Arbeitgeber können erwarten, dass ihre Mitarbeiter ihnen gegenüber Loyalität zeigen. Dazu gehört auch, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber in dessen Geschäftszweig keine Konkurrenz machen. Abgeleitet wird dies aus dem Handelsgesetzbuch (§ 60 HGB) und dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Kurzum: Wettbewerbsverbot bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne Einwilligung seines Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig geschäftlich tätig werden darf.
Verbotene geschäftliche Aktivitäten im Geschäftszweig des Arbeitgebers, die als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gelten, sind beispielsweise
Diese Tätigkeiten dienen der unternehmerischen Gewinnerzielung; im Gegensatz zu reinen Verpackungs- oder Bürotätigkeiten für die Konkurrenz, die in der Regel nicht unter das Wettbewerbsverbot fallen (als Nebentätigkeit aber erlaubnispflichtig sind).
Im Fall verbotener Konkurrenztätigkeit und Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber verschiedene Optionen und Eskalationsstufen.
Der Arbeitgeber kann beispielsweise
Bei Verstoß gegen ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann der ehemalige Arbeitgeber womöglich die gezahlte Karenzzahlung zurückfordern.
Ein Wettbewerbsverbot kann man nicht umgehen. Man kann jedoch prüfen lassen, ob es überhaupt verbindlich oder wirksam ist. Zudem ist es in gegenseitigem Einvernehmen möglich, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufzuheben.
Ein Wettbewerbsverbot sorgt dafür, dass ein Angestellter seinem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz macht. Dass eine solche Regelung unter Umständen auch nach Ende der Anstellung noch relevant sein kann, ist nachvollziehbar, schließlich erfahren Angestellte im Rahmen ihres Jobs viele Betriebsgeheimnisse und -interna. Doch oft sind gerade die nachträglich bzw. nachvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbote zu weit gefasst oder aus anderen Gründen unverbindlich oder unwirksam.
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Man unterscheidet 2 Arten von Wettbewerbsverboten:
Mit dem letzten Tag der Anstellung endet auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber darüber hinaus sicherstellen möchte, dass der (frühere) Mitarbeiter nicht für die Konkurrenz tätig wird oder sich im selben Geschäftszweig selbstständig macht und so selbst zum Konkurrenten wird, muss er dies schriftlich vereinbaren.
Dieses nachträgliche (weil nachvertragliche) Wettbewerbsverbot ist in § 74 HGB näher geregelt und nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine sogenannte Karenzentschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens 50 % des vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Lohns beträgt.
Die Karenzentschädigung für den ehemaligen Mitarbeiter soll bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mindestens 50 % der letzten Vergütung betragen (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Die Höhe des Karenzbetrags errechnet sich aus allen Einkommensbestandteilen, also außer dem Arbeitslohn auch anteilig Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld, Sachleistungen (z. B. Firmenwagen) und Provisionen. Zudem muss der frühere Arbeitnehmer seinem ehemaligen Chef mitteilen, was er während der Karenzzeit verdient, da dies ggf. anteilig auf die Karenzentschädigung angerechnet wird.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in diesen Fällen unverbindlich:
In Fällen eines unverbindlichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er das Verbot einhalten will und dafür die Karenzentschädigung bekommt oder sich nicht an das Verbot hält, insofern beruflich ungebunden bleibt, aber eben auch keine Karenzzahlung erhält.
Ein Wettbewerbsverbot ist unwirksam und damit nichtig, wenn
Lassen Sie das Wettbewerbsverbot und die Frage, ob der neue Arbeitgeber als Konkurrent einzustufen ist, von einem Anwalt mit Schwerpunkt Wettbewerbsverbot prüfen. Die arbeitsvertraglichen Wettbewerbsklauseln sind womöglich unverbindlich oder unwirksam, weil beispielsweise die Karenzzahlung zu gering oder die Vertragsklausel zu weit gefasst ist. Der zukünftige Arbeitgeber sollte aber über das bestehende Wettbewerbsverbot informiert werden.