Kinder ab 1 Jahr haben Anspruch auf einen Kitaplatz. In bevölkerungsreichen Regionen wie Berlin oder NRW ist der Bedarf an Kindertagesbetreuung aber nicht gedeckt. Bei erfolgloser Suche oder Ablehnung des Jugendamtes können Eltern den Kindergartenplatz gerichtlich einfordern oder Kostenerstattung für alternative Betreuungsmodelle fordern.
Seit dem 01.08.2013 gilt ein flächendeckender Rechtsanspruch auf Kita-Betreuung. Gemäß § 24 SGB VIII muss für jedes Kind zwischen 1 und 3 Jahren ein Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) verfügbar sein.
Ab dem 4. Lebensjahr bis zur Einschulung besteht ein solcher Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bereits seit 1996.
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Das Recht auf einen Kita-Platz besteht unabhängig von der Beschäftigungssituation und den Einkommensverhältnissen der Eltern. Auch wenn ein Elternteil arbeitslos ist, besteht Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Der Rechtsanspruch auf Kita-Betreuung beinhaltet zwar keinen Anspruch auf die Wunschkita, aber eine Mindestbetreuungszeit.
Kitas, die sich in unmittelbarer Nähe zum Elternhaus befinden, stehen auf der Wunschliste weit oben. Ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in der Wunschkita besteht aber nur, solange Plätze vorhanden sind.
Da es vor allem in bevölkerungs- und kinderreichen Regionen wie Berlin, Potsdam, NRW oder Bayern zahlreiche Bewerber gibt, bekommt Ihr Kind nicht zwingend den Platz in der nächstgelegenen Kita. Die Stadt ist nur zur Bereitstellung eines „wohnortnahen“ Platzes verpflichtet.
„Wohnortnah“ bedeutet:
Eltern haben mindestens Anspruch auf 20 Stunden Betreuungszeit pro Woche. Je nach Arbeitssituation sind auch längere Betreuungszeiten möglich – bei Eltern in Vollzeitbeschäftigung bis zu 45 Stunden pro Woche.
Während dieser Zeit übernimmt das Kita-Personal die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.
Die Betreuung endet, wenn das Kind den Kindergarten verlässt – z. B. weil es zur Grundschule wechselt. Dann müssen Eltern den Betreuungsvertrag kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt maximal drei Monate. Im Falle eines Umzugs oder Krankheit können Sonderkündigungsrechte bestehen.
Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrags verpflichten Sie sich ggf. zur regelmäßigen Zahlung von Kita-Gebühren. Was aber, wenn die Einrichtung aufgrund einer bundesweiten Krise – z. B. in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – für längere Zeit nicht öffnen darf?
Ob Sie bereits gezahlte Gebühren dann zurückfordern können, ist bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Grund ist, dass die Kinderbetreuung Ländersache ist und es verschiedene Kita-Träger gibt. Bisher haben einzelne Städte – z. B. Kiel oder Lübeck – angekündigt, Gebühren zurückzuerstatten. Ob es eine bundeseinheitliche Lösung geben wird, ist noch offen.
Damit Kinder einen Kindergartenplatz erhalten und die Betreuung rechtzeitig sichergestellt ist, müssen Eltern sich frühzeitig kümmern. Je nach Platzsituation in der Region kann eine Anmeldung bereits während der Schwangerschaft sinnvoll sein.
Gehen Sie dazu in 5 Schritten vor:
Um den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz durchzusetzen, müssen Erziehungsberechtigte zunächst selbstständig suchen. Erst, wenn die Suche erfolglos war, dürfen Eltern die Mithilfe des Jugendamts beanspruchen.
Folgendes können Sie tun, um eine Kindertagesbetreuung zu finden:
Je früher Sie sich bei Ihrer Wunschkita bewerben, desto wahrscheinlicher ist eine Zusage.
Manche Unternehmen haben Platzkontingente bei Kindergärten in der Nähe. Kinder von Beschäftigten des Unternehmens werden in diesen Kindergärten bevorzugt. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig danach.
War Ihre selbstständige Suche erfolglos, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Nachdem Sie sich dort persönlich, schriftlich oder telefonisch vorgestellt haben, muss das Jugendamt für Sie tätig werden und Ihnen passende Kita-Plätze vorschlagen. Dafür hat das Amt zwei bis drei Monate Zeit.
Im Idealfall endet Ihre Suche und Ihnen wird ein passender Platz zugeteilt.
Haben Eltern einen Ablehnungsbescheid vom Jugendamt erhalten, können sie dagegen innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Kümmern Erziehungsberechtigte sich nicht rechtzeitig, können sie keine weiteren juristischen Schritte – wie z. B. ein Klageverfahren – einleiten, um den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz durchzusetzen.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
Mit Eingang des Widerspruchs muss das Jugendamt seine Ablehnung kontrollieren und erneut prüfen, ob passende Kita-Plätze vorhanden sind.
Kinder haben ab dem 2. Lebensjahr Rechtsansprüche auf Betreuung in einer Kita oder bei Tageseltern. Diese Ansprüche lassen sich rechtlich durchsetzen, auch wenn das Jugendamt und die Träger der Einrichtungen keinen Platz zur Verfügung stellen wollen.
War der Widerspruch erfolglos, können Sie beim für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht den Kitaplatz einklagen. Ein gerichtliches Vorgehen ergibt Sinn, wenn es nachweislich freie Kindergartenplätze in der Gemeinde gibt, die Ihrem Kind vorenthalten wurden.
Wenn Sie klagen wollen, müssen Sie dem Gericht eine Klageschrift mit folgenden Angaben zukommen lassen:
Wenn Sie zusätzlich ein Eilverfahren beantragen, verkürzt sich das langwierige Gerichtsverfahren auf 4 bis 6 Wochen.
Ist in Ihrer Gemeinde wirklich kein Kindergartenplatz verfügbar, kann das Gericht keinen Platz für Ihr Kind schaffen. In diesem Fall verlieren Sie durch das Klageverfahren Zeit, die Sie für die Suche nach Alternativen nutzen könnten.
Reichen Sie daher nur Klage ein, wenn Sie sicher sind, dass Ihr Kind trotz freier Plätze übergangen wurde. Ein advocado Partner-Anwalt kann Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten zuverlässig einzuschätzen und Sie im Klageverfahren vertreten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung.
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Lässt sich der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz auch mit einer Klage nicht durchsetzen, können Eltern sich mit alternativen Modellen zur Kinderbetreuung auseinandersetzen.
Alternativen sind z. B.:
Wenn es in Ihrem Umfeld tatsächlich an passenden Kita-Plätzen fehlt, wird der Kita-Rechtsanspruch zu einem Kostenerstattungsanspruch. Das heißt, die Gemeinde trägt die Kosten für das alternative Betreuungsmodell.
Dafür müssen Sie der Gemeinde eine genaue Aufschlüsselung der entstandenen Kosten zukommen lassen und aufzeigen, warum Sie auf einen selbst beschafften Betreuungsplatz zurückgreifen mussten.
Weigert sich die Gemeinde, Ihren Kostenerstattungsanspruch zu akzeptieren, droht eine hohe finanzielle Belastung. Ein Anwalt kann den Anspruch juristisch fundiert begründen und Druck auf die Gegenseite ausüben. Er kann die Kommunikation mit der Behörde übernehmen und versuchen, Ihren Anspruch so schnell wie möglich durchzusetzen.
Ihren Anspruch auf einen Kindergartenplatz können Sie grundsätzlich selbstständig durchsetzen. Indem Sie passende Kitas kontaktieren, mit dem Jugendamt sprechen, können Sie sich eine geeignete Betreuungslösung für Ihr Kind sichern.
Was aber, wenn die Kita-Suche erfolglos blieb und Sie einen Ablehnungsbescheid vom Jugendamt erhalten haben?
Bevor Sie Verdienstausfälle und Probleme mit dem Arbeitgeber hinnehmen, kann ein Anwalt mit Schwerpunkt Kindergartenrecht Ihnen weiterhelfen.
Er kann einschätzen, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend ist und die notwendigen Schritte zur Durchsetzung Ihres Rechtsanspruches auf den Kitaplatz unternehmen.
Ob Widerspruchsverfahren oder Klage: Der Anwalt unterstützt Sie mit rechtssicheren Schreiben, zielführender Argumentation gegenüber den Behörden und der Vertretung Ihrer Interessen vor Gericht. Er vermittelt zwischen den Parteien und setzt sich für eine schnelle Klärung der Betreuungssituation ein. Haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch, kann er versuchen, diesen bei der zuständigen Behörde durchzusetzen.
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