Am 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Eine Reform war längst überfällig. Derzeit basiert die Berechnung der Grundsteuer nämlich auf Jahrzehnte alten Einheitswerten. Nun soll der gesamte Besitz in Deutschland neu bewertet werden, und hierfür müssen alle Eigentümer:innen bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Für die Feststellung der neuen Werte ist auch die Wohnfläche entscheidend.
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Grundsätzlich wird bei Gebäudeflächen zwischen zwei Arten unterschieden: Der Wohnfläche und der Nutzfläche.
Beispiel: Ein Einfamilienhaus wird größtenteils zum eigenen Wohnen genutzt. Allerdings wird nun ein Raum für betriebliche Zwecke vermietet. Die Wohnfläche beträgt 200 Quadratmeter, die Gewerbefläche (der vermietete Raum) 30 Quadratmeter. Im Bundesmodell gilt nun auch der Geschäftsraum als Wohnfläche. In der Grundsteuer müssten Sie in diesem Fall also 230 Quadratmeter (Wohnfläche + Gewerbefläche) in der Grundsteuer angeben.
Den Begriff “Wohnfläche” können Sie durchaus buchstäblich verstehen: Gemeint sind alle Gebäudeflächen, die zum Wohnen genutzt werden können. Selbstverständlich gehören dazu:
Wohnflächen sind aber zum Beispiel auch:
Folgende Einheiten gehören allerdings nicht zur Wohnfläche:
Wichtig: Bei Wohnungseigentum, also zum Beispiel Ein- oder Zweifamilienhäusern, muss die Nutzfläche der Wohnfläche hinzugerechnet werden. In der Grundsteuererklärung müssen Sie daher die Summe der Wohn- und Nutzfläche angeben.
Mit dem Begriff “Nutzfläche” sind alle Gebäudeflächen gemeint, die für ein Gewerbe genutzt werden. Diese Flächen sind also keine Wohnräume, sondern werden ausschließlich aus betrieblichen oder öffentlichen Zwecken gebraucht.
Räume, die Sie als Nutzflächen betrachten müssen, sind zum Beispiel:
Ein Arbeitszimmer, in dem eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder das als Home Office dient, gilt nicht als Gewerbefläche, sondern als Wohnfläche.
In der Grundsteuererklärung müssen Sie auch die Anzahl der Garagenstellplätze angeben. Für Wohneigentum sieht das Bundesmodell eine monatliche Nettokaltmiete von 35 Euro pro Garagenstellplatz vor. In Bundesländern, die dem Bundesmodell nicht folgen, müssen Sie die Garagen als Nutzflächen angeben.
Bei Einfamilienhäusern geben Sie die Anzahl der Garagenstellplätze in Zeile 10 der Anlage Grundstück ein, bei den Angaben zum Ertragswert. Mit “Garagenstellplatz” sind Stellplätze in Einzelgaragen oder Tiefgaragen gemeint. Parkplätze im Freien müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Parkplätze im Freien sowie offene Carports müssen Sie nicht in die Anzahl der Garagenstellplätze einbeziehen.
Die genaue Quadratmeterzahl ihres Eigentums haben vermutlich die wenigsten im Kopf. Für die Grundsteuererklärung ist genau diese Angabe aber entscheidend. Also keine Sorge: In den meisten Fällen haben Sie alle Informationen, die Sie benötigen, bereits zuhause. Schauen Sie am besten in folgende Dokumente:
Es ist natürlich auch möglich, die Wohnungsfläche selbst auszumessen. Grundsätzlich werden bei Wohn- und Nutzungsflächen die Flächen von Sockelleisten, festen Öfen sowie Einbaumöbeln berücksichtigt.
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