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Das Erbrecht ist in Deutschland ein Grundrecht. Es bildet die Grundlage für den Übergang von Vermögenswerten einer Person auf begünstigte Dritte. Wer etwas vererben möchte, ist nicht an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Mit Testament oder Erbvertrag können Erblasser selber bestimmen, wer ihr Vermögen erhält.
advocado Partner-Anwalt Uwe Block im Gespräch über seine Erfahrungen als Anwalt für Erbrecht.
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Sind weder Testament noch Erbvertrag vorhanden, regelt im deutschen Erbrecht die gesetzliche Erbfolge, wer wie viel vom Nachlass erhält. Dabei entscheidet der Verwandtschaftsgrad, wer bedacht wird.
1. Ist der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner kein Alleinerbe, erhält er nur einen Teil des Erbes.
2. Unverheiratete Partner erben nur, wenn sie im letzten Willen bedacht wurden.
3. Nicht verwandte Personen – z. B. Stiefkinder oder Verschwägerte – erben ebenfalls nur per letztwillige Verfügung.
4. Ex-Partner haben nach der Scheidung keinen Erbanspruch. Gibt es ein gemeinsames Kind, erbt dieses im Erbfall.
Ehegatten sind in jedem Fall erbberechtigt. Daneben erben die Kinder des Erblassers als Angehörige 1. Ordnung. Auch ungeborene, adoptierte und uneheliche Kinder haben einen Erbanspruch. Ist ein Kind bereits verstorben, geht der Erbanspruch auf die Enkel über.
Erst wenn es keine Angehörigen der 1. Ordnung gibt, erben laut Erbschaftsrecht die Verwandten 2. Ordnung wie Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Zuallerletzt kommt Großeltern, Onkel und Tanten sowie Großonkel oder Großtanten ein gesetzlicher Anspruch zu.
Wer nach Erbrecht in Deutschland wie viel vom Erbe erhält, regelt die Erbquote. Entscheidend für die Höhe des Erbanspruchs sind die Familienkonstellation und die Anzahl der Erben.
Der Erblasser ist unverheiratet/nicht verpartnert/verwitwet, hinterlässt aber Kinder. |
Die Kinder erben zu 100 % und der Nachlass wird zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt. |
Der Erblasser ist unverheiratet/nicht verpartnern/verwitwet und hinterlässt keine Kinder. |
Sind die Eltern des Erblassers am Leben, erben diese zu 100 %. Sind sie verstorben, erben erst die Geschwister des Erblassers und dann deren Nachkommen zu 100 %. |
Der Erblasser ist verheiratet/verpartnert und hinterlässt Kinder. |
Gütertrennung: 1 Kind → 50 %/50 %, 2 Kinder → je 33,33 %, 3+ Kinder → Kinder 75 %/Partner 25 % |
Der Erblasser ist verheiratet/verpartnert und hinterlässt keine Kinder. |
Gütertrennung: Eltern oder Geschwister 50 %/ Partner 50 % |
Das gesetzliche Erbrecht wird den Wünschen des Erblassers möglicherweise nicht gerecht.
Um selbst zu bestimmen, wer erbt, haben Erblasser 3 Möglichkeiten:
So lässt sich das Erbe gemäß den eigenen Vorstellungen an Wunscherben wie z. B. Freunde übertragen.
Wer seinen Besitz bereits zu Lebzeiten an einen Wunscherben weitergeben möchte, kann dies mit einer Schenkung erreichen.
Um individuell festzulegen, wer was und zu welchen Anteilen vom Nachlass erhält, können Erblasser ein Testament schreiben und jederzeit anpassen.
Je nach Familienstand und individueller Lebenssituation können Erblasser im Testament passende Vorkehrungen für den Erbfall treffen:
Vor allem für unverheiratete Lebenspartner kann es sinnvoll sein, sich durch eine letztwillige Verfügung abzusichern. Ohne diese haben sie im Erbfall keinen Anspruch auf den Nachlass.
1. Handschriftlich, leserlich verfasst
2. Datum & Ort der Erstellung vermerkt
3. Geburtsdatum & Unterschrift mit vollem Namen
4. Seitennummerierung enthalten
Wer nicht ohne eine Gegenleistung vererben möchte, kann sich diese über einen Erbvertrag sichern. Der Erbe erhält seinen Anteil nur, wenn er eine festgelegte Bedingung (z. B. Pflege oder Betriebsübernahme) erfüllt.
Mit einem Vermächtnis bedenkt der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine Person mit einem bestimmten Gegenstand (z. B. Schmuck) oder Geldbetrag aus seinem Nachlass.
Der Begünstigte erhält es jedoch nicht sofort mit Eintritt des Erbfalls. Er hat lediglich einen Anspruch, den er aktiv vom Erben einfordern muss. Der Begünstigte muss nicht zugleich Erbe sein. Er kann auch nur eine Einzelzuwendung erhalten.
Erblasser können ihr Testament komplett selbst schreiben – das Erbschaftsrecht stellt dazu aber strikte formale Anforderungen. Sind diese nicht erfüllt, ist es unwirksam und anfechtbar.
Ein Anwalt für Erbrecht oder ein Notar kann Erblasser dabei unterstützen, ein rechtsgültiges und zur individuellen Lebenssituation passendes Dokument zu gestalten. Juristische Unterstützung kann verhindern, dass unzufriedene Erben die Testierfähigkeit des Erblassers und damit die Gültigkeit des Testaments anzweifeln.
Die erstellte letztwillige Verfügung können Erblasser entweder bei sich aufbewahren oder dem Nachlassgericht zur Verwahrung anvertrauen.
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Erblasser können nahe Angehörige enterben oder ihnen weniger vererben als gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß Erbrecht steht ihnen trotzdem eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Verstorbenen zu.
Anspruch auf diesen Pflichtanteil haben:
Ihnen steht ein Anteil in Höhe von 50 % ihres gesetzlichen Erbteils zu. Diesen erhalten sie nicht automatisch – sie müssen den Pflichtteil einfordern.
Der Erblasser vererbt ohne letztwillige Verfügung 100.000 € an seine Ehefrau & zwei Kinder:
Ehefrau: 50 %, 50.000 €
Kind 1: 25 %, 25.000 €
Kind 2: 25 %, 25.000 €
Wurde ein Kind enterbt, stehen ihm 50 % des gesetzlichen Erbes zu – also 12.500 €.
Der Rechtsanspruch auf die Mindestbeteiligung am Erbe ist vermeidbar.
Diese Optionen haben Erblasser:
Der Pflichtteil lässt sich umgehen, indem Erblasser und Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Erbe verzichtet dadurch – oft gegen eine Abfindung – vertraglich auf seinen Mindestanteil.
Der Pflichtteilsentzug ist gemäß deutschem Erbrecht nur in Ausnahmefällen möglich: Wer z. B. durch Täuschung des Erblassers oder Bedrohung Einfluss auf die Verteilung seines Nachlasses nehmen will, kann sein Erbrecht verlieren. Erbunwürdige Angehörige verlieren ihren Anspruch auf das Erbe und die Mindestbeteiligung am Nachlass.
Auch Angehörige, die ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen, verlieren ihr Pflichtteilsrecht. Das Recht verjährt innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren. Die Frist beginnt, sobald Angehörige vom Erbfall und ihrem zu geringen Erbteil erfahren.
- Enterbten Angehörigen oder Ehepartnern steht laut Erbrecht eine Mindestbeteiligung am Erbe zu.
- Diese beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils.
- Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anteil einfordern.
- Zur Einforderungen haben sie mindestens 3, maximal 30 Jahre nach dem Erbfall Zeit.
Lässt sich die Beteiligung naher Angehöriger am Erbe nicht verhindern, können Erblasser deren Anspruch zumindest verringern. Möglich ist das, indem sie ihr Vermögen schon zu Lebzeiten nach eigenem Wunsch verschenken. Dadurch reduzieren sie den Gesamtwert ihres späteren Erbes – und damit auch einen möglichen Pflichtteil.
Aber: Enterbte oder zu gering Bedachte haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie können alle Schenkungen der letzten 10 Jahre zum Gesamterbe hinzurechnen lassen. Dadurch erhöht sich ihr Mindestanteil am Erbe wieder.
Je länger eine Zuwendung zurückliegt, desto weniger ist sie für die Höhe des Ergänzungsanspruchs relevant. Geschenke, die länger als 10 Jahre zurückliegen, werden laut Erbschaftsrecht in Deutschland nicht berücksichtigt.
Gibt es mehr als einen Erben, entsteht gemäß Erbrecht automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, das Erbe aufzuteilen und jedem Mitglied seinen Anteil am Gesamtnachlass zu übergeben. Die Höhe der Anteile hängt vom Verwandtschaftsgrad oder der Erbquote im Testament ab.
Die Miterben müssen alle Entscheidungen über den Nachlass gemeinsam und einstimmig treffen. Keiner darf eigenhändig über Nachlassgegenstände verfügen. Wenn alle Erben das Vermögen vollständig unter sich aufgeteilt haben, löst sich die Erbengemeinschaft auf.
Können Erben sich nicht über die Erbverteilung einigen, kann die Unterstützung eines Mediators hilfreich sein. Ein Anwalt für Erbrecht kann zwischen den Beteiligten vermitteln und rechtliche Fragen durch seine Kenntnis der Rechtslage schnell klären.
Lässt sich kein für alle Seiten akzeptabler Kompromiss finden, können Erben ihren Erbteil verkaufen. Dadurch verlieren sie alle Rechte und Pflichten als Erbe.
Das Erbrecht erlaubt den Verkauf an jede beliebige Person oder auch an eine Bank. Die Zustimmung der Miterben ist nicht notwendig, sie müssen aber ein Vorkaufsrecht erhalten. So können die übrigen Erben verhindern, dass Nachlassgegenstände (z. B. das Elternhaus) aus der Familie fallen oder Dritte Einfluss auf die Verteilung des Vermögens nehmen.
Als letzte Option kann die Aufteilung des Erbes auch gerichtlich erzwungen werden. Dazu reichen Erben beim Nachlassgericht eine Teilungsklage ein.
1. Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft.
2. Sachwerte gehören allen Miterben zu gleichen Teilen.
3. Die Miterben müssen einstimmig über den Nachlass entscheiden.
4. Ein Erbstreit lässt sich z. B. durch Verkauf eines Erbteils oder eine Klage klären.
5. Ist das Erbe vollständig aufgeteilt, löst sich die Gemeinschaft wieder auf.
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Ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Erbschaft anzutreten, hängt vom Nachlasswert ab. Dieser gibt an, welches Vermögen übrig bleibt, wenn alle Schulden abgezogen sind. Erben können den Nachlasswert selbst ermitteln.
Dazu werden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers gegenübergestellt. Zu den Vermögenswerten zählen z. B. Bargeld und Bankkonten, Wertgegenstände wie Schmuck, Hausrat wie Mobiliar, Grundstücke und Immobilien sowie Schutzrechte durch Patente oder Marken- oder Urheberrechte.
Als Verbindlichkeiten werden u. a. Hypothekenschulden, Darlehen und Kredite, Steuerschulden und (Miet-)Verträge, Bürgschaften oder auch Erbfallschulden (z. B. Begräbniskosten und Kosten der Testamentseröffnung) und die Verteilung des Pflichtteils gezählt.
Erben haben einen Auskunftsanspruch z. B. gegenüber Banken und anderen Vertragspartnern des Erblassers.
Bei großen oder unübersichtlichen Erbschaften kann es sinnvoll sein, einen Nachlassverwalter (z. B. einen Anwalt oder Notar) einzusetzen. Dieser ordnet die Erbschaft professionell und begleicht mit dem Erbvermögen die Schulden des Erblassers.
Wer nur Schulden erben würde, kann das Erbe ausschlagen. Dadurch verfällt jeder Anspruch auf das Erbe. Es ist nicht möglich, den überschuldeten Erbteil abzulehnen, aber das Vermögen anzunehmen.
Erben müssen die Ablehnung innerhalb von 6 Wochen schriftlich dem Nachlassgericht mitteilen. Verstreicht diese Frist, ist die Erbschaft automatisch angenommen.
Wer eine Erbschaft annehmen möchte, kann einen Erbschein beantragen. Dieser gilt als rechtssicherer Nachweis der Erbberechtigung gegenüber Banken, Versicherung und Ämtern.
Der Erbe erhält gemäß dem Erbrecht nicht nur das Vermögen, sondern muss auch für die Schulden des Verstorbenen aufkommen. Offene Forderungen sind innerhalb von 3 Monaten mit dem Vermögen des Erblassers zu begleichen.
Reicht die Erbmasse dazu nicht aus, haften Erben mit ihrem Privatvermögen. Die übrigen Schulden müssen sie selbst begleichen.
Nicht, wenn es noch andere Erben gibt: Wer eine Erbschaft annimmt, muss auch die Beerdigungskosten tragen.
Lehnen alle Erbberechtigten das Erbe ab, müssen die unterhaltspflichtigen Verwandten gemäß Erbrecht die Bestattung zahlen. Es gilt dabei die sogenannte Unterhaltsreihenfolge:
Grundsätzlich muss jeder Erbe Erbschaftssteuer an den Staat zahlen – egal ob er Geldvermögen, ein Haus, ein Unternehmen oder Sachwerte erbt.
Wie viel zu zahlen ist, hängt vom Wert der Erbschaft ab.
Allerdings bleiben viele Erbschaften in der Praxis komplett steuerfrei. Denn bis zu einem bestimmten Freibetrag fällt keine Erbschaftssteuer an.
Wie hoch der Freibetrag ausfällt, bestimmt im deutschen Erbrecht der Verwandtschaftsgrad:
Übersteigt die Erbschaft den Freibetrag, werden je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens zwischen 7 % und 50 % Erbschaftssteuer fällig.
Das Erbrecht gibt aber Gestaltungsspielräume, mit denen sich die Erbschaftssteuer vermeiden oder reduzieren lässt.
Für Schenkungen gelten die gleichen Steuersätze und Freibetragsgrenzen wie bei einer Erbschaft. Sie bieten aber folgende Vorteile
Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, darf seinen Angehörigen die Immobilie bzw. das Grundstück vererben. Gibt es mehrere Eigentümer, darf der Erblasser nur seinen Anteil vererben.
Die Aufteilung des Immobilienwertes unter den Erben kann für Konflikte sorgen. Ziehen Erblasser zur Umsetzung ihres letzten Willens anwaltliche Unterstützung hinzu, können Familienstreitigkeiten durch klare Verfügungen vermieden werden. Ein Anwalt kann das Immobilien-Erbe absichern und Möglichkeiten zur Steuerersparnis prüfen.
Sobald der Wert einer Immobilie die Freibetragsgrenze überschreitet, müssen Erben Steuern zahlen. Die Freibetragsgrenze und der jeweilige Steuersatz hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab (Details zur Erbschaftssteuer im Kapitel 6).
Wenn Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner oder Kinder das Haus erben, in dem sie leben oder ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegen, fällt nach deutschem Erbrecht keine Erbschaftssteuer an – auch wenn die Freibetragsgrenze überschritten wird. Übergibt der Erblasser eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an seine Erben, könnten diese von einer besonderen Regelung im Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz profitieren: 10 Jahre nach einer Schenkung ist diese im Erbfall steuerlich nicht mehr relevant.
Ein Immobilienbesitzer kann also bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer solchen Zuwendung sein Haus überschreiben.
Lebenslanges Wohnrecht festlegen: Bis zum Lebensende mietfrei wohnen.
Nießbrauchrecht vereinbaren: Wohnrecht & Anspruch auf Mieteinnahmen.
Mehr zum Nießbrauch.
Ein Testament oder Erbvertrag allein kann den Streit um das Haus nicht verhindern. Notwendig ist eine Teilungserklärung. Damit legen Erblasser fest, wer ihre Immobilie erhält.
Fehlt die Erklärung, haben alle Erben Anspruch auf die Immobilie. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht über die Zukunft der Immobilie einigen, ist die letzte Option eine Teilungsversteigerung: Das Haus wird zwangsversteigert, der Erlös gemäß der Erbquote unter den Erben aufgeteilt. Allerdings kann es sein, dass der Ertrag einer Versteigerung unter dem Wert der Immobilie liegt.
Streitigkeiten zwischen den Erben und eine Versteigerung lassen sich auch durch ein Vorausvermächtnis vermeiden: Damit vermacht der Erblasser einem einzigen Erben einen bestimmten Gegenstand aus der Erbschaft – also beispielsweise das Haus.
Der Unterschied zur Teilungserklärung: Das Vorausvermächtnis wird nicht auf den Erbteil angerechnet. Es hat keinen Einfluss auf den späteren Erbanspruch.
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Wer Eigentümer eines Unternehmens ist, kann dessen Zukunft testamentarisch oder vertraglich absichern. Gibt es keine letztwillige Verfügung, greift das Erbrecht mit der gesetzlichen Erbfolge.
Als Gesellschafter die eigenen Unternehmensanteile zu vererben, kann ein Risiko für den Betrieb bedeuten: Dürfen die Wunscherben durch Sonderregelungen des Gesellschaftsvertrages nicht Gesellschafter sein, sind die Erben in Höhe ihrer Anteile auszuzahlen.
Wer sein Unternehmen nicht vererbt, sondern an einen Nachfolger überträgt, kann mehrfach profitieren:
Bei Übertragung an z. B. ein Kind haben weitere Nachkommen keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich – ein Pflichtteilsanspruch bleibt aber ggf. bestehen. Damit die Auszahlung der Mindestbeteiligung das Unternehmen nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringt, kann eine Verzichtsvereinbarung sinnvoll sein.
In unserem umfangreichen Erbrecht-Ratgeber erhalten Sie fundierte Informationen zu allen relevanten Fragen des Erbrechts – einfach und verständlich erklärt.
Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch, um mit einem Anwalt über das mögliche Vorgehen in Ihrem individuellen Fall zu sprechen.
Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt aus unserem Netzwerk beraten.
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