Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über den Austausch von Leistungen. Darin verpflichtet sich ein Auftragnehmer wie z. B. ein Handwerker, ein Schneider oder ein Software-Entwickler, ein Werk für einen Auftraggeber zu verrichten. Der Auftragnehmer zahlt bei erfolgreicher Umsetzung – also beispielsweise wenn die Heizung repariert, der Maßanzug gefertigt oder die Software wie vereinbart entwickelt wurde.
Damit ein Werkvertrag alle wichtigen Regelungen enthält, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt und spätere Probleme vermieden werden, kann ein Anwalt für Werkvertragsrecht Sie bei der Erstellung des Vertrages unterstützen.
Wird das Werk aus einem Werkvertrag vom Auftraggeber als mangelhaft angesehen, kann dies schnell zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien führen. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt für Werkvertragsrecht zu kontaktieren. Er kann rechtssicher beurteilen, ob ein Mangel vorliegt, die Beweissicherung sicherstellen und mögliche Ansprüche prüfen. Anschließend kann er sich für die Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Ansprüche einsetzen.
Ein Anwalt für Werkvertragsrecht unterstützt seine Mandanten dabei, Ansprüchen aus einem Werkvertrag geltend zu machen. Haben Auftraggeber jemanden mit der Erstellung eines Werkes beauftragt, besteht ein Anspruch auf Vertragserfüllung. Umgekehrt haben Auftragnehmer nach erfolgter Werkerstellung Anspruch auf ihren Werklohn. Mängel, ungerechtfertigte Mängelrügen und ausbleibende Zahlungen können zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen. Ein Anwalt für Werkvertragsrecht kann prüfen, welche Ansprüche bestehen und diese für seinen Mandanten einfordern.
Die Kosten für einen Anwalt für Werkvertragsrecht hängen vom Umfang und Aufwand seiner anwaltlichen Tätigkeit ab. Wie viel zu zahlen ist, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Alternativ können Sie ein Pauschal-Honorar oder eine Vergütung auf Stundensatz-Basis mit dem Anwalt vereinbaren.
Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über den Austausch von Leistungen. Darin verpflichtet sich ein Auftragnehmer wie z. B. ein Handwerker, ein Schneider oder ein Software-Entwickler, ein Werk für einen Auftraggeber zu verrichten. Der Auftragnehmer zahlt bei erfolgreicher Umsetzung – also beispielsweise wenn die Heizung repariert, der Maßanzug gefertigt oder die Software wie vereinbart entwickelt wurde.
Auftragnehmer sind dazu verpflichtet, ihr Werk wie im Werkvertrag vereinbart zu verrichten. Nur in diesem Fall gilt das Werk als mangelfrei. Auftraggeber sind zwar grundsätzlich zur Abnahme verpflichtet – das gilt jedoch nur, solange das Werk vertragsgemäß ausgeführt wurde und keinen erheblichen Mangel aufweist.
Ein Mangel liegt z. B. vor, wenn die Heizung trotz Reparatur nicht einwandfrei funktioniert, der Maßanzug aus dem falschen Stoff gefertigt wurde oder der Software wichtige Funktionen fehlen. Nach § 634 BGB können Auftragnehmer bei Werkverträgen in solchen Fällen von ihren Mängelrechten Gebrauch machen.
Nicht selten kommt es jedoch zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern zu Unstimmigkeiten darüber, ob ein Werk mangelhaft ist. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Ihr Fall juristisch zu bewerten ist, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Werkvertragsrecht zu konsultieren.
Bei erheblichen Mängeln können Auftraggeber Nacherfüllung verlangen – also beispielsweise einen erneuten Versuch zur Heizungsreparatur, eine Neuanfertigung des Maßanzugs oder eine Überarbeitung der Software. Alle Kosten, die zur Nacherfüllung anfallen, muss der Unternehmer selbst tragen. Er kann die Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl oder verweigert der Betrieb die Nachbesserung, können Auftraggeber vom Werkvertrag zurücktreten. Sie müssen in diesem Fall keinen Werklohn zahlen. Statt eines kompletten Rücktritts ist aber auch die Minderung der Zahlung möglich. Zudem können Sie Mängel auch von einem anderen Unternehmen beseitigen lassen und die Kosten vom ursprünglichen Vertragspartner zurückverlangen.
Nimmt der Auftraggeber das bestellte Werk ab, bedeutet dies, dass es den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und mangelfrei ist. Er muss dem Auftragnehmer den ausgemachten Werklohn bezahlen.
Die Abnahme kehrt die Beweislast um: Bis zur Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass er ein mangelfreies Werk errichtet hat. Nach der Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme mangelbehaftet war. Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Auftraggeber den Mangel auf Kosten des Unternehmers beheben lassen.
Gerade bei sehr kostenintensiven Werkverträgen wie dem Hausbau sollten Auftraggeber deshalb bei der Abnahme ganz genau hinschauen oder sich fachliche Unterstützung holen.
Bei einem Werkvertrag treten Auftragnehmer immer in Vorleistung – d. h. sie erhalten ihren Lohn erst nach erfolgreich verrichteter Arbeit. Ist die Arbeit einwandfrei, haben Unternehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass Auftraggeber das Werk abnehmen und die Leistung wie vereinbart bezahlen.
Ungerechtfertigte Mängelrügen und ausbleibende Zahlungen können die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Weigern sich Ihre Auftraggeber, Ihre Arbeit abzunehmen, kann die Unterstützung eines Anwalts für Werkvertragsrecht ratsam sein. Er kann nachweisen, dass Sie die im Werkvertrag beschriebenen Pflichten erfüllt haben, und hilft, Ihre Ansprüche gegen Ihren Auftraggeber durchzusetzen.
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