Beliebte Studiengänge unterliegen meist strengen Aufnahmekriterien – oftmals bekommen nur Studieninteressierte mit einem überdurchschnittlichen 1er-Abitur oder einer mehrjährigen Wartezeit eine Zulassung zum Wunschstudium. Vor Gericht können auch Studieninteressierte, die die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, einen Studienplatz einklagen. Wer den Studienplatz einklagen kann, welche Vorbereitungen für eine Studienplatzklage getroffen werden müssen und wie die Aussichten auf Erfolg gesteigert werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Nach § 12 Grundgesetz (GG) hat jeder Mensch das Grundrecht zur freien Berufswahl. Dieses wird bei vielgefragten Studienfächern durch den Numerus Clausus (NC) eingeschränkt. Solch eine Begrenzung ist nur zulässig, sofern Universitäten alle vorhandenen Kapazitäten ausschöpfen. Mit einer Studienplatzklage wird überprüft, ob Universitäten noch Mittel für weitere Studenten haben – so können sich Studieninteressierte in ihrem Wunschstudiengang einen Studienplatz einklagen.
Da die Vergabe von Studienplätzen komplexen Richtlinien unterliegt können Fehler bei den Universitäten und Fachhochschulen passieren. Ist die Studienplatzklage erfolgreich und werden Kapazitäten für weitere Studienplätze aufgedeckt, werden diese Plätze an die Kläger vergeben.
Damit Studieninteressierte den Studienplatz einklagen können, müssen sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Außerdem kann nicht jeder Studienplatz eingeklagt werden.
Damit eine Person den Studienplatz einklagen kann, muss sie prinzipiell
In einigen Ausnahmefällen können auch Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft den Studienplatz einklagen. Dabei gilt:
Da jedes Bundesland und einige Verwaltungsgerichte unterschiedliche Bedingungen für die Studienplatzklage ohne deutsche Staatsbürgerschaft haben, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
Wollen Studieninteressierte einen Studienplatz einklagen, so muss dieser von einer deutschen Hochschule – Universität oder Fachhochschule – angeboten werden. Außerdem muss er zulassungsbeschränkt sein. Dies können sowohl
✓ Bachelorstudiengänge,
✓ Masterstudiengänge,
✓ Zweitstudiengänge (wenn bereits ein Studium abgeschlossen wurde)
✓ als auch Studiengänge mit dem Abschluss des Staatsexamens sein.
X Eine Klage für einen Studiengang, zu dem der Bewerber bereits eine Zulassung an einer anderen Hochschule erhalten hat oder den er abgebrochen hat, ist nicht möglich.
Ein Studienfach ist dann zulassungsbeschränkt, wenn es mehr Bewerber als verfügbare Studienplätze gibt. In diesem Fall werden von der Hochschule bestimmte Kriterien festgelegt, nach denen die verfügbaren Plätze vergeben werden.
Zulassungsbeschränkte Studienfächer, bei denen der Studienplatz eingeklagt werden kann, sind zum Beispiel:
Möchte ein Studieninteressierter für eines dieser Fächer oder ein anderes zulassungsbeschränktes Studium den Studienplatz einklagen, muss er zunächst einen bestimmten Bewerbungsprozess durchlaufen, der nachfolgend erläutert wird.
Bevor Studieninteressierte ihren Studienplatz einklagen können, müssen sie einige Vorbereitungen treffen. Je nach Bundesland müssen sie
und dabei unbedingt die jeweils geltenden Fristen beachten. Mehr über den Bewerbungsprozess vor der Studienplatzklage erfahren Sie im Folgenden.
Die Schritte bis zur eigentlichen Studienplatzklage kann jeder selbst gehen. Der Erfolg der späteren Klage hängt davon ab, dass an dieser Stelle keine Fehler passieren und alle Anträge frist- und formgerecht bei den entsprechenden Hochschulen eingehen.
Außerdem kann es sinnvoll sein, wenn Bewerber für den nachfolgend erläuterten Bewerbungsprozess mehrere Hochschulen in Betracht ziehen. Das kann die Erfolgschancen erhöhen, wenn sie den Studienplatz einklagen. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Studienplatzklage können je nach Studienfach und Hochschule unterschiedlich sein.
Eine gut durchdachte Vorbereitung auf die Studienplatzklage ist wesentlich für den späteren Erfolg der Klage. Unterlaufen Ihnen Fehler beim Bewerbungsprozess – beispielsweise, weil Sie bestimmte Formalitäten nicht beachten oder Chancen falsch einschätzen – kann sich das auf die Studienplatzklage auswirken. Gemeinsam mit einem Anwalt für Hochschulrecht können Sie eine passende Strategie für eine Zulassung zu Ihrem Wunsch-Studienfach planen und diese von Anfang an zielführend verfolgen.
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Wenn Studieninteressierte den Studienplatz einklagen wollen, müssen sie sich in einigen Bundesländern zunächst regulär auf den Studienplatz bewerben. So gilt:
Im gängigen Bewerbungsverfahren bewerben sich Studieninteressierte auf die offiziell verfügbaren Studienplätze – sogenannte innerkapazitäre Studienplätze. Abgesehen davon ist eine Bewerbung auf außerkapazitäre Studienplätze notwendig, wenn jemand im Anschluss an die Bewerbung den Studienplatz einklagen will.
Mit einem außerkapazitären Hochschulantrag bewerben sich Studieninteressierte auf Studienplätze, die durch die reguläre Bewerbung nicht abgedeckt werden – schließlich unterstellt die Studienplatzklage, dass Kapazitäten für ebensolche Studienplätze vorhanden wären. Der Antrag ist notwendig, damit Studienbewerber zum späteren Zeitpunkt den Studienplatz einklagen können.
Der Antrag muss an jeder Hochschule gesondert gestellt werden und zwingend formal korrekt und fristgerecht eingereicht werden. Da es je nach Bundesland, Hochschule und Studienfach unterschiedliche Anforderungen an Form und Inhalt gibt, existiert kein allgemeingültiges Formular für einen außerkapazitären Hochschulantrag. Hinweise über die jeweiligen Formalia lassen sich meist in den Ordnungen und auf den Webseiten der Universitäten und Fachhochschulen finden. Sie können den Antrag auch von einem Anwalt stellen lassen – er kann Sie anschließend auch im Klageverfahren unterstützen.
Sowohl für die reguläre Bewerbung als auch den außerkapazitären Hochschulantrag gelten Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. In einigen Bundesländern fallen diese Fristen sogar zeitgleich zusammen.
Wenn Studieninteressierte den Studienplatz einklagen wollen, müssen sie nicht auf den Ablehnungsbescheid warten, sondern können bereits davor tätig werden.
Fristen für die reguläre Bewerbung an Hochschulen
Der Bewerbungsschluss im gängigen Bewerbungsverfahren ist häufig
Allerdings legt jede Hochschule eigene Fristen fest – diese können sogar je nach Studienfach variieren. Die exakten Fristen für die reguläre Bewerbung lassen sich über die Homepage der entsprechenden Hochschule entnehmen.
Fristen für den außerkapazitären Hochschulantrag
Die Fristen für den außerkapazitären Hochschulantrag sind je nach Bundesland unterschiedlich. So gelten die nachfolgenden Fristen für die Bewerbungen zum Winter- und Sommersemester.
Bitte beachten Sie: Die Fristen sind abhängig von Länderverordnungen und Hochschulzulassungsgesetzen. Fallen dort Änderungen an, können die tatsächlichen Fristen von nachfolgender Tabelle abweichen.
Fristen für Bewerbungen zum Wintersemester
Frist |
Bundesland |
15. Juli |
Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
1. September |
Hessen, Schleswig-Holstein (FH, Europa-Universität) |
10. September |
Bremen (FH) |
15. September |
Brandenburg, Bremen (Uni), Saarland (Bewerbungen, die nicht über SfH laufen) |
20. September |
Niedersachsen (FH) |
1. Oktober |
Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein (Uni) |
15. Oktober |
Saarland (Bewerbungen über SfH), Sachsen, Niedersachsen (Uni) |
Fristen für Bewerbungen zum Sommersemester
Frist |
Bundesland |
15. Januar |
Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
1. März |
Hessen, Schleswig-Holstein (FH, Europa-Universität), Niedersachsen (FH) |
10. März |
Bremen (FH) |
15. März |
Brandenburg, Bremen (Uni), Saarland (Bewerbungen, die nicht über SfH laufen) |
1. April |
Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein (Uni) |
15. April |
Niedersachsen (Uni), Saarland (Bewerbungen über SfH) |
Keine festgelegten Fristen für den außerkapazitären Hochschulantrag gibt es in Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz.
Wollen Studieninteressierte den Studienplatz einklagen, sieht der Ablauf üblicherweise wie folgt aus:
Die Klage nimmt dabei üblicherweise die Form eines Eilverfahrens an – dadurch kann der Prozess im Regelfall innerhalb von ein paar Monaten abgeschlossen und das Studium baldmöglichst aufgenommen werden.
Erhalten Studieninteressierte zu einem Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses einen Ablehnungsbescheid, müssen sie gegen diesen zusätzlich Klage einreichen. Der darauffolgende Klageprozess – das sogenannte Hauptverfahren – kann sich allerdings erledigen, wenn die Sache im Eilverfahren entschieden wird.
Wurde das Eilverfahren eingeleitet, kommt es zum Gerichtsprozess. Dabei kann es zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Erfolg oder Scheitern der Klage kommen.
Vergleich
Die Hochschule kann dem Studienplatzkläger einen sogenannten Vergleich anbieten. Das bedeutet: Der Studieninteressierte bekommt die Zulassung, dafür muss er die Klage zurückziehen. Im Idealfall wird der Vergleich bereits nach Einreichung der Klage angeboten – so muss der Studieninteressierte nicht vor Gericht gehen und dort den Studienplatz einklagen. Der Vergleich kann allerdings auch zu jedem späteren Zeitpunkt des Gerichtsprozesses zustande kommen.
Ein Vergleich kann für beide Seiten Vorteile bringen:
Verfahren in erster Instanz
Bietet die Hochschule dem Studienplatzkläger keinen Vergleich an, kommt es zunächst zum Gerichtsverfahren erster Instanz:
Im Idealfall bekommt der Studienplatzkläger an dieser Stelle die Zulassung zum Studium. Hat er Pech, gehen die zusätzlich aufgedeckten Studienplätze an andere Kläger.
Verfahren in zweiter Instanz
Wenn Beteiligte vermuten, dass das Verwaltungsgericht Fehler bei seinem Beschluss über die zusätzlichen Studienplätze gemacht hat, können sie in der zweiten Instanz beim Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde eingelegen. Die Beschwerde kann dabei sowohl von den Studienplatzklägern als auch von der Hochschule eingereicht werden.
Der Erfolg Ihrer Studienplatzklage entscheidet über Ihre berufliche Zukunft.
Aus folgenden Gründen kann ein Anwalt für die Studienplatzklage sinnvoll sein:
Aus diesen Gründen – und nicht zuletzt, da für Studieninteressierte um ihre Zukunft geht – kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein. Ab der zweiten gerichtlichen Klageinstanz herrscht in der Regel Anwaltszwang.
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Eine Studienplatzklage bringt sowohl Chancen als auch Risiken mit sich. Es gibt verschiedene Faktoren, die eine erfolgreiche Studienplatzklage herbeiführen können.
Parallelklage
Die Chancen für eine Zulassung zum Wunschstudium können erhöht werden, wenn Studieninteressierte an mehreren Hochschulen den Studienplatz einklagen. Dadurch vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Vergleich angeboten bekommen oder ein Fehler bei der Berechnung der Kapazitäten aufgedeckt wird.
Unterschiedliche Chancen je Studiengang
Des Weiteren gilt: Die Erfolgsaussichten sind nicht bei jedem Studiengang gleich. In der Regel bringen beliebte Studienfächer höhere Risiken bei der Studienplatzklage mit sich. Dies liegt daran, dass
Unterschiedliche Chancen je nach Hochschule
Außerdem sind die Aussichten für eine erfolgreiche Studienplatzklage von Hochschule zu Hochschule verschieden.
Ein Indiz für gute Erfolgsaussichten ist beispielsweise, dass es in der Vergangenheit erfolgreiche Klagen gab, die Hochschule die Anzahl der Studienplätze im regulären Bewerbungsverfahren jedoch nicht erhöht hat. Hat die Hochschule hingegen die Studienplätze angepasst, kann das bedeuten, dass sie umso akribischer in der Berechnung vorgeht – die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Klage würde sinken.
Zeitpunkt
Bei manchen Studiengängen kann der Zeitpunkt, zu dem der Studienplatz eingeklagt wird, ein entscheidender Faktor sein. Schließlich gibt es nicht immer gleich viele Bewerber zum Winter- und Sommersemester. Allerdings werden auch weniger Studienfächer zum Sommersemester angeboten – die Anzahl der Kläger konzentriert sich folglich auf die wenigen verfügbaren Studiengänge.
Bei einer Studienplatzklage fallen unterschiedliche Kosten an. Für die Kosten im Gerichtsprozess muss üblicherweise der Verlierer aufkommen. Bei der Studienplatzklage hingegen entscheiden die Gerichte in der Regel, dass die Kläger für die meisten Kosten aufkommen müssen – ganz gleich, ob sie gewinnen oder verlieren.
Die Höhe der Kosten ist dabei von zahlreichen Faktoren abhängig – beispielsweise
Wie sich die Kosten für eine Studienplatzklage zusammensetzen, erfahren Sie im Folgenden.
Grundsätzlich bestehen die Kosten für das Einklagen des Studienplatzes aus:
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden je nach Verfahren separat von den Gerichten berechnet. Als Grundlage ziehen diese den sogenannten Streitwert heran – das ist der Wert, der einem Studienplatz zugeschrieben wird.
Streitwert im Eilverfahren |
Gerichtskosten (Eilverfahren) |
Bundesland |
5.000 € |
219 € |
Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
3.750 € |
190,50 € |
Hamburg |
2.500 € |
162 € |
Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen |
Sollte es zu einem Vergleich kommen, müssen ebenfalls Kosten gezahlt werden. Diese reduzieren sich allerdings auf etwas über die Hälfte der Gerichtskosten.
Eigene Anwaltskosten
Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen Kosten für den eigenen Anwalt an. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle, nach denen gezahlt werden kann:
Beim Pauschalhonorar vereinbaren Anwalt und Kläger von vornherein einen festen Betrag, der für die gesamte Leistung des Anwaltes gezahlt wird. Vorteil ist, dass Kläger bereits von vornherein wissen, was sie für das Einklagen des Studienplatzes zahlen müssen – es fallen keine versteckten Kosten an.
Bei einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden die Gebühren separat für die einzelnen Schritte berechnet. Als Basis dient dabei jeweils der entsprechende Streitwert – außer beim Stellen der außerkapazitären Anträge, für die immer ein Streitwert von 5.000 € zugrunde gelegt wird. So können je nach Situation folgende Gebühren anfallen:
Eine grobe Orientierung über mögliche Kosten gibt der folgende Auszug aus der Gebührentabelle für Rechtsanwaltskosten:
Gebühr |
Kosten zzgl. MwSt. (Streitwert 5.000,00 €) |
0,5-Gebühr |
151,50 € |
1,0-Gebühr |
303,00 € |
1,2-Gebühr |
363,60 € |
1,3-Gebühr |
393,90 € |
2,5-Gebühr |
757,50 € |
Die Gebühren der einzelnen Schritte werden zusammenaddiert und fallen pro Hochschule an, die verklagt wird. Da die Anzahl der verklagten Hochschulen, die notwendigen Schritte und der Streitwert von Fall zu Fall unterschiedlich sind, können die Kosten stark schwanken.
Kosten der Gegenanwälte
Verliert der Studienplatzkläger den Gerichtsprozess, so muss er zusätzlich für die Kosten der Gegenanwälte aufkommen – sofern die verklagte Hochschule einen Anwalt beauftragt hat. Die Gebühren für die Gegenanwälte werden dabei ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
Hat eine Hochschule keinen eigenen Anwalt beauftragt, kann sie trotzdem eine Aufwandsgebühr von 20 € verlangen.
In manchen Fällen übernimmt die eigene Rechtsschutzversicherung oder die der Eltern die Kosten für eine Studienplatzklage. Damit dies der Fall ist,
Allerdings decken kaum noch Neuverträge die Kosten für das Einklagen von Studienplätzen ab. Besteht hingegen ein älterer Vertrag, kann es gut sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für einige Gerichtsverfahren übernimmt. Ob dies zutrifft, muss dabei stets im Einzelfall geprüft werden.
Wenn Sie bezüglich Ihres Tarifs bei Ihrer Rechtsschutzversicherung unsicher sind, kann ein advocado Partner-Anwalt eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie stellen. Schildern Sie dazu hier Ihr Anliegen.
Da sich die Kosten einer Studienplatzklage schnell aufsummieren und die Rechtsschutzversicherung nicht immer die anfallenden Kosten übernimmt, kann es sinnvol sein, auch Alternativen zum Studienplatz einklagen in Betracht zu ziehen.
Will ein Studieninteressierter nicht das Risiko der Studienplatzklage auf sich nehmen oder scheut er sich vor den Kosten, so kann er sich auch für eine der folgenden Alternativen entscheiden:
Oftmals wird ein festgelegter Anteil an Studienplätzen nach der Anzahl der Wartesemester vergeben – bei Medizin sind dies beispielsweise 20 % der Studienplätze. Als Wartesemester zählt dabei jedes halbe Jahr, das seit dem Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung vergangen ist. Darunter fallen allerdings nicht diejenigen Semester, die man bereits an einer Hochschule eingeschrieben war.
Dabei gilt, dass die Studienplätze an die Bewerber mit den meisten Wartesemestern vergeben werden. Bei beliebten Studienfächern ist die Anzahl der Wartesemester folglich entsprechend hoch.
Bei voraussichtlich langer Wartezeit können Studieninteressierte die Zeit sinnvoll nutzen, indem sie
absolvieren. Dadurch wird nicht nur die Wartezeit überbrückt, es können auch bereits wertvolle Erfahrungen im entsprechenden Berufsfeld gesammelt werden. Außerdem rechnen manche Hochschulen diese Tätigkeiten positiv auf die Abiturnote an, wodurch sich der Notendurchschnitt verbessern lässt.
Angehende Medizinstudenten, die weder den passenden Notendurchschnitt haben noch die vielen Wartesemester in Kauf nehmen möchten, können sich auch für ein Studium im Ausland entscheiden, beispielsweise in Ungarn. Einige ausländische Hochschulen bieten ihre Veranstaltungen auf Englisch oder sogar Deutsch an.
Dadurch können Studieninteressierte ihr Studium unverzüglich aufnehmen – ohne vorher den Studienplatz einklagen zu müssen.
Eine weitere Alternative zum Studienplatz einklagen ist der Quereinstieg. Indem Studenten zunächst ein inhaltlich ähnliches Fach studieren, können sie teilweise zu einem späteren Zeitpunkt in ein höheres Fachsemester wechseln und sich die bisherigen Studienleistungen dort anrechnen lassen.
Das Tauschen eines Studienplatzes ist für diejenigen Studenten eine Alternative, die eine Zulassung zum Studiengang bekommen haben – allerdings nicht in der gewünschten Stadt.
Schließlich gilt: Hat ein Studieninteressierter bereits eine Zulassung bekommen, kann er für dieses Fach nicht mehr den Studienplatz einklagen.
Allerdings kann er den Studienplatz annehmen und sich anschließend einen Studenten suchen, der an seiner gewünschten Hochschule studiert und den Studienplatz mit ihm tauschen würde. Wichtig ist dabei, dass beide
studieren. Um den passenden Tauschpartner zu finden, gibt es Online-Börsen zum Studienplatztausch.
Durch die zuvor genannten Alternativen können Studieninteressierte über Umwege zu ihrem Wunschstudium kommen. Fühlen sie sich von diesen Optionen nicht angesprochen, können sie sich auch über andere Studiengänge informieren. Wollen sie allerdings unbedingt das entsprechende Studienfach studieren, müssen sie den gewünschten Studienplatz einklagen.
Mit einer Studienplatzklage kann die Zulassung zum gewünschten Studienplatz gerichtlich durchgesetzt werden. Ein Anwalte kann Ihnen dabei helfen, den optimalen Weg zu Ihrem Wunschstudium zu finden und diesen mit Ihnen zu bestreiten. Bereits vorab können Sie mit dem Anwalt besprechen, welche Möglichkeiten Sie durch die Klage haben, wie hoch Ihre Erfolgschancen sind und welche Kosten auf Sie zukommen würden.
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