Die Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss von Rechtsgeschäften. Kinder unter 7 Jahren sowie Personen mit schweren psychischen Störungen sind nicht geschäftsfähig – ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters sind abgeschlossene Verträge nichtig. Betreute Personen verlieren nicht automatisch ihre Geschäftsfähigkeit. Droht jedoch eine Verschuldung, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt beschließen. Bestimmte Geschäfte bedürfen dann der Zustimmung des Betreuers.
Haben Sie eine Frage zur Geschäftsfähigkeit, kann ein Anwalt Ihnen weiterhelfen. Der Anwalt kann Sie umfassend beraten, wann welche Geschäfte erlaubt und rechtskräftig sind. Haben Sie Probleme mit einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, kann ein Anwalt eine passende Lösung finden.
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