Lassen sich Eheleute scheiden oder ist eine Erbengemeinschaft zerstritten, lässt sich das gemeinsame Eigentum mit einer Teilungsversteigerung aufteilen. Bei dieser Art der Zwangsversteigerung geht es z. B. um ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück.
Die Teilungsversteigerung – auch Auseinandersetzungsversteigerung – ist eine Variante der Zwangsversteigerung. Sie dient der Aufhebung einer Gemeinschaft und kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn die Beteiligten zerstritten sind und sie sich nicht über die Aufteilung des Eigentums einigen können.
In den meisten Fällen ist ein Grundstück oder ein Haus Gegenstand der Zwangsversteigerung. Sind mehrere Personen Miteigentümer, müssen diese nach der Versteigerung den Erlös unter sich aufteilen. Nach der Versteigerung löst sich die Eigentumsgemeinschaft auf.
Durch eine Teilungsversteigerung lassen sich die folgenden Gemeinschaften auflösen:
Vererbt eine Person ihren Nachlass an mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Mit Eintritt des Erbfalls werden die Erben zu Miterben – ihnen steht jeweils ein Anteil an den Nachlassgegenständen zu.
Jeder Miterbe darf alleine über seinen Anteil verfügen – über den gesamten Nachlass dürfen jedoch nur alle Erben gemeinsam entscheiden. Ist der Nachlassgegenstand z. B. eine Mietwohnung, hat jeder Miterbe einen Anspruch auf seinen Anteil an den Mieteinnahmen. Verkaufen darf er die Wohnung nur mit Zustimmung der anderen Miterben.
Können sich die Erben nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen, lässt sich durch die Teilungsversteigerung die Erbengemeinschaft auflösen. Hat der Erblasser eine Immobilie vererbt, erhält jeder Erbe nach der Versteigerung seinen Anteil am Erlös.
Haben die Eheleute eine Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag festgelegt, vereinigt sich das Vermögen beider Partner und es entsteht ein Gesamtvermögen. Lassen sich die Eheleute scheiden, können sie mit einer Teilungsversteigerung die eheliche Gütergemeinschaft auflösen.
Durch die Versteigerung des gemeinsamen Hauses oder der Eigentumswohnung erhält jeder Partner seinen Anteil am gemeinsamen Besitz.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz GbR – ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die sich im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages dazu verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Zudem gehört allen beteiligten Personen ein gemeinsames Vermögen.
Das bedeutet:
Bei Auflösung der GbR lässt sich durch die Teilungsversteigerung das Gesamtvermögen auf die einzelnen Gesellschafter verteilen. Indem sie die Immobilie versteigern lassen, erhält jeder Gesellschafter seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen.
Nach der Versteigerung ist die GbR aufgelöst – und die Beteiligten können frei über ihren Vermögensanteil verfügen.
Die Bruchteilsgemeinschaft ist eine Form der Grundstücksgemeinschaft und das Gegenteil der Gesamthandsgemeinschaft. Sie ist typisch bei:
In der Bruchteilsgemeinschaft besitzen mehrere Personen eine gemeinsame Sache, über die sie frei verfügen können. So dürfen sie z. B. den eigenen Anteil am Grundstück mit einer Hypothek belasten oder verpfänden.
Die Teilungsversteigerung erfüllt den Zweck, das nicht teilbare Vermögen – also die Immobilie oder das Grundstück – in eine teilbare Geldsumme umzuwandeln. Nach der Versteigerung erhält jeder der Partner seinen Anteil am Vermögen und die Bruchteilsgemeinschaft ist aufgehoben.
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Grundsätzlich kann jeder Miterbe, beide Ehepartner bzw. jeder ehemalige Gesellschafter einer GbR schriftlich die Teilungsversteigerung beantragen. Dazu ist beim zuständigen Amtsgericht ein formloser Antrag zu stellen.
Der Antrag muss keine Formvorgaben erfüllen – es reicht aus, wenn Sie schreiben, dass Sie eine Teilungsversteigerung beantragen möchten.
Folgende Angaben und Dokumente muss der Antrag enthalten:
Der Grundbuchauszug ist unbedingt beizulegen, denn mit diesem weisen Sie nach, dass Sie Miteigentümer der Immobilie sind. Der Auszug darf nicht älter als 6 Monate sein. Den Antrag reichen Sie beim zuständigen Amtsgericht ein.
Für die Beantragung können Sie einfach unsere Muster-Vorlage herunterladen, die notwendigen Daten ergänzen und den Antrag unterschreiben. Bitte beachten Sie, dass die Mustervorlage nur der ersten Orientierung dient und eine juristische Beratung nicht ersetzen kann.
Genehmigt das Amtsgericht den Antrag auf Teilungsversteigerung, ist anschließend ein Wertgutachten der Immobilie einzuholen. Das Wertgutachten bestimmt den Verkehrswert des Objektes – d. h. den Wert nach Abzug aller Belastungen wie Schulden und Hypotheken.
Für die Einholung des Gutachtens bestehen folgende Optionen:
Das Wertgutachten ist die Grundlage für die Festlegung des geringsten Gebotes der Versteigerung – also den Mindestverkaufsbetrag der Immobilie.
Ist der Antrag genehmigt und liegen sowohl ein gültiger Grundbuchauszug als auch ein anerkanntes Wertgutachten vor, leitet das Gericht die Teilungsversteigerung ein. Deren Ablauf gestaltet sich wie folgt:
Das Amtsgericht lässt im Versteigerungsverfahren nur Gebote zu, die sowohl die Verfahrenskosten als auch die im Grundbuch eingetragenen Rechte des Antragstellers decken. Um dies zu gewährleisten, legt das Gericht vor der Teilungsversteigerung ein Mindestgebot fest – das sogenannte geringste Gebot.
Das Mindestgebot hat weder etwas mit dem Verkehrswert noch mit dem Kaufpreis der Immobilie zu tun. Es ist vielmehr ein fiktiver Wert, der die Verfahrensbeteiligten vor finanziellen Nachteilen schützen soll.
Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus:
Das Mindestbargebot ist an das Gericht zu zahlen. Es setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten, Grundsteuern sowie Nebenleistungen wie laufende und rückständige Zinsen.
Nach der Festlegung des geringsten Gebots legt das Gericht einen Versteigerungstermin fest und setzt sämtliche Miteigentümer über das Verfahren in Kenntnis. Der Grundbucheintrag der zu versteigernden Immobilie erhält einen Versteigerungsvermerk.
Interessenten informiert das Gericht mittels Zeitungsannoncen und Internetanzeigen über die bevorstehende Versteigerung. Stimmen die Eigentümer zu, können Interessenten Besichtigungstermine vereinbaren – so können sie sich ein Bild von der Immobilie machen, bevor sie mitbieten.
Am Versteigerungstermin können sämtliche Interessenten in einem vorher festgelegten Zeitrahmen Gebote für die Immobilie abgeben. Die Bietstunde dauert zunächst 30 Minuten und geht so lange weiter, wie mit Geboten zu rechnen ist. Bieten viele Interessenten auf das Versteigerungsobjekt, kann die Bietstunde länger als 1 Stunde dauern.
Wer das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und ersteigert die Immobilie. Der neue Besitzer muss sämtliche Rechte und Belastungen übernehmen – d. h. für alle Schulden und Hypotheken eintreten.
Lässt sich das Objekt nicht mit Gewinn versteigern oder sind die Belastungen der Immobilie zu hoch, kann eine Teilungsversteigerung mit Wertverlust verbunden sein. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, können sich Interessierte vor der Beantragung juristisch beraten lassen.
Ein Anwalt kann vor der Antragstellung das geringste Gebot berechnen und somit einschätzen, ob eine Versteigerung unter Berücksichtigung aller Belastungen sinnvoll ist.
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Ist der Verteilungstermin erfolgreich verlaufen und die Immobilie versteigert, ist der Erlös der Versteigerung an die Beteiligten zu verteilen.
Für die Auszahlung und Verteilung des Erlöses ist nicht das Gericht zuständig – die Beteiligten müssen sich selbst untereinander einigen. Bis zur endgültigen Verteilung kann das zuständige Gericht allerdings den Erlös beim Amtsgericht hinterlegen.
Verteilung des Versteigerungserlöses:
Die Auflösung der Grundstücksgemeinschaft ist mit der Teilungsversteigerung selbst noch nicht beendet, denn bis zur Verteilung des Erlöses besteht das gemeinschaftliche Eigentum der Grundstücksgemeinschaft fort – nicht länger an der Immobilie, sondern am Erlös der Teilungsversteigerung.
Der neue Besitzer – der durchaus Teil der Grundstücksgemeinschaft sein kann – tritt mit der Ersteigerung in alle bestehenden Mietverträge ein. Das bedeutet:
Ist der Versteigerungserlös schließlich vollständig an die Beteiligten verteilt, gilt die Grundstücksgemeinschaft als aufgelöst. Das Gericht weist das Grundbuchamt an, den neuen Eigentümer der Immobilie bzw. des Grundstücks ins Grundbuch aufzunehmen. Der neue Eigentümer muss die bestehende Grundschuld tilgen.
Für das gesamte Verfahren müssen Sie etwa 1 Jahr einplanen. Die tatsächliche Dauer kann variieren – je nachdem, wie lange die Erstellung des Gutachtens oder die Genehmigung des Antrags dauert, verkürzt oder verlängert sich das Verfahren.
Sie können die Versteigerung beschleunigen, wenn Sie bereits vor der Antragstellung ein aktuelles Gutachten vorlegen können und das Gericht dessen Verwertung zustimmt.
Bei einer Teilungsversteigerung müssen Sie mit folgenden Kosten rechnen:
Die Antragskosten beinhalten die Kosten, die bei der gerichtlichen Anordnung und der Benachrichtigung der Miterben bzw. des Ehepartners entstehen. Die Zuschlagsgebühr muss derjenige zahlen, der die Immobilie ersteigert.
Wie hoch die Kosten sind, lässt sich nur schwer einschätzen, da sie vom Verkehrswert des zu versteigernden Objektes abhängig sind.
Liegt der Verkehrswert der Immobilie z. B. bei 250.000 Euro, können Sie mit Kosten von ca. 6.000 Euro rechnen. Die höchsten Kosten verursacht in der Regel das Wertgutachten. Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung kostet lediglich 50 Euro – unabhängig vom Wert der Immobilie.
Die Verfahrenskosten müssen Sie als Antragsteller nicht allein aufbringen: Das Gericht belastet alle Miteigentümer mit den Kosten, indem es diese vorab aus dem Versteigerungserlös entnimmt. Nur wenn Sie den Antrag vorzeitig zurückziehen, müssen Sie die Kosten allein tragen.
Beachten Sie, dass auch Grunderwerbsteuer bei einer Teilungsversteigerung wie bei einem normalen Verkauf anfällt – ausgenommen davon sind nahe Verwandte, die die Immobilie erwerben.
Wer für die Kosten aufkommen muss, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab:
Da eine Teilungsversteigerung mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann, kann es sinnvoll sein, sich vor der Antragstellung von einem Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht beraten zu lassen. Dieser kann vorab die Risiken einschätzen und Sie über anfallende Kosten sowie mögliche Alternativen aufklären.
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Eine Teilungsversteigerung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein, denn es besteht das Risiko, dass Sie nur geringe oder sogar gar keine Gewinne erzielen – das Mindestgebot für Zwangsversteigerungsobjekte liegt in der Regel bei 50 % des Marktwertes.
Möchten Sie eine Teilungsversteigerung verhindern, umgehen oder verschieben, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie sind Teil einer Grundstücksgemeinschaft und möchten diese auflösen, um Ihren Anteil zu erhalten? Sie wollen Alleineigentümer der Immobilie oder des Grundstücks werden?
Grundsätzlich können Sie ohne Unterstützung durch einen Anwalt den Antrag stellen. Ein eigenständiges Vorgehen kann sich jedoch nachteilig auswirken – z. B. wenn sich beim Versteigerungstermin herausstellt, dass das Objekt mit hohen Schulden belastet ist und kein Bieter diese übernehmen möchte.
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Aufgrund der möglichen finanziellen Nachteile muss eine Teilungsversteigerung gut überlegt sein. Grundsätzlich gilt: Sind sich alle Parteien einig, können Sie auf Alternativen zurückgreifen.
Bei einem Privatverkauf suchen Sie selbst nach einem Käufer für die Immobilie oder das Grundstück. Dies kann folgende Vorteile haben:
Grundvoraussetzung für einen Privatverkauf ist die Einigung zwischen den Miteigentümern – gemeinsames Eigentum dürfen Sie nur mit Zustimmung aller Beteiligten verkaufen.
Eine andere Möglichkeit ist die freiwillige Versteigerung, bei der ein öffentlich bestellter Auktionator das Versteigerungsverfahren organisiert – der Vorteil:
Auch bei einer freiwilligen Versteigerung ist die vorherige Zustimmung aller Miteigentümer der Immobilie oder des Grundstücks zwingend erforderlich.
Das Mindestgebot liegt in der Regel bei 50 % des Marktwertes der Immobilie. Damit ist die sogenannte 5/10-Grenze erreicht: Das Gericht darf einen Zuschlag für die Immobilie nur erteilen, wenn das Gebot mindestens 5/10 des Verkehrswertes beträgt.
Das Mindestgebot ist also nicht das geringste Gebot. Das geringste Gebot denkt nur die durch die Teilungsversteigerung entstandenen Kosten.
Eine Teilungsversteigerung ist sinnvoll, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie besitzen, sich aber nicht selbstständig über die Aufteilung der Immobilie einigen können.
Eine Teilungsversteigerung kann hilfreich sein für:
Bei einer Teilungsversteigerung können Kosten entstehen für:
Es gibt viele Optionen, eine Versteigerung von vornherein auszuschließen bzw. zu verzögern.
Um die Teilungsversteigerung im Ernstfall wirksam zu verhindern, können Sie z. B. Folgendes tun:
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.