Der Einheitswertbescheid teilt allen Eigentümer:innen den Einheitswert ihrer Wohnungen, Immobilien oder Grundstücke mit. Das Schreiben gibt also keine Auskunft über die Höhe der Grundsteuer, sondern lediglich über den Einheitswert. Die Einheitswerte sind Jahrzehnte alt. Für die alten Bundesländer gelten noch immer Werte aus dem Jahr 1964. In den neuen Bundesländern gelten sogar Einheitswerte von 1935. Das ist verfassungswidrig: Der gesamte Besitz in Deutschland soll daher neu bewertet werden. Hierfür müssen Eigentümer:innen bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.
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Der Einheitswertbescheid ist ein Schreiben, das Eigentümer:innen den Wert ihrer Wohnung, ihrer Immobilie oder ihres Grundstücks mitteilt. Der Bescheid gibt also keine Auskunft über die Höhe der gesamten Grundsteuer — die steht in dem Grundsteuerbescheid — sondern nur über die Höhe des Einheitswerts.
Wir gehen den Inhalt des Einheitswertbescheids durch:
Grundsätzlich sind drei Faktoren für die Berechnung der Grundsteuer entscheidend:
Der Wert des Objektes ist die Bemessungsgrundlage. Bis 2025 gilt der Einheitswert, über den auch der Einheitswertbescheid informiert. Die Einheitswerte wurden für die alten Bundesländer zuletzt 1964 festgelegt. In den neuen Bundesländern ist der Einheitswert sogar noch älter, nämlich aus dem Jahr 1935. Das bedeutet, dass die Einheitswerte, die für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden, nicht dem eigentlichen Verkehrswert einer Immobilie entsprechen. Der Verkehrswert, also das Ergebnis aus Angebot und Nachfrage auf dem Immobilienmarkt, kann sich in den letzten Jahrzehnten stark erhöht haben — für den Einheitswert spielt das jedoch keine Rolle.
Eine Berechnung aufgrund Jahrzehnte alter Werte ist verfassungswidrig; so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Die Einheitswerte haben daher ab dem 1. Januar 2025 ausgedient.
Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt. Ab 2025 gilt: Bei bebauten Grundstücken beträgt die Steuermesszahl 0,31 Promille, bei unbebauten Grundstücken beträgt sie 0,34 Promille.
Der dritte Faktor ist der Hebesatz. Dieser ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Nach Abgabe der Grundsteuererklärung erhalten alle Eigentümer:innen einen Grundsteuerbescheid, der Ihnen die Höhe der Grundsteuer mitteilt. Allerdings kommt nicht nur ein Schreiben per Post, sondern gleich drei: einen Bescheid über den Wert des Objektes bzw. über die Grundsteueräquivalenzbeträge, einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag und schließlich den eigentlichen Grundsteuerbescheid. In den meisten Bundesländern stellt die zuständige Gemeinde den Grundsteuerbescheid aus; nur in den drei Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen erhalten Sie den Grundsteuerbescheid von den jeweiligen Finanzämtern. Wichtig: Sie müssen Ihren Grundsteuerbescheid nicht beantragen.
Der erste Bescheid, der Bescheid über den Wert des Objektes, kommt in der Regel zusammen mit dem Grundsteuermessbetrag. Wichtig: Sie müssen die Bescheide zur Grundsteuer nicht beantragen. Alle Bescheide werden nach Abgabe der Grundsteuererklärung per Post zugeschickt.
Derzeit (bis zum 1. Januar 2025) wird für die Berechnung des Einheitswertes der Zustand berücksichtigt, den ein Haus oder ein Grundstück am 1. Januar 1964 (gilt für die alten Bundesländer) bzw. am 1. Januar 1935 (gilt für die neuen Bundesländer) hatte.
Für unbebaute Grundstücke gilt grundsätzlich die folgende Rechnung: Quadratmeter x Bodenwert zum Stichtag = Einheitswert. Gemeint sind hierbei die Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Gemeinden am 1. Januar 1996 ermittelt worden sind.
Bei bebauten Grundstücken — genauer gesagt bei Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern und gemischt genutzten Grundstücken — wird das sogenannte Ertragswertverfahren angewendet. Hierbei wird die Jahresrohmiete mit einem gesetzlich festgelegten Vervielfältiger multipliziert. Die Bauweise und das Baujahr spielen dabei ebenfalls eine Rolle.
Die Grundsteuer wird derzeit in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt: Die Finanzämter legen den sogenannten Einheitswert für ein Grundstück fest und multiplizieren diesen mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, auf den die Gemeinde den jeweiligen Hebesatz anwendet.
Das Problem ist, dass diese Vorgehensweise zur Berechnung der Grundsteuer auf Jahrzehnte alten Einheitswerten basiert. In den alten Bundesländern wurden die Grundstücke vor der Reform nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt, in den neuen Bundesländern galten noch immer Einheitswerte aus dem Jahr 1935. Das führte natürlich zu unfairen Bewertungen von Grundvermögen. Renovierungsarbeiten oder Abnutzungserscheinungen, die in den letzten Jahrzehnten passiert sind, spielen bei der Festsetzung des Einheitswertes aktuell überhaupt keine Rolle. Eine Reform war also dringend notwendig. 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Berechnung der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt.
Künftig wird ein Grundstück nach folgenden Parametern bewertet:
Kurz gesagt: Die Grundsteuer wird ab 2025 fairer: Renovierungsarbeiten und Martkentwicklungen werden in Zukunft berücksichtigt und Behörden ermitteln alle sieben Jahre einen neuen Immobilienwert. Damit die neue Grundsteuer am 1. Januar 2025 in Kraft treten kann, müssen Eigentümer:innen bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.
In den meisten Bundesländern erhalten Sie nach Abgabe der Grundsteuer drei Bescheide per Post:
Der Bescheid über den Grundsteuerwert bzw. Grundsteueräquivalenzbetrag (je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben) entspricht dabei dem Einheitswertbescheid. Wir gehen alle Informationen durch, die künftig im Bescheid zum Grundsteuerwert stehen.
Der Bescheid über den Grundsteuerwert wird vom Finanzamt ausgestellt — in der Regel kommt er zusammen mit dem Grundsteuermessbetrag in einem einzigen Brief. Auch hier gilt: Der Bescheid informiert nur über den Grundsteuerwert und nicht über dieHöhe der Grundsteuer.
In den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachen erhalten Sie keine Informationen über den Grundsteuerwert, sondern stattdessen einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge. Diese Beträge setzen sich wie folgt zusammen:
Damit Sie Ihren Grundsteuerbescheid auf Richtigkeit überprüfen können, müssen Sie zunächst eine Grundsteuererklärung abgeben: Erst, wenn alle Daten und Zahlen zu Ihrem Besitz vorliegen, kann die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ermittelt werden.
Alle Eigentümer:innen und Eigentümer müssen bis zum 31. Januar 2023 ihre Grundsteuerklärung abschicken.
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