In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, was Sie nach Ihrem Studium in Sachen Bafög unbedingt beachten müssen, wann Sie mit der Rückzahlung beginnen müssen, welche Nachlässe es gibt und wie lange die Rückzahlung maximal dauert.
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Sie möchten sich umfassend über das Thema „BAföG-Rückzahlung“ informieren? Dieser Artikel gibt Ihnen erste Informationen an die Hand. Für eine umfassende Prüfung Ihrer Rechte und konkrete Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise können Sie sich von einem advocado Partner-Anwalt beraten lassen.
BAföG-Förderungen können auf drei verschiedene Arten bezogen werden. Zum einen gibt es den sogenannten Vollzuschuss, der, wie der Name schon sagt, nicht zurückgezahlt werden muss. Dieser wird in der Regel beim Schüler-BAföG geleistet.
Bei den anderen beiden Förderungsarten kommt eine BAföG-Rückzahlung auf Sie zu. Als Student erhält man die Hälfte der geleisteten Zahlungen als Zuschuss, die andere Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen– allerdings nur in der Regelstudienzeit. Wird diese überschritten, gibt es meist nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen der KfW Förderbank. Dieses ist komplett zurückzuzahlen und es gelten die Bedingungen der Bank.
Für die BAföG-Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) zuständig. Dieses muss nach Abschluss des Studiums über Ihre aktuelle Adresse informiert werden. Sollte diese nicht vorliegen, wird sie ermittelt und es entstehen dadurch Gebühren. Außerdem kann es passieren, dass während dieser Zeit Fristen verstreichen und Sie mit der Rückzahlung der Raten in Verzug kommen. Auch in diesem Fall entstehen Ihnen Mehrkosten in Form von Verzugszinsen.
Wurde das Studium nach März 2001 begonnen, müssen maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für Bankdarlehen.
Die erste Rate der BAföG-Rückzahlung wird 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Das Bundesverwaltungsamt benachrichtigt Sie ca. ein halbes Jahr vorher schriftlich über die genaue Ratenhöhe und das Rückzahlungsprozedere.
Die monatlichen Raten der BAföG-Rückzahlung betragen 105 Euro. Höher sind sie nur dann, wenn es sonst nicht möglich ist, die Schulden in der verbleibenden Rückzahlungszeit zurückzuzahlen. Die Raten werden zu einer Summe alle drei Monate zusammengefasst. Niedrigere Raten sind nur dann möglich, wenn das Nettoeinkommen knapp über der Freibetragsgrenze liegt.
Bei einem geringen Einkommen kann eine Freistellung von der BAföG-Rückzahlung beantragt werden. Eine Freistellung bedeutet allerdings nur einen Aufschub für die Rückzahlung, keinesfalls einen Schuldenerlass.
Die Einkommensgrenze wird erhöht, wenn man verheiratet ist, ein Kind betreut oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zum 1. August 2016 wird die Einkommensgrenze erhöht. Ab dann gilt für den Darlehensnehmer eine Nettoeinkommensgrenze von 1.145 Euro, für Ehegatten oder Lebenspartner 570 Euro und für jedes Kind 520 Euro.
Für eine Freistellung von der BAföG-Rückzahlung muss ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden und Nachweise zum Einkommen eingereicht werden. Falls eine Freistellung bewilligt wird, gilt diese meist für ein Jahr. Sollten sich während dieser Zeit die Einkommensverhältnisse ändern, ist das Amt umgehend zu informieren. Nach dem Jahr muss die Freistellung neu beantragt werden.
Bei der BAföG-Rückzahlung kann dem Darlehensnehmer durchaus ein Nachlass eingeräumt werden. Dieser Nachlass kann sich auf bis zu 50 % belaufen. Dazu muss die komplette BAföG Rückzahlung auf einmal oder in großen Teilsummen geleistet werden.
Es kann sinnvoll sein, den gesamten Darlehensbetrag bei der BAföG-Rückzahlung auf einmal zurückzuzahlen, auch wenn das bedeutet, einen Kredit dafür aufnehmen zu müssen. Der gewährte Nachlass kann höher sein, als die durchschnittlichen, marktüblichen Kosten für einen Kredit.
Eine vorzeitige Rückzahlung kann nachteilig sein, wenn die BAföG-Schulden weit über 10.000 Euro liegen. Da der Nachlass auf Grundlage der Gesamtdarlehensschuld berechnet wird, kann der Nachlass zwar groß sein, aber da die BAföG-Rückzahlung auf 10.000 Euro beschränkt ist, können durch Ratenzahlung nur unwesentlich höhere Kosten entstehen.
Ein Kredit zum Ablösen des BAföG-Darlehens kann eine Option sein, wenn es sicher ist, dass dieser problemlos zurückgezahlt werden kann. Denn sonst können die Konditionen noch so gut sein, finanzielle Schwierigkeiten wären vorprogrammiert.
Ein Teilerlass der BAföG-Rückzahlung für schnelles Studium, sehr gute Leistungen oder Erziehung ist seit 31.12.2012 nicht mehr möglich.
Für die BAföG-Rückzahlung sind insgesamt 20 Jahre Zeit. Bei einer Freistellung von der Rückzahlung wird die Frist um die entsprechende Zeit verlängert. Allerdings nicht unbegrenzt. Durch Freistellung ist maximal eine Fristverlängerung von 10 Jahren möglich. Umso später man anfängt, die Raten zurückzuzahlen, desto höher werden diese, da der Fristablauf naht.
Ist die Frist abgelaufen, wird das gesamte Restdarlehen auf einen Schlag fällig. Sollte diese Rückzahlung nicht möglich sein, gilt ab diesem Zeitpunkt die Bundeshaushaltsordnung. In dieser ist in § 59 BHO alles Weitere zur Stundung und Erlassung geregelt, falls eine besondere Härte vorliegt.
Für die Rückzahlung von Bankdarlehen sind 22 Jahre Zeit, falls Bankdarlehen und Staatsdarlehen beansprucht wurden. Dabei ist das Bankdarlehen bei der BAföG-Rückzahlung vorrangig zu tilgen.
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