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Die Exmatrikulation von einer Hochschule ist normalerweise mit dem Erlangen eines akademischen Titels verbunden. In manchen Fällen kommt es aber auch zur Zwangsexmatrikulation seitens der Hochschule. Dies ist die Folge des Nichtzahlens der Semesterbeiträge oder des Nichtbestehens wichtiger Prüfungen.

Bevor Sie verunsichert sind oder vor einer vermeintlichen Perspektivlosigkeit stehen, kann ein Anwalt für Prüfungs- und Hochschulrecht Ihnen weiterhelfen. Eine Exmatrikulation ist eine Rechtsbelehrung und kann durch Widerspruch oder Klage verhindert werden. Ein Anwalt kann die Gründe für Ihre Exmatrikulation prüfen, außergerichtlich mit der Hochschule verhandeln und Ihnen helfen, weiterzustudieren.

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Exmatrikulation: Wie kann ein Anwalt helfen?

Eine Klausur nach der anderen, rund um die Uhr gelernt – und trotzdem durchgefallen. Wer den letzten Versuch nicht besteht, der wird exmatrikuliert. Das bedeutet das Ende des Studiums.

Gründe für eine Zwangsexmatrikulation:

  • Studienleistung nicht erbracht
  • Rückmeldung zu spät
  • Studiengebühren nicht bezahlt
  • Verstoß gegen die Regelungen der Hochschule

Wann eine Zwangsexmatrikulation in Deutschland möglich ist, ist in den Hochschulgesetzen der Bundesländer festgelegt. Diese regeln die Rechte und Pflichten der Studierenden und Hochschulen.

Vor einer Zwangsexmatrikulation ist eine Anhörung des Studenten notwendig. Ein Anwalt kann bei drohender Exmatrikulation den Fall prüfen, vor der Anhörung beraten und fristgerecht Widerspruch gegen die Exmatrikulation einlegen.

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Kann man eine Zwangsexmatrikulation rückgängig machen?

Ja – unter bestimmten Umständen. Eine Zwangsexmatrikulation muss man nicht einfach so hinnehmen. Wer mit der Entscheidung der Hochschule nicht einverstanden ist, kann Widerspruch dagegen einlegen und sich am Ende mit einer Klage wehren.

Widerspruch gegen die Exmatrikulation einlegen

Hat man eine Prüfung endgültig nicht bestanden, folgt nicht direkt die Exmatrikulation. Zuerst erhält man von der Hochschule einen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung – und des Studiengangs. Die Exmatrikulation erfolgt separat.

Gegen diesen Bescheid kann man dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich mit einer Begründung an die Hochschule geschickt werden.

Durch den Widerspruch kann die Zwangsexmatrikulation vorerst nicht erfolgen – die Hochschule muss erst eine Entscheidung bezüglich des Widerspruchs gegen die nicht bestandene Prüfung treffen. Studierende können also weiter an Vorlesungen und Prüfungen teilnehmen.

Folgt trotzdem noch ein Bescheid über die Exmatrikulation, muss man auch gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch einlegen. Sonst wird die Exmatrikulation wirksam und der Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Prüfung ist hinfällig.

Ein Anwalt kann bei drohender Exmatrikulation fristgerecht einen rechtssicheren Widerspruch einreichen. Er kann die Begründung formulieren und die Auseinandersetzung mit der Hochschule übernehmen – damit Sie vorerst weiterstudieren können.

Klage beim Verwaltungsgericht einreichen

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird oder die Hochschule gar nicht reagiert, kann man Klage einreichen, um die Zwangsexmatrikulation zu verhindern. Ob das möglich ist und Erfolg hat, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Ein Anwalt kann die Exmatrikulation und die Voraussetzungen für eine Klage überprüfen und Sie dann über die Erfolgsaussichten vor Gericht aufklären. Anschließend kann er das Gerichtsverfahren für Sie übernehmen und vor Gericht beweisen, dass eine Zwangsexmatrikulation ungerechtfertigt ist und Ihr Recht auf Bildung verletzt.

Bei erfolgreicher Beweisführung wird die Exmatrikulation zurückgenommen und Sie können Ihr Studium fortsetzen.

Kann man trotz Exmatrikulation noch studieren?

Ja – man kann auf jeden Fall wieder studieren. Wenn man Widerspruch gegen die Exmatrikulation einlegt, kann man im Erfolgsfall sogar sein bisheriges Studium wie geplant fortsetzen.

Aber auch wenn die Exmatrikulation gültig ist, kann man ein neues Studium beginnen. Man ist durch die Exmatrikulation bundesweit für den jeweiligen Studiengang gesperrt – aber sich umzuorientieren und das Studienfach zu wechseln, kann auch eine Chance sein und am Ende womöglich bessere Abschlussnoten bedeuten.

Was bedeutet die Exmatrikulation für das BAföG?

Wesentliche Voraussetzungen für die Zahlung von BAföG sind die Immatrikulation und der Nachweis des Studienfortschritts. Mit der Exmatrikulation fällt die Berechtigung für das BAföG weg. Rechtzeitig gegen die Zwangsexmatrikulation Widerspruch einzulegen, ist also auch aus finanziellen Gründen wichtig.

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