So wie alle Menschen einen Namen tragen, lassen sich auch Waren und Dienstleistungen durch eine Bezeichnung individualisieren, mit einem Wiedererkennungswert versehen und von anderen Angeboten abgrenzen. Damit diese Bezeichnungen kein anderer unerlaubt verwendet, lassen sie sich als Marke schützen. Ist ein Zeichen als Marke geschützt, hat der Inhaber dank des Markenrechts die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Wer sich als Unternehmer langfristig wirtschaftlichen Erfolg sichern möchte, grenzt sich durch individuelle Produkte oder herausragenden Dienstleistungen von Mitbewerbern ab – und mit einer Marke, die für das eigene Unternehmen steht.
Eine passende Marke ist untrennbar mit Produkten oder Dienstleistungen verbunden. Sie schafft Einzigartigkeit, Wiedererkennungswert und bietet die Basis für neue Innovationen. Inhaber einer Marke profitieren vom umfassenden, gesetzlichen Markenschutz. Grundlage sind die Bestimmungen des Markenrechts, die im Markengesetz festgehalten sind.
Das Markenrecht gehört laut Definition zum Kennzeichenrecht, dessen Aufgabe es ist, die Bezeichnungen von Produkten im öffentlichen Verkehr zu schützen. Das Kennzeichenrecht seinerseits gehört zum gewerblichen Rechtsschutz.
In Deutschland ist das Markenrecht im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ – auch Markengesetz bzw. MarkenG genannt –geregelt. Dafür zuständig sind in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), in der EU das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und weltweit die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Laut § 3 MarkenG ist eine Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es gibt verschiedene Markentypen und Markenarten.
Markentypen lassen sich u. a. nach folgenden Punkten einteilen:
Eine Marke kann u. a. ein Logo sein, ein geschützter Firmenname oder eine Kombination aus Wort und Bild.
Dank des Markenschutzes sind geografische Herkunftsangaben und Unternehmensbezeichnungen wie Firmen- oder Produktnamen geschützt. Ihr Inhaber allein hat die Rechte an einer Marke.
Beispiele für diesen Schutz sind etwa die alleinige Nutzung, Verwertung und Vermarktung der Marke. Der Markeninhaber kann anderen die geschäftliche Verwendung untersagen oder diese an die Zahlung einer Markenlizenz knüpfen.
Gesetze schützen bestimmte Zeichen nicht nur in Deutschland, sondern auch innerhalb der Europäischen Union und weltweit.
Markenschutz ist ein wesentlicher Faktor für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Mit einem geschützten Logo oder Markennamen haben Markeninhaber die alleinigen Nutzungsrechte. Ohne Ihre Zustimmung darf niemand die Marke verwenden.
Die Marke dient dazu, Ihr Angebot von dem der Mitbewerber zu unterscheiden. Eine einzigartige Marke sorgt für einen Wiedererkennungswert bei Kunden, hebt das Produkt oder die Dienstleistung von Wettbewerbern ab und sorgt für das Branding eines Unternehmens.
Markenschutz entsteht, wenn Sie beim DPMA eine Marke anmelden, diese in das Markenregister eingetragen wurde und eine 3-monatige Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Der Schutz der Marke greift mit dem Datum der Anmeldung.
Daneben kann dieser Schutz aber auch ohne Eintragung entstehen. Voraussetzung ist dann, dass die Marke Verkehrsgeltung erreicht – also in den Markt eingeführt und in Gebrauch ist. Sie müssen die Marke also verwenden, damit der markenrechtliche Schutz erhalten bleibt.
Wenn Sie erfolgreich Markenschutz beantragen, besteht dieser zunächst für 10 Jahre. Gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr an das DPMA können Sie diese Dauer um weitere 10 Jahre verlängern.
Grundsätzlich darf nach § 7 MarkenG jede Privatperson („natürliche Person“), jedes Unternehmen oder Vereinigung („juristische Person“) sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft den Markenschutz beantragen.
Doch nicht jedes Zeichen lässt sich schützen. Was im Markenrecht erlaubt ist und was nicht, regeln die gesetzlichen Bestimmungen des MarkenG.
Im Markenrecht kann für ganz verschiedene Zeichen Markenschutz bestehen. Typisch sind Marken, die aus Worten, einzelnen Buchstaben oder Bildern bestehen. Aber auch Zahlen, 3D-Formen, Farben und akustische Signale sowie Melodien lassen sich als Marke schützen. Voraussetzung ist, dass sie sich dazu eignen, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden.
Diese Markenarten gibt es:
Ob Sie eine Wortmarke schützen lassen, eine kombinierte Wort-Bild-Marke anmelden oder Ihr Logo schützen lassen, hängt vom Produkt bzw. der Dienstleistung ab. Eine Markenform kann besser geeignet sein als eine andere, um ein geistiges Eigentum schützen zu lassen.
Wort- und Bildmarken sowie die Kombination aus beiden sind in der Regel einfacher zu erreichen als z. B. eine Geruchsmarke. Die einzige deutsche geschützte Geruchsmarke wurde 2007 aufgrund von Nichtverlängerung gelöscht
Auch Hörzeichen sind im Vergleich selten. Eine bekannte Hörmarke ist etwa die Melodie der Deutschen Telekom – sie konnte sich zudem eine ebenfalls besondere Farbmarke sichern: das bekannte Telekom-Magenta.
Nicht jede Idee lässt sich auch als Marke schützen. Deswegen gibt es im gewerblichen Rechtsschutz andere Möglichkeiten.
Für ein Design lassen sich Schutzrechte beispielsweise erreichen, indem Sie ein Geschmacksmuster anmelden. Eine technische Erfindung lässt sich dank des Patents mit einer Patentanmeldung schützen. Wer die hohen Anforderungen an ein Patent nicht erfüllt, kann alternativ ein Gebrauchsmuster anmelden.
Es gibt aber auch Zeichen, die grundsätzlich nicht schutzfähig sind. Man spricht in diesem Zusammenhang im Markenrecht auch von den sogenannten Schutzhindernissen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen. Als absolute Hindernisse gelten beispielsweise:
Während absolute Hindernisse öffentlichen Interessen dienen – und daher auch vom DPMA geprüft werden –, folgen die relativen Hindernisse privaten Interessen. Ein relatives Schutzhindernis bei der Markeneintragung ist z. B. eine ältere, bereits eingetragene Marke, die eine zu große Ähnlichkeit mit der Wunschmarke aufweist.
Liegt ein relatives Hindernis vor, kann der Inhaber des älteren Markenrechts gemäß § 9 MarkenG die Löschung der neuen Marke beantragen – und eine Entschädigung für die Verletzung seiner Marke fordern. Da das zuständige Amt die Marke bei der Anmeldung nicht auf zu große Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr prüft, liegt die Prüfung von relativen Hindernissen in der Verantwortung des Anmelders.
Gemäß der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ – auch als Nizza-Klassifikation bekannt – lassen sich insgesamt 45 Schutzklassen unterscheiden. Von den 45 Nizza-Klassen fallen 34 auf Waren- und 11 auf Dienstleistungsklassen.
Die Klassifikation dient der genaueren Einteilung und muss im Antrag an das DPMA eingegeben werden, wenn Sie eine Marke anmelden. Schutzklasse 25 beispielsweise steht für Kleidungsstücke, während Schutzklasse 15 bei der Patentierung von Musikinstrumenten zur Anwendung kommt.
Um ein Zeichen als Marke zu schützen, gibt es 2 verschiedene Wege:
Markenschutz kann durch die Benutzung der Marke entstehen, ohne dass es eines amtlichen Eintragungsverfahrens bedarf. Diese sogenannte Benutzungsmarke entfaltet ihre Schutzwirkung nicht aufgrund der Markenregistrierung, sondern aufgrund der Verkehrsgeltung.
Verkehrsgeltung meint, dass ein ausreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise (z. B. Händler und Verbraucher) das jeweilige Unternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen verbindet und dessen Erscheinungsbild wiedererkennt.
Hinsichtlich der Schutzwirkung ist eine Benutzungsmarke einer eingetragenen Marke grundsätzlich gleichgestellt: Auch hier haben Sie als Inhaber das Recht, gegen eine Markenrechtsverletzung durch ein anderes Unternehmen vorzugehen.
Vor Gericht sind Sie allerdings in der Beweislast. Sie müssen die (ältere bzw. längere) Benutzung der Marke umfangreich nachweisen und dokumentieren:
Das Gericht entscheidet nur auf Grundlage von Gutachten und Dokumentation, ob die Markenregistrierung durch das andere Unternehmen zulässig ist. Das Risiko, dass das Gericht die bereits angemeldete Marke der Benutzung vorzieht, lässt sich durch eine solche Benutzungsmarke unter Umständen aber nicht vermeiden.
Der sicherste Weg, um Markenrechte zu erhalten, ist eine Markenregistrierung beim DPMA. Ist das Zeichen schutzfähig, erhalten Sie gegen die Zahlung einer Anmeldegebühr umfangreiche Schutzrechte.
Durch die offizielle Eintragung der Marke ins amtliche Register sind Sie bei einem Verstoß gegen Ihre Rechte auf der sicheren Seite – denn Sie können anhand der Eintragung nachweisen, dass Ihr Zeichen als Marke geschützt ist.
Durch eine amtliche Eintragung der Marke können Sie Ihr Zeichen übrigens nicht nur in Deutschland als Marke schützen. Sie können sich auch internationales Markenrecht sichern. Für internationalen bzw. europaweiten Markenschutz reicht eine nationale Marke allerdings nicht aus.
Für eine internationale Markenanmeldung benötigen Sie zunächst eine Basismarke, mit der Sie eine IR-Marke anmelden können. Die Prüfung und das Eintragungsverfahren erfolgt anschließend durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Daneben können Sie beim Europäischen Markenamt eine EU-Marke anmelden.
Eine Anmeldung der Marke kann der sichere Weg zu umfassendem Markenschutz sein. Eine Eintragung ist aber nur dann erfolgreich, wenn sich das Zeichen auch tatsächlich als Marke schützen lässt. Absolute und relative Schutzhindernisse können der Eintragung entgegenstehen.
Um ältere Rechte nicht zu verletzen und erfolgreich eine Marke eintragen zu lassen, kann es sinnvoll sein, die Anmeldung von einem Anwalt für Markenrecht durchführen zu lassen
Ein Anwalt kann Sie auf dem Weg zu umfassendem Markenschutz von Anfang an unterstützen.
Er kann u. a.
Den richtigen Anwalt müssen Sie nicht suchen – advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten, wenn Sie Ihre Marke schützen lassen möchten.
Sie brauchen im Markenrecht nicht zwingend die Unterstützung eines Anwalts, um Ihre Marke zu schützen. Sie können die Markenanmeldung auch eigenständig vornehmen.
Vor der Anmeldung können Sie mit einer Markenrecherche sicherzustellen, dass Ihre Marke frei von Schutzhindernissen ist. Prüfen Sie dabei sowohl identische Marken als auch Marken, die starke begriffliche, visuelle oder klangliche Gemeinsamkeiten zu Ihrer präferierten Marke aufweisen.
Es ist wichtig, vorab per Recherche sicherzustellen, dass Ihre präferierte Marke nicht bereits geschützt ist. Denn: Fehler oder Versäumnisse bei der Markenrecherche können den Markenschutz verhindern.
Hat eine Marke eine hohe Ähnlichkeit zu einer anderen Marke in der gleichen Waren- und Dienstleistungsklasse auf, besteht ein relatives Schutzhindernis – der Inhaber des älteren Markenrechts kann dann gegen die Eintragung Ihrer Marke vorgehen. Sie riskieren nicht nur die Löschung Ihrer Marke, sondern auch eine Abmahnung im Markenrecht.
Wo kann ich sehen, ob eine Marke geschützt ist?
Um zu sehen, ob eine Marke bereits geschützt ist, können Sie die Datenbanken der Markenämter nutzen:
Auch eine Recherche im Internet, in Produktverzeichnissen und Handelsregistern kann Ihnen Aufschluss darüber geben, ob ein Zeichen gewerblich benutzt wird und damit bereits geschützt ist.
Konnten Sie ausschließen, dass Ihre Marke gegen ältere Markenrechte verstößt, können Sie sich nun die alleinigen Markenrechte sichern und die Marke beim zuständigen Markenamt anmelden. Den Antrag für die Anmeldung können Sie
Dem Antrag ist eine Darstellung der Marke sowie eine Angabe zu den zutreffenden Schutzklassen beizulegen. Sobald Sie die Gebühren für die Anmeldung bezahlt haben, wird der Antrag zur Prüfung freigegeben. Tipp: Beantragen Sie Anmeldung online, können Sie Kosten sparen.
Das DPMA veröffentlicht die Marke nach der Anmeldung, damit Dritte diese einsehen können – und deren Eintragung widersprechen, wenn sie gegen ihre (älteren) Rechte verstößt. Anschließend kontrolliert das Markenamt den Antrag in einer 3-monatigen Prüfphase. Nach erfolgreicher Prüfphase kommt es zur Eintragung der Marke ins Markenregister. Konnten Sie das Markenrecht eintragen lassen, haben Sie nun sämtliche Rechte an der Marke.
Mit einer kontinuierlichen Markenüberwachung können Sie nach der Eintragung ausschließen, dass Dritte eine ähnliche Marke anmelden oder Ihre Marke unerlaubt nutzen oder kopieren. Die Überwachung – auch Monitoring genannt – ist mit der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vergleichbar: Prüfen Sie regelmäßig in Markendatenbanken, ob Dritte identische oder ähnliche Marken neu anmelden.
Stellt sich heraus, dass jemand Ihre Markennutzungsrechte verletzt hat, können Sie als Markeninhaber juristische Schritte einleiten und durch ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren Ihren Markennamen verteidigen.
Da die Markenämter keine Markenüberwachung übernehmen, kann es sinnvoll sein, das Monitoring auszulagern. Externe Dienstleister und Anwälte bieten eine regelmäßige Markenüberwachung an.
Eine solche professionelle Überwachung erfolgt computergestützt in allen relevanten Datenbanken der Markenämter, in Handelsregistern und Titelschutzverzeichnissen sowie im Hinblick auf ähnliche registrierte Domains im Markenrecht und Domainrecht.
Mit welchen Kosten Sie konkret rechnen müssen, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie Ihre Marke lediglich innerhalb Deutschlands, der EU oder international schützen möchten.
Nationale/deutsche Marke |
Grundgebühr inkl. 3 Waren- und Dienstleistungsklassen: 290 Euro (online) 300 Euro (postalisch) |
Unionsindividualmarke |
Grundgebühr inkl. 1 Waren- und Dienstleistungsklasse: 850 Euro (online) 1.000 Euro (postalisch) |
Unionskollektivmarke |
Grundgebühr inkl. 1 Waren- und Dienstleistungsklasse: 1.500 Euro (online) 1.800 Euro (postalisch) |
Unionsgewährleistungsmarke |
Grundgebühr inkl. 1 Waren- und Dienstleistungsklasse: 1.500 Euro (online) 1.800 Euro (postalisch) |
Internationaler Schutz | ca. 700–1.000 Euro |
Zusätzliche Waren- und Dienstleistungsklassen |
2 zusätzliche Klassen: 50 Euro (Unionsmarken) Jede weitere: 150 Euro (Unionsmarken) Ab der vierten: 100 Euro (nationale Marke) bzw. 100 CHF (IR-Marke) |
Beschleunigtes Prüfverfahren |
200 Euro (national) Kostenlos (EU) |
Verlängerung des Schutzzeitraums |
Ab 653 CHF (weltweit) Ab 750 Euro (national) Ab 850 Euro (EU) |
Markenüberwachung |
Ca. 100–300 Euro (national) Ca. 500 Euro (weltweit) |
Soll ein Anwalt Sie bei Recherche und Anmeldung unterstützen, entstehen Kosten für seine Arbeit. Eine professionelle Markenrecherche vom advocado Partner-Anwalt kostet für eine nationale Marke ab 350 Euro netto – je nach Komplexität und Recherche-Umfang. Für die Markenanmeldung vom Partner-Anwalt entstehen inklusive Beratung, Vorbereitung und Durchführung noch einmal Kosten von ab 250 Euro netto.
Geld-zurück-Garantie: Lässt sich die Marke trotz vorheriger Recherche und Empfehlung unseres Partner-Anwalts nicht erfolgreich anmelden, erstattet advocado Ihnen die (außergerichtlich) entstandenen Anwaltskosten zurück.
Als Markeninhaber haben Sie die alleinigen Markenrechte. Dementsprechend haben Sie das Recht, anderen Personen und Unternehmen die Verwendung der eingetragenen Marke zu verbieten und gegen eine drohende Verwechselungsgefahr juristisch vorzugehen.
Eine Markenverletzung liegt aber nur vor, wenn der Verletze die Marke auch markenmäßig benutzt – eine private Verwendung können Sie nicht untersagen.
Verletzt jemand Ihre Rechte, haben Sie verschiedene Ansprüche:
Diese Ansprüche können Sie zunächst durch eine Abmahnung einfordern. Diese dient dazu, die Rechtsstreitigkeit außergerichtlich zu beseitigen und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Um die Wiederholungsgefahr der Markenverletzung einzudämmen, können Sie in die Abmahnung eine Vertragsstrafe aufnehmen: Sollte der Rechtsverletzer erneut Ihre Marke verletzten, ist er zur Zahlung dieser Vertragsstrafe verpflichtet.
Lässt sich die Markenverletzung nicht außergerichtlich durch eine Abmahnung klären, haben Sie das Recht, gerichtlich gegen den Markenverletzer vorzugehen. Dazu müssen Sie vor Gericht Klage einreichen. Ist Ihnen durch die unbefugte Nutzung Ihrer Marke ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, können Sie vom Verletzer Schadensersatz geltend machen.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihr Markenrecht zu verteidigen. Er kann prüfen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt und Ihre Ansprüche in einer Abmahnung geltend machen. Führt diese nicht zum gewünschten Erfolg, kann er gerichtlich gegen den Verletzer vorgehen und Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen. Die entstehenden Anwaltskosten können Sie bei Erfolg vor Gericht von der Gegenseite zurückfordern.
Das Markenrecht schützt Bezeichnungen und Formen, die zur Identifikation und Kennzeichnung eines Unternehmens dienen. Das können z. B. Produktnamen, Logos oder Werktitel sein. Für markenrechtlichen Schutz müssen diese ausreichend Unterscheidungskraft zu anderen Kennzeichnungen besitzen. Allgemeine Beschreibungen lassen sich nicht durch das Markenrecht schützen.
Markenschutz schützt eingetragene Markennamen vor Nachahmung durch Dritte – aber auch ohne Eintragung ist ein solcher Schutz durch die Benutzung der Marke möglich. Besteht ein solcher Schutz, hat der Inhaber die alleinigen Rechte an seiner Marke. Er allein darf sie verwenden und verwerten. Anderen kann er die Nutzung verbieten oder sie an die Zahlung einer Markenlizenz knüpfen.
Für den Schutz von Marken sind in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), in der EU das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und weltweit das Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Die Kosten für den Schutz einer Marke sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Internationaler Schutz kostet mehr als ein nationaler. Möchten Sie den Schutz aufrechterhalten, entstehen Gebühren für die Verlängerung. Lassen Sie sich bei Recherche und Monitoring professionell unterstützen, fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren an.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.