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Die VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie ist kein Gesetz, sondern ein von den Beteiligten im Bauwesen erarbeitetes Regelwerk. Die Vorschriften der VOB sind z. B. die Basis für Bauverträge – quasi die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. AGB speziell für Bauverträge.
Die VOB regelt aber noch mehr. Sie umfasst 3 Teile mit unterschiedlichen Schwerpunkten:
Öffentliche Bauaufträge müssen gemäß der VOB/A vergeben werden. Jeder Bauunternehmer soll im Vergabeverfahren die gleichen Chancen haben, den Bauauftrag zu bekommen – und der Bauvertrag muss bestimmten Vorgaben entsprechen. So schützt die VOB Bauunternehmer vor einem unfairen Wettbewerb bei der Ausschreibung und der unberechtigten Vergabe von Bauaufträgen an Konkurrenten.
Vermuten Bauunternehmer einen Verstoß gegen die VOB im Vergabeverfahren und damit die Benachteiligung gegenüber Konkurrenten oder einen ungültigen Bauvertrag, kann die Unterstützung eines Anwalts mit Schwerpunkt VOB helfen
Denn Bauunternehmer müssen bei einem VOB/A-Verstoß schnell reagieren. Innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschreibung müssen sie bei der Vergabekammer einen Antrag einreichen, um das Vergabeverfahren prüfen zu lassen. Entscheidend ist, dass sie umfassend begründen können, warum das Verfahren unzulässig ist.
Ein Anwalt mit Schwerpunkt VOB kennt die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge genau und kann Bauunternehmer dabei unterstützen, Verfahrensfehler eindeutig nachzuweisen – und damit die erneute Ausschreibung des Bauprojektes zu erreichen.
Der Bauvertrag ist die Grundlage für jedes Bauprojekt. Entscheidend für einen reibungslose Bauphase sind feste Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Bauherren und Bauunternehmern. Das Besondere beim Bauvertrag: Bauherren können selbst entscheiden, ob die Regelungen des BGB oder der VOB gelten sollen.
Regelung |
Bauvertrag nach VOB |
Bauvertrag nach BGB |
Bezahlung des Hauses |
Etappenweise |
Bei der Abnahme |
Rechnungsstellung |
Schriftliche Rechnung |
Automatische Zahlung |
Verjährung bei Mängeln |
Nach 4 Jahren |
Nach 5 Jahren |
Nachträgliche Änderungen |
Möglich |
Nicht möglich |
Soll die VOB Vertragsgrundlage sein, muss das im Bauvertrag explizit vereinbart werden. Achtung: Bei Bauverträgen für private Bauprojekte reicht der bloße Hinweis auf die VOB nicht aus. Die VOB muss Bau-Laien ausgehändigt werden – also allen Personen, die nicht regulär durch z. B. ihren Bau- oder Handwerksberuf über die Regelungen informiert sind.
Das OLG Saarbrücken hat entschieden: Bei VOB-Bauverträgen mit bauunerfahrenem Auftraggeber muss der Bauunternehmer dem privaten Bauherren bei Vertragsschluss den vollständigen VOB-Text vorlegen. Alternativ muss der Architekt des Bauherren direkt am Vertragsabschluss beteiligt sein. Wichtig: Der Architekt muss dem Bauherren dann die VOB vor Vertragsabschluss und Baubeginn übergeben. Der Bauvertrag darf nicht einfach ohne Kenntnis der VOB geschlossen werden (Az.: 8 U 627/04).
Ein Anwalt mit Schwerpunkt VOB kann den Bauvertrag vorab prüfen und sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen korrekt sind und Bauherren alle Informationen zur VOB haben, die ihnen zum Schutz ihrer Verbraucherrechte und für ein faires Vertragsverhältnis zustehen.