Am 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Eine Reform war längst überfällig: Aktuell basiert die Berechnung auf Jahrzehnte alten Einheitswerten — und das ist verfassungswidrig, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht. Der gesamte Grundbesitz in Deutschland neu bewertet werden. Hierfür müssen Eigentümer:innen bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Der Grundsteuermessbetrag ist für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer entscheidend.
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Der Grundsteuermessbetrag wird benötigt, um die Höhe der Grundsteuer zu ermitteln, die alle Eigentümer:innen jährlich zahlen müssen. Die Grundsteuer wird anhand vom Objektwert, der Steuermesszahl und des Hebesatzes der Gemeinden berechnet.
Genauer gesagt: Der Wert eines Objekts wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert — das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Auf diesen wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Daraus ergibt sich letztlich die Höhe der gesamten Grundsteuer.
Eine Reform der Grundsteuer war längst überfällig. Die derzeitige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Einheitswerten. In den alten Bundesländern werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt, in den neuen Bundesländern gelten noch immer Einheitswerte aus dem Jahr 1935. Ein 2010 fertiggestelltes Gebäude wird beispielsweise wie ein Gebäude bewertet, das sich im Ausstattungszustand von 1964 befindet. Renovierungsarbeiten oder Abnutzungserscheinungen, die in den letzten Jahrzehnten passiert sind, spielen bei der Festsetzung des Einheitswertes aktuell überhaupt keine Rolle. 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Berechnung der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt.
Durch die Reform werden die alten Einheitswerte durch aktuelle Grundsteuerwerte ersetzt. Zudem werden die Steuermesszahlen gesenkt. Die Steuermesszahl wird in Promille angegeben — ab 2025 wird sie überall in Deutschland auf etwa ein Zehntel des derzeitigen Wertes gesenkt.
Die Grundsteuer setzt sich ab 2025 wie folgt zusammen:
Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Durch die Reform der Grundsteuer ändert sich an der Vorgehensweise also nicht viel. Das Grundprinzip bleibt erhalten, aber die alten Einheitswerte haben ab 2025 ausgedient. Wie berechnet sich der Grundsteuermessbetrag also künftig? Grundsätzlich gilt:
Das bedeutet, dass künftig der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert wird — das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Die Steuermesszahl ist daher von entscheidender Bedeutung:
Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Die folgenden Bundesländer haben abweichende Steuermesszahlen, die ebenfalls ab 2025 gelten:
In den Bundesländer Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es eine Steuermesszahl für die Wohnfläche (70 Prozent) und für die Grundstücksfläche (100 Prozent). Die beiden Messzahlen werden mit den Grundsteueräquivalenzbeträgen multipliziert. So entstehen zwei Messbeträge, die anschließend addiert werden: Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.
Sie haben es sicher schon bemerkt: Die Berechnung der Grundsteuer ist durchaus kompliziert. Es ist daher besonders wichtig, dass Eigentümer:innen nachvollziehen können, wie die Höhe der Steuer überhaupt zustande kommt. Hierfür bekommen alle Besitzer:innen einen Grundsteuerbescheid, der Ihnen die Zusammensetzung der zu zahlenden Grundsteuer mitteilt. Einen solchen Bescheid erhalten Sie, nachdem Sie Ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben.
Sie erhalten jedoch nicht nur einen Bescheid, sondern gleich drei. Neben dem Grundsteuerbescheid schickt Ihnen die Gemeinde bzw. das Finanzamt auch einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder die Grundsteueräquivalenzbeträge — je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben — sowie einen Bescheid über die Grundsteuermessbeträge. Sie sollten alle drei Bescheide auf Fehler oder Unstimmigkeiten überprüfen und im Zweifelsfall Widerspruch einlegen. Fragen Sie sich: Gehören die Daten auch wirklich zu meinem Besitz? Stimmen die Zahlen mit denen überein, die ich in der Grundsteuererklärung angegeben habe?
Wichtig: Sie müssen die Grundsteuerbescheide nicht beantragen. Alle Bescheide werden per Post zugeschickt, nachdem Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben.
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3. Ihre Daten werden von LAMA geprüft.
4. LAMA erstellt nach der Prüfung Ihrer Daten Ihre Grundsteuererklärung und reicht diese beim Finanzamt ein.
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