung von Schadensersatz endet dann spätestens nach 30 Jahren. Dabei ist es irrelevant, wann der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat. In diesem gesonderten Fall verjähren Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers nicht schon, wenn der Gläubiger Kenntnis vom Misserfolg der Behandlung hatte. Zusätzlich muss er auch um die Gegebenheiten gewusst haben, aus welchen sich der Schadensersatzanspruch ergibt, ehe die Verjährungsfrist zu verstreichen beginnt.
Ergeben sich aus Mängelansprüchen aus Werk-, Miet- und Reiseverträgen Schadensersatzansprüche, so kann dies ebenfalls zu von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichenden Fristen führen.
Beispielsweise können Schadensersatzansprüche eines Vermieters gegen seinen Mieter mitunter schon nach 6 Monaten verjähren. Liegen grobe Verletzungen am Mieteigentum vor, so kann sich die Frist hier sogar auf bis zu drei Jahre erstrecken.
Auch eine Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich denkbar.
Im Zuge der Haftung für eine vorsätzlich begangene Handlung lässt sich die Verjährungsfrist jedoch nicht im Voraus abkürzen, beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rechtsgeschäfts (§ 202 Absatz 2 BGB).
In ABG von Werk- oder Kaufverträgen zu findende Verklausulierungen, die auf die Erleichterung der Verjährung abzielen, sind übrigens meist unwirksam. Jedoch ist in diesem Fall eine Verkürzung auf bis zu einem Jahr legitim, handelt es sich um einen Gebrauchsgüterkauf.
Praxisbeispiel: Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen von einem gewerblichen Autohändler, so können Mängelansprüche gem. § 475 Absatz 2 BGB schon nach einem Jahr nicht mehr gewährleistet sein.
Die Verjährungsfrist ist kein starres Konstrukt, sondern lässt sich durch nachfolgende Aspekte beeinflussen:
Solange der Sachverhalt der Hemmung vorliegt, gilt die Verjährungsfrist als eingefroren und läuft nicht weiter. Fällt die Ursache für die Hemmung weg, läuft die Frist regulär weiter.
Unter den Hemmungstatbestand fallen unter anderem Situationen, in denen es dem Geschädigten physisch unmöglich oder psychisch unzumutbar ist, seine Rechte geltend zu machen.
In der Praxis liegt beispielsweise eine Hemmung der Verjährungsfrist vor, wenn sich Gläubiger und Schuldner in Verhandlungen bezüglich der Anspruchsgrundlage befinden (§ 203 BGB).
Unter Umständen ist sogar ein Neubeginn der Verjährungszeit denkbar.
Gemäß § 212 BGB kann sich ein Neubeginn ergeben, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen bzw. beantragt wird.
Sofern der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch auf Schadensersatz anerkennt und diesen Ausgleich in Form von Abschlags-, Zinszahlung, Sicherheitsleitung oder auf andere Weise tilgt, greift auch der Tatbestand der neu beginnenden Verjährung des Schadensersatzes.
Gemäß § 214 BGB ist der zur Schadensersatzzahlung Verpflichtete berechtigt, dem Gläubiger die Leistungserbringung zu verweigern, sobald die Verjährung eingetreten ist. Der Schädiger darf also seine Zahlungen an den Geschädigten einstellen. Bereits erbrachte Leistungen, die der Anspruchsbefriedigung des Geschädigten dienten, dürfen im Zuge dessen jedoch nicht zurückverlangt werden.
Erfolgt die Kompensation des Schadensersatzes in Form von Aufrechnung , also in Raten, ist der Sachverhalt der Verjährung für jede Rate gesondert zu betrachten. Jede Rate verjährt einzeln. Unter Umständen ist es daher denkbar, dass einzelne Raten noch zu begleichen sind, obwohl die dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Handlungen beispielsweise schon verstrichen ist. Im Übrigen gilt auch hier: Zahlt der Schuldner unwissentlich, obwohl der Anspruch bereits verjährt ist, darf der Schuldner dies vom Gläubiger nicht zurückverlangen.
Um die Verjährung von Schadensersatz zu verhindern, müssen Sie Ihren Anspruch fristgerecht – innerhalb von drei Jahren – geltend machen. Dazu informieren Sie zunächst Ihren Unfallgegner bzw. die Haftpflichtversicherung schriftlich über die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
In einem Brief können Sie beispielsweise den Unfallhergang beschreiben und den auszugleichenden Schaden – meist die Reparaturkosten – auflisten. Zudem müssen Sie angeben, ob Sie eine Teilschuld trifft, was den Schadensersatzanspruch mindern würde. Die Angaben, die Sie in diesem Schreiben machen müssen, unterscheiden sich nach der Art des Schadens.
Ausführlichere Informationen, wie man Schadensersatz – beispielsweise bei Wohnungsschäden, sexueller Belästigung oder einem Verkehrsunfall – geltend macht, finden Sie in unserem Artikel „Schadensersatz geltend machen“.
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