Ein Unfall kann die Lebensumstände binnen Sekunden drastisch verändern. Als Angestellter sind Sie während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg pflichtversichert. Mit einer privaten Unfallversicherung sind Sie auch vor Risiken in der Freizeit und im Haushalt geschützt, aufgrund derer viele Unfälle passieren.
Dennoch kommt es regelmäßig vor, dass Versicherungen im Schadensfall die Leistung verweigern oder versuchen, die Zahlungen zu minimieren. Das kann schnell zum existenziellen Problem werden: Eine veränderte Lebenssituation durch dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen verursacht oft hohe Kosten.
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Der Gesetzgeber hat einen Unfall eindeutig definiert als ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt. Bevor Versicherte Leistungen erhalten, prüft die Unfallversicherung zunächst, ob es sich tatsächlich um einen Unfall in diesem Sinne handelt.
Stürzt ein Mensch z. B. aufgrund eines Herzinfarktes die Treppe hinunter, werten einige Versicherungen dies nicht als Unfall – die Ursache läge hier eher im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers. Manche Versicherungspolicen decken solche Grenzfälle jedoch mit ab.
Was genau private Versicherer zahlen, regelt die jeweilige Versicherungspolice. Viele Versicherer schließen jedoch die Deckung für bestimmte Vorfälle aus. Wurde der Unfall z. B. durch fahrlässiges Handeln oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit verursacht, kommen Versicherer nicht dafür auf. Dasselbe gilt, wenn langfristige Beeinträchtigungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten.
Meist sind besonders gefährliche Hobbys – etwa Tauchen oder Fallschirmspringen – ebenfalls von den Versicherungsleistungen ausgenommen.
Die private Unfallversicherung zahlt nur, wenn eine Invalidität vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Versicherungsnehmer nach einem Unfall dauerhaft körperlich beeinträchtigt sind und keine Aussicht auf Besserung besteht. Kurzfristige Unfallfolgen – z. B. ein gebrochener Arm nach einem Sturz – sind von der Unfallversicherung meist ausgeschlossen.
Eine Invalidität ist nicht selten mit erheblichen Kosten verbunden: Das Arbeiten ist nicht mehr möglich, eine Reha ist zu finanzieren oder die Wohnung benötigt invalidengerechte Anpassungen. Damit der Anspruch auf Invaliditätsleistungen nicht verwirkt, müssen Versicherungsnehmer diesen fristgerecht schriftlich bei der Unfallversicherung geltend machen. Die dauerhafte Beeinträchtigung muss dabei innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ärztlich nachgewiesen sein.
Die konkrete Versicherungsleistung hängt von der abgeschlossenen Grundsumme im Versicherungsvertrag und dem Invaliditätsgrad ab. Dieser berechnet sich nach der sogenannten Gliedertaxe. Dies ist eine Tabelle, die auflistet, was Versicherten bei vollständigem Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Körperteile oder Sinnesorgane zusteht.
Die Berechnung der Versicherungssumme nach der Gliedertaxe ist äußerst kompliziert. Nicht selten weigern sich Versicherer, den durch den Hausarzt bestimmten Invaliditätsgrad des Geschädigten zu akzeptieren. Vielmehr soll ein eigenes Gutachten die Prozentpunkte herabsetzen, um die Versicherungszahlungen zu reduzieren.
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