Ein gelber Mahnbescheid im Briefkasten bedeutet für viele Menschen große Unsicherheit. Aber nicht jeder Mahnbescheid ist berechtigt. Sie können einem Mahnbescheid widersprechen und eine mögliche Zwangspfändung abwenden. Dafür müssen Sie das beigelegte Formular form- und fristgerecht ausfüllen und den direkten Kontakt zum Gläubiger suchen.
Erlässt ein Gericht einen Mahnbescheid aufgrund einer offenen Forderung, können Sie dagegen schriftlich Widerspruch (bzw. Einspruch) einlegen. Dafür haben Sie so lange Zeit, wie Ihr Gläubiger noch nicht über einen Vollstreckungsbescheid verfügt hat. Gemäß § 694 ZPO (Zivilprozessordnung) wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt.
Grundsätzlich können Sie einem Mahnbescheid immer widersprechen – außer:
Ein Mahnbescheid des Mahngerichts kann mehrere offene Forderungen desselben Gläubigers anmahnen. Sobald eine der Geldforderungen nicht berechtigt ist, kann es sinnvoll sein, Widerspruch zu erheben.
Einer berechtigten Forderung können Sie zwar widersprechen, allerdings kann sich ein teures Klageverfahren anschließen. Mit diesem kann die Gläubigerseite ihre berechtigten Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Unterlegene muss dann sämtliche Prozesskosten übernehmen.
Mit Erhalt des Mahnbescheids beginnt eine zweiwöchige Frist, in der Sie entweder
Entscheidend für den Fristbeginn ist das durch den Postboten vermerkte Datum auf dem Briefumschlag. Unerheblich für den Fristbeginn ist, wann Sie persönlich den Brief erhalten und öffnen.
Möchten Sie dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen, kann es sinnvoll sein, Ihr Antwortschreiben an das Mahngericht per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. So haben Sie einen schriftlichen Nachweis, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen ist.
Erreicht Ihr Widerspruch das Amtsgericht erst nach Ablauf der Frist, ist dieser dennoch wirksam – sofern die Gläubigerseite noch keinen Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht beantragt hat. Ist dies bereits geschehen, wird der Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt und ist mit anderen Voraussetzungen verbunden.
Möchten Sie gegen einen Mahnbescheid Widerspruch erheben, können Sie den beiliegenden amtlichen Vordruck verwenden. Sie müssen den Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das Mahngericht also nicht selbst schreiben, sondern können lediglich das Widerspruchsformular ausfüllen.
Es besteht kein Formularzwang für den Widerspruch, allerdings fördert die Verwendung des Vordrucks die zügige Bearbeitung durch das Mahngericht.
Der Vordruck, mit dem Sie dem Mahnbescheid widersprechen können, enthält bereits einige Angaben:
Bei Bedarf können Sie Ihre Adresse im dafür vorgesehenen Feld korrigieren. Möchten Sie sich im Mahnverfahren anwaltlich vertreten lassen, ergänzen Sie bitte die Kontaktdaten Ihres Rechtsanwalts im Feld „Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners“.
Abschließend ist ein Kreuz im Auswahlkästchen „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“ und Ihre Unterschrift unter das Widerspruchsformular zu setzen.
Sie müssen den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht begründen – das Mahngericht interessiert eine Begründung nicht. Die Richter werden Ihre Begründung nicht lesen, da es sich beim Mahnverfahren um ein automatisiertes Verfahren handelt. Sinnvoller ist es, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid direkt beim Gläubiger zu begründen.
Auch bei nur teilweise unberechtigten Forderungen kann es ratsam sein, dem gesamten Mahnbescheid zu widersprechen. Andernfalls werden diese anteilig für rechtskräftig eingestuft, wodurch ein negativer Schufa-Eintrag und die Zwangspfändung möglich sind.
Einhergehend mit dem Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid ist es sinnvoll, der vermeintlichen Forderung auch direkt beim Gläubiger zu widersprechen.
Verfassen Sie ein Widerspruchsschreiben, in dem Sie klarstellen, dass Sie der offenen Forderung und dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen.
In das Schreiben gehören folgende Informationen:
Der schriftliche Widerspruch soll bewirken, dass die Gläubigerseite die bestehende Forderung erneut prüft und von einer zivilrechtlichen Klage absieht. Daher ist es sinnvoll, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu begründen.
Sie senden also das beiliegende rosa Formular des Mahnbescheids an das Gericht und die Begründung des Mahnbescheids an den Gläubiger. Außerdem können Sie ihm einen Vorschlag für eine Ratenzahlung unterbreiten. Dies verdeutlicht Ihre Kooperationsbereitschaft und kann ein gerichtliches Klageverfahren vermeiden, wenn sich die Gläubigerseite auf einen Vergleich einlässt.
Wenn Sie fristgerecht dem Mahnbescheid widersprechen, erhält der Gläubiger eine Mitteilung über den Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht und eine Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren. Das Mahnverfahren selbst ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen.
So kann es nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid weitergehen:
Gelegentlich bieten Gläubiger den Verzicht auf ein Gerichtsverfahren sowie eine verlängerte Frist zur Begleichung der Forderung an – und fordern im Gegenzug die Rücknahme des Widerspruchs im streitigen Verfahren durch den Schuldner. Ist das Angebot in Ihrem Sinne, genügt ein formloses Schreiben an das Mahngericht.
Eine mögliche Formulierung kann lauten:
„Hiermit ziehe ich meinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid in der Angelegenheit [...] (Geschäftszeichen einfügen) zurück.“
Bei einer außergerichtlichen Einigung verzichtet der Gläubiger auf ein weiterführendes Gerichtsverfahren. Abhängig von Ihrem Verhandlungsgeschick bieten sich mehrere Möglichkeiten:
Legen Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, endet das reguläre Mahnverfahren. Sollte der Gläubiger dennoch die offenen Forderungen geltend machen wollen, kommt es zu einem Prozess vor dem Zivilgericht – auch streitiges Verfahren genannt.
Das Klageverfahren wird nicht vor dem Mahngericht verhandelt. Welches Gericht nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zuständig ist, steht im Mahnbescheid.
Für das streitige Verfahren muss der Gläubiger Klage erheben, um Sie zur Zahlung der Forderung gerichtlich verpflichten zu lassen. Dazu muss er zunächst die Gerichtskosten bezahlen und eine Klagebegründung einreichen. Im Rahmen der Klageerwiderung können Sie daraufhin dem Gericht beweisen, dass der Gläubiger im Unrecht ist. Ein Richter entscheidet im Anschluss, welche Partei im Recht ist und wer die Verfahrenskosten trägt.
Was ein streitiges Verfahren kostet, hängt vom Streitwert ab, also von der konkreten Summe, um die vor Gericht gestritten wird. Die Mindestgebühr für das Klageverfahren ist gesetzlich festgelegt: Laut (GKG) beträgt sie 36 Euro. Hinzu kommen Gerichts- und Anwaltskosten.
Am Ende des Verfahrens entscheidet der Richter, ob der Gläubiger einen berechtigten Zahlungsanspruch hat. Sind seine Forderungen unberechtigt, muss der Gläubiger alle entstandenen Kosten tragen.
Am Ende des Verfahrens entscheidet der Richter, ob der Gläubiger einen berechtigten Zahlungsanspruch hat. Sind seine Forderungen unberechtigt, muss der Gläubiger alle entstandenen Kosten tragen.
Da das zuständige Mahngericht nicht prüft, ob die geltend gemachten Forderungen tatsächlich zulässig sind, kommt es immer wieder zu unberechtigten Mahnbescheiden. Unseriöse Anwaltskanzleien und Inkassobüros versuchen, das gerichtliche Mahnverfahren zum eigenen Vorteil zu nutzen, indem sie falsche Schuldnerdaten bei der Beantragung des Mahnbescheids angeben.
Sollten die im Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen ungerechtfertigt sein, ist es sinnvoll, dass Sie dem Mahnbescheid umgehend widersprechen. Indem Sie Widerspruch einlegen, können Sie u. a. Folgendes verhindern:
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid können Sie selbstständig einlegen. Beachten Sie die Fristen: Erreicht das Widerspruchsschreiben nicht innerhalb von 2 Wochen das zuständige Amtsgericht, kann die Gläubigerseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit besitzt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie, mit dem er die offenen Forderungen eintreiben kann.
Bestreiten Sie die geltend gemachte Forderung, muss ein Gericht die Angelegenheit klären. In einigen Fällen kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein.
Wird gegen Sie eine unberechtigte Forderung geltend gemacht und erhalten Sie dennoch einen gerichtlichen Mahnbescheid, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren.
Er kann Sie zu den nächsten Schritten beraten und prüfen, ob der Gläubiger seriös ist. Daneben kann der Rechtsanwalt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Gericht und beim Gläubiger einlegen.
Daneben kann er folgende Aufgaben für Sie übernehmen, um Sie vor finanziellen Schäden zu bewahren:
Bevor ein Anwalt Ihre gerichtliche Vertretung übernimmt, prüft er Ihren individuellen Fall und schätzt die Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses ein. Stehen diese nicht gut, wird er Sie nicht in einen kostenintensiven und aussichtslosen Rechtsstreit schicken.
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Die Widerspruchsfrist für einen gerichtlichen Mahnbescheid beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels – nicht mit dem Zeitpunkt, an dem Sie den Brief öffnen. Der Widerspruch muss also innerhalb dieser Frist bei Gericht eingegangen sein. Es ist nicht ausreichend, diesen innerhalb der Frist abzusenden.
Der Widerspruch kostet Sie zunächst nichts. Erst wenn Sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen, entstehen Anwaltskosten. Ist die Forderung allerdings berechtigt, ergibt es keinen Sinn, dagegen vorzugehen. Widersprechen Sie als Schuldner einer berechtigten Forderung, kann sich ein Klageverfahren anschließen, mit dem der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich durchsetzt. Sämtliche Prozesskosten sind vom Unterlegenen zu zahlen.
Haben Sie gegen den Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht Widerspruch einlegt, wird der Gläubiger vom Amtsgericht über den Widerspruch informiert. Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht ergehen. Allerdings kann der Gläubiger weitere Gerichtskosten einzahlen und ein streitiges Klageverfahren anstreben. Sie erhalten dann eine Klageschrift, gegen die Sie sich wehren müssen, wenn Sie den Rechtsstreit nicht durch ein Versäumnisurteil verlieren wollen.
Möchte der Gläubiger seine Forderungen durch eine Klage durchsetzen, kann er dies ohne zeitliche Begrenzung tun. Grundsätzlich ist es möglich, auch nach 5 Jahren noch ein streitiges Verfahren gegen den Schuldner anzustreben. Allerdings entfällt nach 6 Monaten die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids: Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist der offenen Forderungen auf der Gläubigerseite wieder zu laufen.