Um einen Streitfall verbindlich zu klären, kann man Klage einreichen. Starke Argumente und Beweise zu liefern, kann helfen, das Verfahren zu gewinnen. Denn das Gericht ermittelt nicht selbst, sondern fällt sein Urteil auf Basis der Informationen, die Kläger und Beklagter einreichen. Ein Anwalt kann das Klageverfahren für Sie übernehmen und mit stichhaltiger Beweisführung Ihre Chancen vor Gericht erhöhen.
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Eine Klage ist ein Antrag dafür, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Wer Klage einreicht, möchte einen Streitfall verbindlich klären und sein Recht durchsetzen.
Eine Klage kann z. B. in folgenden Fällen notwendig sein:
Eine Zivilklage ist eine Klage einer Privatperson gegen eine andere Privatperson oder gegen ein Unternehmen. Eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft gibt es bei einer Zivilklage nicht. Auch das Gericht ermittelt nicht selbst: Im Prozess muss der Kläger selbst darlegen und beweisen, was geschehen ist und worauf sich seine Ansprüche stützen.
Die Zivilklage kann vor einem Amtsgericht oder einem Landgericht verhandelt werden. Welches Gericht zuständig ist, entscheidet bei vermögensrechtlichen Sachen der Wert des Streitgegenstands (meist eine offene Forderung). Bei anderen Rechtsstreitigkeiten legt das Gericht die Höhe des Streitwerts fest. Bei Prozessen vor dem Landgericht müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen.
Am Ende des Gerichtsverfahrens gibt das Gericht seine Entscheidung mit einem Urteil bekannt. Dieses wird in der Regel gesondert verkündet und anschließend schriftlich zugestellt. Alternativ können sich die Parteien aber auch auf einen Vergleich einigen oder die Klage zurücknehmen. Auch eine Anerkenntnis des Anspruchs durch den Beklagten ist möglich. In diesen Fällen kommt es nicht zu einer Verkündung eines Urteils.
Möchten Sie Klage einreichen, hängt das konkrete Vorgehen u. a. davon ab, vor welchem Gericht Sie klagen wollen. So muss z. B. vor dem Sozialgericht ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vorausgegangen sein. Außerdem müssen Sie entscheiden, ob Sie sich anwaltlich vertreten lassen möchten. Ein Anwalt ist bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten vorgeschrieben, etwa bei Familienrechtsstreitigkeiten und vermögensrechtlichen Verfahren ab einem Streitwert von über 5.000 Euro. Herrscht kein Anwaltszwang, können Sie die Klage selbstständig schriftlich beim zuständigen Gericht einreichen oder mündlich zu Protokoll geben.
Eine Klageschrift wird förmlich durch das zuständige Gericht zugestellt, klassischer Weise per Post. Der Beklagte erhält den Schriftsatz in einem gelben Umschlag, auf dem der Zustelltermin vermerkt ist. Mit Zustellung der Klage an den Beklagten gilt die Klage als erhoben.
Wer die Klage einreicht, muss zunächst die anfallenden Kosten für das Gericht bezahlen. Ohne den Gerichtskostenvorschuss fängt das Gericht nicht an, zu arbeiten. Wer am Ende für die Prozesskosten aufkommt, entscheidet das Gericht in seinem Urteil: In der Regel muss der Verlierer die Kosten übernehmen. Bei einem Vergleich verhandeln die Parteien, wer die Prozesskosten zahlt. Bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten.
Abhängig vom jeweiligen Gericht folgt der Ablauf des Verfahrens einer typischen Reihenfolge. Bei Zivilprozessen schließt sich an das schriftliche Vorverfahren ein mündlicher Verhandlungstermin zur Güteverhandlung. Können sich die Parteien dort nicht einigen, kommt es zur Hauptverhandlung. Das Gericht teilt seine Entscheidung dann im Verkündigungstermin mit.
In Deutschland kann jeder volljährige Bürger einen Klageantrag stellen und Klage erheben. Für Minderjährige können stellvertretend die Eltern bzw. der Vormund das übernehmen. Bei juristischen Personen (Unternehmen) hat der Vorstand bzw. Geschäftsführer dieses Recht.
Das kommt darauf an: Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, ist das Landgericht zuständig. Hier besteht Anwaltszwang. Das heißt, ein Anwalt muss die Klage für Sie erheben und Sie in der Gerichtsverhandlung vertreten. Auch wenn Sie in der 1. Instanz unterliegen und in Berufung gehen möchten, brauchen Sie dazu zwingend einen Anwalt.
Gleiches gilt für Familienrechtsstreitigkeiten. Egal ob strittige oder einvernehmliche Scheidung: Es ist mindestens ein Anwalt notwendig. Eine Scheidung ohne Anwalt auf beiden Seiten ist nicht möglich.
Bei vermögensrechtlichen Streitsachen mit einem Streitwert bis 5.000 Euro wird das Verfahren vor dem Amtsgericht verhandelt. Hier ist ein Anwalt nicht vorgeschrieben. Sie können selbstständig Klage erheben und in der Gerichtsverhandlung argumentieren, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
2 Grundsätze des Zivilprozessrechts machen es in bestimmten Situationen jedoch überlegenswert, sich trotzdem einen Anwalt zu nehmen:
Sich juristische Unterstützung zu nehmen, kann deshalb auch bei einem Streitwert von weniger als 5.000 Euro sinnvoll sein:
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Bei welchem Gericht die Klage eingereicht wird, hängt von 2 Faktoren ab:
Bei zivilrechtlichen Problemen, also Streitigkeiten zwischen privaten Parteien (Bürgern und Geschäftsleute) und Gesellschaften des Privatrechts (Vereine, GmbHs) sind die sogenannten „ordentlichen Gerichte“ zuständig.
Hier kommt es auf den Wert des Streitgegenstands (Streitwert) an – also darauf, um wie viel Geld es in dem Verfahren gehen wird:
Die nächsthöheren Instanzen der ordentlichen Gerichte sind das Oberlandesgericht und die oberste und letzte Instanz: der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof lässt sich nur Berufung einlegen.
Zusätzlich gibt es sogenannte „besondere Gerichte“ wie z. B. das Arbeitsgericht, das Sozialgericht, das Verwaltungsgericht und das Finanzgericht. Diese sind auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert.
Sie können die Klage mündlich oder schriftlich beim zuständigen Gericht einreichen.
Möchten Sie eine Klage beim Amtsgericht erheben, können Sie einen Rechtsanwalt mit der Formulierung und Einreichung der Klageschrift beauftragen. Alternativ können Sie diese aber auch selbst ausformulieren und in mehrfacher Ausführung beim Amtsgericht einreichen.
Ab einem Streitwert von über 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig. Hier herrscht gemäß § 78 ZPO (Zivilprozessordnung) immer Anwaltszwang. Das heißt, ein Rechtsanwalt muss bereits die Klageeinreichung für Sie übernehmen.
Stellen Sie vor Klageeinreichung sicher, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten ist die Zivilklage unzulässig. Es gelten je nach Fall unterschiedliche Fristen. Bei einer Schadensersatzklage beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB z. B. 3 Jahre.
Sie können die Klage mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erheben.
Vorteil: Die Beamten, die diese zu Protokoll nehmen, unterstützen Sie und achten auf Vollständigkeit.
Sie können die Klage auch schriftlich einreichen. Entweder mit anwaltlicher Unterstützung oder selbst verfasst – sofern kein Anwaltszwang besteht. Dafür müssen Sie keine juristische Fachsprache beherrschen. Das Gericht erwartet lediglich eine übersichtliche und nachvollziehbare Erläuterung der Situation.
Sie können den Schriftsatz per Post versenden oder persönlich abgeben. Die Klageschrift muss in 3-facher Ausfertigung eingehen: Eine Kopie ist für den Richter, eine für den Beklagten und eine für die Gerichtsakte. Sie sollte möglichst viele Fakten, eine präzise Schilderung der Sachlage und wenn möglich auch bereits Hinweise auf Zeugen und Beweismittel enthalten.
Das muss gemäß § 253 ZPO in der Klageschrift stehen:
Das kann in dem Schriftsatz zur Klage stehen:
Der Richter ermittelt im Prozess nicht selbst. Er urteilt auf Basis der Informationen, die ihm Kläger und Beklagter geben. Die Klageschrift mit Begründung kann für den Prozessverlauf also ganz besonders wichtig sein. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass Sie Ihren Anspruch argumentativ stark untermauern und so Ihre Erfolgschancen erhöhen können.
Für Gerichtsbarkeiten wie Sozial-, Arbeits- und Verwaltungsgerichten gelten für die Klageeinreichung bestimmte Besonderheiten.
Möchten Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben, unterscheidet sich das Vorgehen von dem beim Zivilgericht: Wollen Sie sich gegen einen Bescheid des Sozialamts wehren, müssen Sie zunächst z. B. Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen und ein Widerspruchsverfahren durchlaufen. Erst wenn das Verfahren erfolglos bleibt, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben.
Ab Erhalt des negativen Widerspruchsbescheids haben Sie 1 Monat Zeit, Klage einzureichen.
Für die Klagebegründung können Sie z. B. den Widerspruchsbescheid des Amtes beilegen. Eine anwaltliche Vertretung ist vor dem Sozialgericht nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein. Für den Prozess fallen keine Gerichtskosten an.
Bei beruflichen Streitigkeiten können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsgericht einschalten. Dort herrscht kein Anwaltszwang: Sie können die Klage also selbst ausformulieren und einreichen. Die Unterstützung eines Rechtsanwalts kann für eine form- und fristgerechte Klage aber sinnvoll sein.
Zuständig ist das Arbeitsgericht am Wohnort des Beklagten bzw. in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Firmensitz des Unternehmens befindet.
Bei einer Kündigungsschutzklage oder einer Zahlungsklage wegen ausstehender Lohnzahlung muss jede Partei ihren Anwalt selbst zahlen. Es spielt keine Rolle, wie das Verfahren ausgeht.
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Um sich gegen eine behördliche Entscheidung zu wehren, können Bürger vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. In Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein ist wie beim Sozialgericht ein vorheriges Widerspruchsverfahren Voraussetzung. In allen anderen Bundesländern wurde das Vorverfahren aber bereits abgeschafft. Hier ist eine direkte Klageerhebung beim Verwaltungsgericht möglich.
Das Verwaltungsgericht stellt für eine Klage bestimmte Anforderungen: Die Streitsache muss eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit sein, die nicht von verfassungsrechtlicher Art ist. Gemäß § 40 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) darf es zudem keine Zuweisungen an andere Gerichte geben.
Ab Erhalt des strittigen Bescheids haben Sie in der Regel 1 Monat Zeit, die Klage einzureichen.
Sie können sich in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zunächst selbst vertreten: Anwaltszwang herrscht erst in den höheren Instanzen vor dem Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht. Auch hier kann – insbesondere aufgrund komplexer verwaltungsrechtlicher Vorschriften – die Unterstützung eines Anwalts für Verwaltungsrecht sinnvoll sein.
In einem Zivilprozess ermittelt das Gericht nicht selbst. Stattdessen gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz: Der Richter entscheidet nur auf Basis der Ausführungen und Beweise, die ihm Kläger und Beklagter liefern. Die Klagebegründung und die Argumentation während der Verhandlung ist für den Ausgang eines Verfahrens also ganz besonders wichtig.
Der Prozess kann auch schon zu Ende sein, bevor er überhaupt angefangen hat: Das Gericht prüft zunächst, ob die Klage überhaupt begründet ist. Ist in der Klageschrift nicht schlüssig erläutert, warum diese notwendig ist, weist das Gericht die Klage als unbegründet ab.
Wie lange ein Zivilprozess dauert, lässt sich nicht pauschal sagen. Als Faustformel gilt:
Jeder Zivilprozess folgt nach der Klageeinreichung einem festen Ablauf:
Nachdem Sie die Klage beim Gericht eingereicht haben, wird die Klageschrift der Gegenseite zugestellt. Innerhalb einer 2-Wochen-Frist muss der Beklagte sich schriftlich dazu äußern. Ansonsten gibt es ein Versäumnisurteil.
Anschließend haben dann wieder Sie als Kläger Gelegenheit, auf die Klageerwiderung – die Stellungnahme der Gegenseite – zu reagieren. Gerade bei komplexen Rechtsstreitigkeiten kann der Richter so die gegensätzlichen Standpunkte beider Parteien in Ruhe nachvollziehen.
Nach der schriftlichen Vorverhandlung lädt das Gericht zur Güteverhandlung. Sie findet vor der eigentlichen mündlichen Verhandlung statt. Ziel ist es, den Prozess abzukürzen und Ressourcen zu sparen. Das Gericht ordnet in der Regel an, dass beide Parteien dort persönlich erscheinen.
Wer unentschuldigt bei der mündlichen Verhandlung fehlt, dem drohen Nachteile im Verfahren und Ordnungsmittel. Deswegen kann es hilfreich sein, wenn Sie das Gericht frühzeitig informieren, falls Sie durch eine Reise oder krankheitsbedingt verhindert sind.
Der Richter erläutert seine vorläufige Bewertung des Rechtsstreits. Häufig macht er anschließend einen Vorschlag für einen Vergleich – also eine angemessene, für beide Seiten akzeptable Lösung.
Mit einem Vergleich ist das Verfahren genauso verbindlich abgeschlossen wie durch einen Urteilsspruch. Der Kläger kann seine Forderung, wenn nötig, per Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Eine Güteverhandlung kann zu 4 Ergebnissen führen:
Tritt eine der ersten 3 Optionen ein, ist der Prozess beendet. Bringt die Güteverhandlung kein Ergebnis, lädt das Gericht die Streitparteien im nächsten Schritt zur mündlichen Verhandlung. Diese kann entweder direkt im Anschluss an die Güteverhandlung oder zu einem späteren Termin stattfinden.
Die mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) beginnt mit einer Bestandsaufnahme und einem Zwischenfazit des Richters. Familiensachen ausgenommen, findet sie öffentlich statt. Im Anschluss diskutieren die Parteien untereinander, warum die Klage begründet bzw. unbegründet ist.
Widersprechen sich die Darstellungen der Parteien, ordnet der Richter eine Beweisaufnahme an: Um den Sachverhalt eindeutig zu klären, vernimmt er die von den Parteien benannten Zeugen, hört Sachverständige an und sichtet Beweise.
Beide Parteien und der Richter erörtern das Ergebnis der Beweisaufnahme. Sobald alle Parteien ausreichend gehört wurden und der Richter sich seine Meinung gebildet hat, ist die mündliche Verhandlung beendet.
Das Gericht verkündet seine Entscheidung per Urteil entweder direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder zu einem späteren Termin. Bei einem separaten Verkündungstermin besteht keine Anwesenheitspflicht. Das Urteil kann auch telefonisch in der Geschäftsstelle bei den Urkundsbeamten des Gerichts abgefragt werden und dem Kläger und Beklagten postalisch zugehen.
Das Urteil ist ein vollstreckbarer Titel. Das bedeutet, dass der Gewinner des Rechtsstreits die Zwangsvollstreckung einleiten darf, wenn die unterlegene Seite ihre Pflichten nicht freiwillig erfüllt.
Gegen die Entscheidung des Amts- oder Landgerichts kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. Der Fall wird dann von der nächsthöheren Instanz noch einmal aufgerollt. Bedingung ist, dass der Streitwert mindestens 600 Euro beträgt.
Wie lange es von der Klageeinreichung bis zum Urteil dauert, lässt sich nicht pauschal sagen. Bei Zivilprozessen nimmt in der Regel der Schriftverkehr zwischen den Parteien einen Großteil der Zeit ein. Sind mehrere Instanzen notwendig, kann der Rechtsstreit mehrere Jahre dauern.
Für die Klage muss der Kläger zunächst eine Vorauszahlung leisten. Erst wenn der sogenannte Gerichtskostenvorschuss bezahlt wurde, fängt das Gericht an zu arbeiten. Wer sich anwaltlich vertreten lässt, muss zusätzlich das Anwaltshonorar zahlen.
Wie hoch die Kosten für den Anwalt und das Gericht ausfallen, hängt vom Streitwert ab. Das Anwaltshonorar ist in der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festgelegt. Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.
Die folgende Tabelle zeigt die Kosten exemplarisch für unterschiedliche Streitwerte. Sie gelten für Verfahren, die in der 1. Instanz mit einem Urteil beendet werden. Je nach Ausgang des Verfahrens (Beendigung mit Vergleich, Berufung) fallen die Prozesskosten unterschiedlich aus. Mögliche entstehende Kosten können Sie auch mit unserem Prozesskostenrechner ermitteln.
Streitwert in Euro |
Gerichtskosten in Euro |
Eigenes Anwaltshonorar in Euro* |
500 |
114 |
169,58 |
1.000 |
174 |
285,60 |
5.000 |
483 |
1.017,45 |
10.000 |
798 |
1.850,45 |
50.000 |
1.803 |
3.828,83 |
200.000 |
5.763 |
6.625,33 |
* In der Beispielrechnung beinhaltet das Anwaltshonorar die außergerichtliche Tätigkeit, die Vertretung im Klageverfahren und die Mehrwertsteuer.
Wenn Sie den Rechtsstreit vor Gericht gewinnen, muss in den meisten Fällen die Gegenseite alle entstandenen Kosten tragen: Die volle Gerichtsgebühr, alle Auslagen für Zeugen und Sachverständigengutachten und auch Ihre Anwaltskosten.
Ausnahmen:
Andersherum müssen Sie als Kläger sämtliche Prozesskosten inklusive der gegnerischen Anwaltsgebühren übernehmen, wenn Sie vor Gericht verlieren. Um das zu vermeiden, kann eine Rechtsberatung vor der Klageeinreichung sinnvoll sein. Ein Anwalt kann vorab die Erfolgsaussichten einschätzen. So können Sie einen möglicherweise aussichtslosen und teuren Rechtsstreit vermeiden.
In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung einen Großteil der Kosten – bei einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite.
Die Versicherung zahlt aber nur, wenn Sie Ihnen vorab eine sogenannte Deckungszusage gegeben hat. Sie stellen dazu eine Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer. Dieser prüft dann, ob das Rechtsgebiet durch Ihre Police abgedeckt ist und ob überhaupt Erfolgsaussichten für das Verfahren bestehen.
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt? Ein advocado Partner-Anwalt stellt gern eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer für Sie. Jetzt kostenlos prüfen lassen.
Wer finanziell nicht in der Lage ist, einen Prozess zu bezahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Der Kläger muss dazu seine Finanzen offenlegen. Anschließend prüft das Gericht, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Gericht alle Gerichtsgebühren und die eigenen Anwaltskosten – je nach der finanziellen Situation entweder als Vollzuschuss oder als Darlehen, das in Raten zurückzuzahlen ist.
Wer vom Sozialhilfesatz lebt und nicht mehr als 3.000 Euro Ersparnisse hat, muss die Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen. Nicht angerechnet wird eine selbst genutzte Immobilie. Kosten können dem Kläger aber auch mit Prozesskostenhilfe entstehen: Wer den Prozess verliert, muss das Anwaltshonorar der Gegenseite aus eigener Tasche bezahlen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.